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Europäische Kommission

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Logo der Europäischen Kommission mit stilisiertem Berlaymont-Gebäude

Die Europäische Kommission, abgekürzt: EU-Kommission, ist ein supranationales Organ der Europäischen Union (EU). Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit ungefähr der Regierung in einem staatlichen System. Sie hat jedoch noch weitere Funktionen, insbesondere, bis auf einige in den Gründungsverträgen genannte Fälle, das alleinige Initiativrecht im EU-Gesetzgebungsverfahren. Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage gegen einen EU-Staat beim Europäischen Gerichtshof erheben.

Die Mitglieder der Kommission der Europäischen Union, die „EU-Kommissare“, werden von den Regierungen der EU-Staaten nominiert und vom Europäischen Parlament bestätigt. Sie sollen in ihren Entscheidungen unabhängig sein und nur die gemeinsamen Interessen der Union, nicht die ihrer jeweiligen EU-Herkunftsstaaten vertreten. Ihre Amtszeit entspricht der fünfjährigen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments.

Die Kommission wird vom Präsidenten der Europäischen Kommission geleitet, der unter anderem die Ressortverteilung festlegt und auch einzelne Kommissare entlassen kann. Sitz der Kommission ist Brüssel, einige Dienststellen befinden sich in Luxemburg.

Aufgaben

Als Organ ist die Kommission in Art. 17 EU-Vertrag sowie Art. 244 ff. AEU-Vertrag verankert. Sie übernimmt im Wesentlichen Funktionen der Exekutive und ist insofern mit der Regierung eines Nationalstaats vergleichbar. So sorgt sie mithilfe ihres Beamtenapparats für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte (also Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), setzt den EU-Haushalt um und führt die beschlossenen Förderprogramme durch.[1]

Allerdings nimmt die Kommission auch noch weitere Aufgaben wahr: Insbesondere besitzt sie im Bereich der Legislative der EU das alleinige Initiativrecht, das heißt, nur sie kann den formalen Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und diesen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreiten. Rat und Parlament können die Vorschläge der Kommission zwar abändern und erweitern, sie können aber nicht von sich aus ein Rechtsetzungsverfahren einleiten. Auch wenn das Verfahren bereits läuft, hat die Kommission noch einen gewissen Einfluss auf seine Entwicklung: So kann sie zu den von Rat und Parlament beschlossenen Änderungen positiv oder negativ Stellung nehmen, wodurch sich jeweils die zur Verabschiedung erforderlichen Mehrheiten in diesen beiden Institutionen verändern. Allerdings kann die Kommission ein einmal eingeleitetes Rechtsetzungsverfahren nicht mehr gegen den Willen von Rat und Parlament abbrechen.

Eine besondere Funktion hat die Kommission bei dem Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den EU-Rechtsakten. Diese sind nach Art. 291 AEU-Vertrag im Normalfall Aufgabe der Mitgliedstaaten; aufgrund der hohen Komplexität vieler Regelungen sind diese dabei jedoch auf das Fachwissen der Kommission angewiesen. Daher hat sich das Komitologie-Verfahren etabliert, in dem Vertreter der nationalen Regierungen unter Beteiligung von Kommissionsbeamten die nötigen Durchführungsmaßnahmen beschließen.

Ferner kommt der Kommission eine besondere Rolle als „Hüterin der Verträge“ zu: Sie achtet darauf, dass die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag eingegangen sind, auch einhalten. So überprüft sie beispielsweise im Rahmen der Beihilfekontrolle, ob Subventionen der Mitgliedstaaten gegen die Regelungen zum Europäischen Binnenmarkt verstoßen; die Mitgliedstaaten müssen sich solche Subventionen daher von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Bei Rechtsverstößen der Mitgliedstaaten kann die Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten.

Vor allem in den Bereichen Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit agiert die Kommission auch als Vertreterin der EU auf internationaler Ebene. So repräsentiert sie die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise in der Welthandelsorganisation und handelt die dort geschlossenen Übereinkommen aus.

Zusammensetzung

Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 28 Mitgliedern, die umgangssprachlich als Kommissare bezeichnet werden. Seit der EU-Erweiterung 2004 entsendet jeder der Mitgliedstaaten je ein Kommissionsmitglied. Eines von ihnen nimmt als Präsident der Europäischen Kommission eine Leitungs- und Sprecherfunktion ein, ansonsten ist jedem Kommissar ein bestimmtes politisches Ressort zugeordnet. Der Kommissionspräsident besitzt eine Richtlinienkompetenz in der Kommission, er ernennt die Vizepräsidenten der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag).[2] Entschlüsse werden aber grundsätzlich nach dem Kollegialprinzip gefasst, bei dem alle Mitglieder der Kommission gleichberechtigt sind. Die Kommissionsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen, die Regierungen müssen ihre Unabhängigkeit beachten und dürfen nicht versuchen, sie zu beeinflussen (Art. 245 AEUV). Einer der Kommissare ist als Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik zugleich Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender im Rat für Auswärtige Angelegenheiten, er nimmt damit eine Doppelfunktion zwischen Kommission und Rat der EU ein.

Die Kommission wird grundsätzlich alle fünf Jahre nach der Europawahl neu besetzt (Art. 17 EU-Vertrag). Dabei nominiert zunächst der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit den Kommissionspräsidenten, wobei er das Wahlergebnis „berücksichtigt“. Nach der Europawahl 2014 wurde gefordert, dass der Rat den in diesem Jahr zuerst benannten „Spitzenkandidaten“ der gewinnenden Partei zu nominieren habe. Anschließend benötigt der Kommissionspräsident ein Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Danach schlagen die Regierungen der Mitgliedstaaten jeweils einen Kommissar aus ihrem Land vor; die gesamte Liste wird schließlich vom Rat der Europäischen Union in Absprache mit dem designierten (gewählten, aber noch nicht im Amt befindlichen) Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Dabei werden die Vorschläge der Regierungen üblicherweise ohne Weiteres übernommen; die Kommissare entstammen daher meistens denjenigen Parteien, die in ihrem jeweiligen Land die Regierung bilden. Der Europäische Rat legt zugleich unter Zustimmung des Kommissionspräsidenten fest, welcher der Kommissare das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik übernehmen soll; dieser ist zugleich einer der Vizepräsidenten der Kommission. Die übrigen Ressorts kann der Kommissionspräsident nach der Nominierung der Kandidaten selbstständig verteilen, außerdem kann er weitere Vizepräsidenten unter den Kommissaren ernennen. Zuschnitt und Verteilung der Ressorts kann der Kommissionspräsident auch später jederzeit wieder verändern.

Nach der Nominierung befragt das neu gewählte Europäische Parlament die Kandidaten ausführlich und gibt eine Stellungnahme ab, bei der es die Kommission als Ganze (nicht jedoch einzelne Kommissare) annehmen oder ablehnen kann. Nach Zustimmung des Parlaments wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Nach der Ernennung der Kommission kann das Europäische Parlament diese jederzeit durch ein mit Zweidrittelmehrheit getroffenes Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen (Art. 234 AEU-Vertrag). Der Hohe Vertreter, der zusammen mit den anderen Mitgliedern der Kommission gewählt wird, kann außerdem auch vom Europäischen Rat entlassen werden (Art. 18 EU-Vertrag).[2] Des Weiteren muss jedes Kommissionsmitglied zurücktreten, wenn es vom Kommissionspräsidenten dazu aufgefordert wird. Die Ernennung von neuen Kommissaren läuft in all diesen Fällen nach demselben Verfahren ab wie bei einer regulären Neubesetzung, wobei die Amtszeit der neu ernannten Kommissare nur bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments dauert.

Nach dem Vertrag von Nizza hätte ab der Europawahl 2009 die Zahl der EU-Kommissare kleiner als die der Mitgliedstaaten sein müssen. Der seit dem 1. Dezember 2009 gültige Vertrag von Lissabon sieht eigentlich vor, dass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen können (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag). Allerdings kann der Europäische Rat durch Beschluss auch eine andere Zusammensetzung der Kommission festlegen. Im Ratifikationsverfahren stieß die vorgesehene Verkleinerung vor allem in einigen kleineren Ländern auf Kritik und galt als einer der Gründe, weshalb das erste Referendum, das in Irland über den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte. Daher sicherte der Europäische Rat Irland im Dezember 2008 zu, dass bei Inkrafttreten des Vertrags von einer Verkleinerung der Kommission abgesehen werde.[3] Ein entsprechender Beschluss wurde in der Folge vom Europäischen Rat am 22. Mai 2013 gefasst, sodass jeder der 28 Mitgliedstaaten weiterhin einen Kommissar stellen kann[4][5]

Für ihre Tätigkeit erhalten die Kommissionsmitglieder aus dem EU-Haushalt ein Brutto-Grundgehalt von 20.278,23 Euro, die Vizepräsidenten der Kommission 22.531,36 Euro, der Kommissionspräsident 24.874,62 Euro im Monat (Stand: Juli 2009). Dieses Gehalt wird versteuert, die Steuern fließen in den EU-Haushalt zurück. Zudem erhalten die Kommissare eine Residenzzulage von 15 % des Grundgehalts sowie eine Aufwandsentschädigung von 607 Euro (Vizepräsidenten 911,38 Euro, Präsident 1418,07 Euro). Das Einkommen der Kommissionsmitglieder liegt damit im oberen Bereich dessen, was Regierungsmitglieder in den großen EU-Mitgliedstaaten üblicherweise verdienen; allerdings erhalten nationale Regierungsmitglieder teils noch weitere Formen von Zusatzvergütungen. Nach ihrer Amtszeit erhalten die Kommissionsmitglieder ab ihrem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt, das sich an der Dauer der Amtszeit berechnet. Es beträgt für jedes Amtsjahr 4,275 %, maximal aber 70 % des letzten Grundgehalts.[6]

Legitimität

Das Ernennungsverfahren der Europäischen Kommission wird häufig als Teil des Demokratiedefizits der Europäischen Union angesehen, da sie – anders als eine nationale Regierung, die direkt vom Parlament gewählt wird – nur indirekt über die Regierungen der Mitgliedstaaten legitimiert ist und das Europäische Parlament bei der Ernennung lediglich begrenzte Mitspracherechte hat. Tatsächlich wurde die Kommission bei ihrer Gründung vor allem als eine technokratische Institution angesehen, die ähnlich wie eine Zentralbank nach Möglichkeit dem Einfluss der täglichen politischen Auseinandersetzungen entzogen sein sollte.[7]

Mit zunehmender Ausweitung der Politikfelder der Europäischen Union mehrten sich jedoch auch die Forderungen nach einer besseren Legitimierung der Kommission. Entsprechend wurden im Vertrag von Maastricht 1992 und im Vertrag von Amsterdam 1997 auch die Mitspracherechte des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Kommission ausgeweitet, auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin den größten Einfluss behielten. Im Europäischen Konvent, der den Entwurf für den EU-Verfassungsvertrag ausarbeitete, wurde 2002 auch über Möglichkeiten wie eine Wahl allein durch das Europäische Parlament oder sogar eine Direktwahl des Kommissionspräsidenten durch die EU-Bevölkerung diskutiert.[8] Allerdings konnten sich diese Vorschläge zuletzt nicht durchsetzen. Neben diesen demokratietheoretischen Einwänden wird zunehmend auch die Kommunikationsarbeit der Kommission kritisiert.[9]

Amtierende Kommission

Seit dem 1. November 2014 befindet sich die Kommission Juncker im Amt. Kommissionspräsident ist Jean-Claude Juncker..

Im Einzelnen setzt sich die Kommission aus folgenden Mitgliedern zusammen (Stand: 1. November 2014):

Ressort/Amt Kommissar/-in Mitgliedstaat nationale Partei europäische Partei Bild
Präsident Juncker, Jean-ClaudeJean-Claude Juncker LuxemburgLuxemburg Luxemburg CSV EVP
Jean-Claude Juncker
Bessere Rechtssetzung, interinstitutionelle Beziehungen, Rechtstaatlichkeit und Grundrechtecharta
Erster Vizepräsident und Stellvertreter von Juncker
Timmermans, FransFrans Timmermans NiederlandeNiederlande Niederlande PvdA SPE
Frans Timmermans
Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik
Vizepräsidentin
Mogherini, FedericaFederica Mogherini ItalienItalien Italien PD SPE
Federica Mogherini
Haushalt und Personal
Vizepräsidentin
Georgiewa, KristalinaKristalina Georgiewa BulgarienBulgarien Bulgarien GERB EVP
Kristalina Georgiewa
Digitaler Binnenmarkt
Vizepräsident
Ansip, AndrusAndrus Ansip EstlandEstland Estland RE ALDE
Andrus Ansip
Energieunion
Vizepräsident
Šefčovič, MarošMaroš Šefčovič SlowakeiSlowakei Slowakei SMER SPE
Maroš Šefčovič
Euro und sozialer Dialog
Vizepräsident
Dombrovskis, ValdisValdis Dombrovskis LettlandLettland Lettland Vienotība EVP
Valdis Dombrovskis
Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit
Vizepräsident
Katainen, JyrkiJyrki Katainen FinnlandFinnland Finnland KOK EVP
Jyrki Katainen
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Hogan, PhilPhil Hogan IrlandIrland Irland FG EVP
Phil Hogan
Klimaschutz und Energie Arias Cañete, MiguelMiguel Arias Cañete SpanienSpanien Spanien PP EVP
Miguel Arias Cañete
Wettbewerb Vestager, MargretheMargrethe Vestager DanemarkDänemark Dänemark RV ALDE
Margrethe Vestager
Digitale Wirtschaft und Gesellschaft Oettinger, GüntherGünther Oettinger DeutschlandDeutschland Deutschland CDU EVP
Günther Oettinger
Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zollunion Moscovici, PierrePierre Moscovici FrankreichFrankreich Frankreich PS SPE
Pierre Moscovici
Bildung, Kultur, Jugend und Bürgerschaft Navracsics, TiborTibor Navracsics UngarnUngarn Ungarn Fidesz EVP
Tibor Navracsics
Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Qualifikationen und Mobilität der Arbeitnehmer Thyssen, MarianneMarianne Thyssen BelgienBelgien Belgien CD&V EVP
Marianne Thyssen
Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei Vella, KarmenuKarmenu Vella MaltaMalta Malta MLP SPE
Karmenu Vella
Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen Hahn, JohannesJohannes Hahn OsterreichÖsterreich Österreich ÖVP EVP
Johannes Hahn
Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion Hill, JonathanJonathan Hill Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Conservative Party AECR
Jonathan Hill
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Andriukaitis, VytenisVytenis Andriukaitis LitauenLitauen Litauen LSDP SPE
Vytenis Andriukaitis
Humanitäre Hilfe und Krisenschutz Stylianides, ChristosChristos Stylianides Zypern RepublikRepublik Zypern Zypern DISY EVP
(kein Foto vorhanden)
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU Bieńkowska, ElżbietaElżbieta Bieńkowska PolenPolen Polen PO EVP
Elżbieta Bieńkowska
Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung Mimica, NevenNeven Mimica KroatienKroatien Kroatien SDP SPE
Neven Mimica
Justiz, Verbraucher und Gleichstellungsfragen Jourová, VěraVěra Jourová TschechienTschechien Tschechien ANO 2011 ALDE
(kein Foto vorhanden)
Migration und Inneres Avramopoulos, DimitrisDimitris Avramopoulos GriechenlandGriechenland Griechenland ND EVP
Dimitris Avramopoulos
Regionalpolitik Crețu, CorinaCorina Crețu RumänienRumänien Rumänien PSD SPE
Corina Crețu
Forschung, Wissenschaft und Innovation Moedas, CarlosCarlos Moedas PortugalPortugal Portugal PSD EVP
(kein Foto vorhanden)
Handel Malmström, CeciliaCecilia Malmström SchwedenSchweden Schweden FL ALDE
Cecilia Malmström
Verkehr und Weltraum Bulc, VioletaVioleta Bulc SlowenienSlowenien Slowenien SMC ALDE
Violeta Bulc

Arbeitsweise

Hauptbesprechungszimmer der Europäischen Kommission im Berlaymont-Gebäude

Die Regelungen zur Organisation der Kommission sind in ihrer Geschäftsordnung festgehalten.[10]

Die Sitzungen der Kommissare finden meist einmal wöchentlich am Mittwochvormittag in Brüssel statt; die Kommissare können aber auch zusätzliche Termine vereinbaren. In den Wochen, in denen das Europäische Parlament Plenarsitzungen in Straßburg abhält, tagt auch das Kommissionskollegium dort.[11] Die Sitzungen werden vom Kommissionspräsidenten geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Ersten Vizepräsidenten der Kommission. Sie sind nicht öffentlich, es werden aber Protokolle davon publiziert.[12]

In den Sitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissionspräsidenten. Die meisten Beschlüsse werden allerdings außerhalb der Sitzungen im sogenannten schriftlichen Verfahren getroffen, bei dem alle Kommissionsmitglieder einen Vorschlag schriftlich vorgelegt bekommen und dieser als gebilligt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einwände erhoben werden. Bei weniger bedeutenden Fragen kann die Kommission Entscheidungen auch an einzelne Kommissare oder an Mitarbeiter der Generaldirektionen delegieren. Dabei gilt allerdings in jedem Fall das Kollegialitätsprinzip, Beschlüsse werden also formal immer von der Kommission als Ganzes getroffen.[13]

Der Kommission unterstehen verschiedene Generaldirektionen, die ähnliche Funktionen wie die Ministerien auf nationaler Ebene erfüllen. Anders als bei Ministerien decken sich jedoch die Ressorts der Kommissare nicht genau mit denen der Generaldirektionen, sodass teilweise einem Kommissar mehrere Generaldirektionen zugeordnet sind oder eine Generaldirektion mehreren Kommissaren zuarbeitet. Für die interne Verwaltung gibt es sogenannte Dienste, etwa den Juristischen Dienst und den Übersetzungsdienst, die organisatorisch den Generaldirektionen gleichgestellt sind. Für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftsprogramme kann die Europäische Kommission darüber hinaus auf sogenannte Exekutivagenturen zurückgreifen, die jeweils nur für bestimmte Tätigkeiten und auf einen bestimmten Zeitraum eingerichtet werden. Insgesamt beschäftigt die Europäische Kommission rund 23.000 Beamte.[1]

Jedes Kommissionsmitglied verfügt darüber hinaus über einen eigenen Mitarbeiterstab (das sogenannte Kabinett) aus sechs bis neun politischen Beamten. Die Kabinettchefs bereiten die Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums vor und stimmen sich bereits untereinander ab: Bei den sogenannten „A-Punkten“ (A Artikel) herrscht Einigkeit unter den Ressorts, sie sind ohne größere Beratung beschlussfähig. Die sogenannten „B-Punkte“ (B Artikel) dagegen bedürfen eingehender Diskussion im Kollegium.

Für die Koordinierung zwischen den verschiedenen Ressorts, die Organisation der Sitzungen und die Veröffentlichung der Beschlüsse wird der Kommissionspräsident von einem Generalsekretär unterstützt. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission hat dabei den gleichen organisatorischen Rang wie die anderen Generaldirektionen und Dienste.[14]

Die Kommission besitzt zudem Auslandsvertretungen, die sogenannten Delegationen der Europäischen Union, die dem Hohen Vertreter unterstehen. Sie übernehmen Funktionen wie die Außendarstellung von EU-Politiken, das Erstellen von Analysen für die Kommission sowie gegebenenfalls Verhandlungen im Rahmen eines vorgegebenen Mandats. Sie bilden auch die Basis für den Europäischen Auswärtigen Dienst, dessen Gründung im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist. Außerdem hat die Kommission Vertretungsbüros in allen EU-Mitgliedstaaten, die oft zusammen mit Informationsbüros des Europäischen Parlaments in einem sogenannten Haus der Europäischen Union untergebracht sind.[15]

Die internen Arbeitssprachen der Europäischen Kommission sind Englisch, Französisch und Deutsch. In der täglichen Arbeit kristallisiert sich mittlerweile eine eindeutige Präferenz zu Gunsten des Englischen heraus. Entscheidungen über Vorlagen werden jedoch weiterhin nur dann getroffen, wenn die Unterlagen wenigstens auf Deutsch, Englisch und Französisch vorhanden sind.[16]

Kosten

Der Basislohn eines EU-Kommissars beträgt 112,5 % des höchsten EU-Beamten, 19.909,89 Euro im Monat ohne Zulagen. Der Präsident erhält 138 % (24.422,80 Euro), Vizepräsidenten 125 % (22.122,10 Euro) und Hohe Vertreter 130 % (23.006,98 Euro).[17][18][19][17]

Das Kabinett pro Kommissar besteht aus sechs bis neun Personen. Deren Gehalt beträgt pro Person zwischen 2.300 und 16.000 Euro pro Monat ohne Zulagen.[20]

Geschichte

Die drei Kommissionen bis 1967

Die Europäische Kommission hat ihren Ursprung in der Hohen Behörde, die im Rahmen des Pariser Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1952 geschaffen wurde, jedoch auch schon als Kommission bezeichnet wurde. Die Hohe Behörde hatte ihren Sitz in Luxemburg und besaß sehr weitgehende eigene Entscheidungsrechte für den Bereich der Montanindustrie. Lediglich in bestimmten Fällen – insbesondere, wenn Entscheidungen der Hohen Behörde auch Auswirkungen auf andere Sektoren gehabt hätten – benötigte sie die Zustimmung des Ministerrats.[21]

Die Hohe Behörde setzte sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen acht durch die sechs EGKS-Staaten ernannt wurden und das neunte von den übrigen acht frei hinzugewählt wurde.[22] Entscheidungen wurden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Hohe Behörde wählte ihren Präsidenten selbst; der erste Präsident war Jean Monnet, der geistige Urheber des Schuman-Plans, der zur Gründung der EGKS geführt hatte.[23]

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) 1958 wurden zwei neue Kommissionen eingerichtet, die nun auch offiziell diesen Namen trugen. Die Struktur der neuen Kommissionen war im Wesentlichen der Hohen Behörde nachempfunden, wobei die Euratom-Kommission nur aus fünf Mitgliedern bestand. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nun deutlich größeren Einfluss: Sie ernannten alle Kommissionsmitglieder und auch den Kommissionspräsidenten selbst, und die Kommissionen besaßen ohne Zustimmung des Ministerrats kaum noch eigene Entscheidungsmöglichkeiten.[24] Zum ersten Präsidenten der EWG-Kommission wurde Walter Hallstein ernannt, der als außenpolitischer Staatssekretär unter Konrad Adenauer von deutscher Seite wesentlich zur Gründung der Gemeinschaften beigetragen hatte.

Während der sechziger Jahre kam es zu heftigen Konflikten über den Einfluss, den die EWG-Kommission auf die weitere Entwicklung der europäischen Integration haben würde. Während der französische Staatspräsident Charles de Gaulle mit den sogenannten Fouchetplänen die Kommission vollends dem Ministerrat unterordnen wollte, strebte Walter Hallstein eine Stärkung der Kommission durch die Einführung finanzieller Eigenmittel an, die die Kommission von den jährlich neu ausgehandelten Mitgliedsbeiträgen der Staaten unabhängig machen sollte.[25] Diese Konflikte trugen mit zur Krise des leeren Stuhls 1965/66 bei, in der sich Frankreich gegen die übrigen Mitgliedstaaten durchzusetzen versuchte. De Gaulles Pläne scheiterten schließlich, doch auch Hallstein konnte seine Ziele nicht durchsetzen; vielmehr wurden im Luxemburger Kompromiss 1966 die Kompetenzen der Kommission leicht beschnitten.[26] Auf Druck Frankreichs kündigte Hallstein 1967 an, nicht für eine neue Amtszeit kandidieren zu wollen.[27]

Mit Hallsteins Rücktritt fiel auch eine erste Strukturreform der drei Gemeinschaften zusammen, deren Institutionen nun zusammengelegt wurden. Am 1. Juli 1967 wurden daher die Hohe Behörde der EGKS und die Kommissionen von EWG und Euratom im Rahmen des EG-Fusionsvertrags zur Europäischen Kommission verschmolzen. Die neue Kommission war nun für alle Politikbereiche der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Europäische Kommissionen bis 1967
EGKS EWG EURATOM
Nr. Hohe Behörde Amtszeit Kommission Amtszeit Kommission Amtszeit
1. Monnet 1952–1955
2. Mayer 1955–1958
3. Finet 1958–1959 Hallstein I 1958–1962 Armand 1958–1959
4. Malvestiti 1959–1963 Hirsch 1959–1962
5. Del Bo 1963–1967 Hallstein II 1962–1967 Chatenet 1962–1967
6. Coppe 1967

Die Europäische Kommission ab 1967

Obwohl auf dem Gipfel von Den Haag 1969 doch noch die von Hallstein geforderte Einführung von EG-Eigenmitteln beschlossen wurde, verlor die Europäische Kommission in den siebziger Jahren an Einfluss auf den Integrationsprozess. Die wesentlichen Initiativen gingen nun vom Europäischen Rat aus, während die Kommission immer mehr zum nur ausführenden Organ wurde. Auch das 1977 von Kommissionspräsident Roy Jenkins angestoßene Europäische Währungssystem konnte sich erst durchsetzen, nachdem der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt und der französische Präsident Valéry Giscard d’Estaing die Idee aufgegriffen und zu ihrer eigenen gemacht hatten.[28]

Erst nach der Überwindung der sogenannten Eurosklerose-Krise 1984 konnte sich die Europäische Kommission wieder stärker in den Integrationsprozess einbringen. Zur Schlüsselfigur wurde der Franzose Jacques Delors, der 1985 zum Kommissionspräsidenten ernannt wurde und dieses Amt bis 1995 einnahm. Delors initiierte das Binnenmarktprojekt, mit dem sich die Mitgliedstaaten in der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 dazu verpflichteten, den Europäischen Binnenmarkt zu vollenden. Hierzu entwickelte die Kommission ein umfangreiches Arbeitsprogramm, das bis 1993 umgesetzt wurde.[29] Zudem schlug die Kommission den sogenannten Delors-Plan vor, der die Grundlage für die 1992 im Vertrag von Maastricht vereinbarte Europäische Währungsunion legte.

Die folgenden EU-Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 brachten der Kommission keine zusätzlichen Befugnisse, regelten jedoch ihre Zusammensetzung und innere Funktionsweise neu. So wurden die Kompetenzen des Kommissionspräsidenten bei der Auswahl und Aufgabenverteilung der Kommissare gestärkt. Außerdem wurde erstmals über eine Verkleinerung der Kommission diskutiert: Durch die Erweiterungen der EU war sie bis 1995 auf zwanzig Mitglieder angewachsen, da die fünf größten der 15 Mitgliedstaaten jeweils zwei Kommissare stellen durften. Durch die geplante EU-Osterweiterung sollten noch einmal weitere Mitglieder hinzukommen. Um bei diesem Wachstum die Handlungsfähigkeit der Kommission zu erhalten, einigte man sich im Vertrag von Nizza darauf, dass ab 2005 jeder Mitgliedstaat nur noch einen Kommissar stellen sollte; ab dem 27. Mitglied sollte die Zahl der Kommissare kleiner sein als die der Staaten.[30]

Die auf Delors folgenden Kommissionspräsidenten konnten dessen Impulse für eine aktivere Rolle der Europäischen Kommission nicht fortsetzen. Vielmehr kam sie zunehmend in das Blickfeld der öffentlichen Kritik an der vielfach als bürgerfern und undemokratisch verstandenen EU. Gegen Ende ihrer Amtszeit geriet die Kommission Santer (1995–1999) zudem in einen Korruptionsskandal um die Kommissarin Edith Cresson, die einen befreundeten unqualifizierten Mitarbeiter eingestellt hatte.[31] Nachdem das Europäische Parlament daraufhin mit einem Misstrauensantrag drohte, trat die Kommission am 16. März 1999 geschlossen zurück.

Auch Santers Nachfolger Romano Prodi (1999–2004) und José Manuel Barroso (2004–2014) gelten vielfach als eher schwache Kommissionspräsidenten.[32] Die Ernennung der ersten Kommission Barroso war zudem von einem weiteren Konflikt begleitet, da der von Italien vorgeschlagene Kommissar Rocco Buttiglione vor der Bestätigung der Kommission durch das Europäische Parlament durch umstrittene Äußerungen über Homosexualität und Frauenrollen auffiel. Das Parlament drohte daraufhin, der Kommission die Zustimmung zu versagen. Schließlich verzichtete Buttiglione auf das Amt.[33]

Der Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat, brachte verschiedene Veränderungen für die Europäische Kommission. Insbesondere wurden die Ämter des Außenkommissars und des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zusammengelegt, sodass auch im Bereich der GASP die Möglichkeit zur besseren Verzahnung zwischen Kommission und Rat entstand. Außerdem wurden die Politikbereiche erweitert, in denen die Kommission tätig werden kann. Vor allem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die zuvor ausschließlich dem Rat der EU unterlag, wurde in den Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übergeführt, sodass die Kommission hier dieselben Kompetenzen erhielt wie in anderen Feldern.

Vorlage:Zeitleiste Kommissionspräsidenten

Europäische Kommissionen der EG / EU seit 1967
Nr. Kommission Amtszeit
1. Rey 1967–1970
2. Malfatti 1970–1972
3. Mansholt 1972–1973
4. Ortoli 1973–1977
5. Jenkins 1977–1981
6. Thorn 1981–1985
7. Delors I 1985–1989
8. Delors II 1989–1993
9. Delors III 1993–1995
10. Santer 1995–1999
11. Prodi 1999–2004
12. Barroso I 2004–2010
13. Barroso II 2010–2014
14. Juncker seit 2014

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Peter Duric: Aufbau, Struktur und Funktionsweise der Europäischen Kommission. In: Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1997, S. 296 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Vgl. Seite der Europäischen Kommission auf der Homepage der Europäischen Union.
  2. 2,0 2,1 Vgl. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon.
  3. Schlussfolgerungen des Vorsitzes für den Europäischen Rat im Dezember 2008 (PDF; 194 kB).
  4. [1]Beschluss (ER) 22. Mai 2014.
  5. [2]Entwurf des Beschlusses des ER.
  6. Erläuterung zu den Gehältern auf der Homepage der Europäischen Kommission nach Verordnung 422/67/EWG (PDF).
  7. Vgl. Guido Thiemeyer, Das Demokratiedefizit der Europäischen Union. Geschichtswissenschaftliche Perspektiven, in: Themenportal Europäische Geschichte (2008).
  8. Vgl. Spiegel online, 3. Juli 2002: EU-Parlament soll Prodis Nachfolger wählen.
  9. Siehe etwa: Robin Kiera: Das Spiel mit dem Schwarzen Peter. Warum die Europäische Kommission ein strategisches Kommunikationskonzept benötigt, Kassel: These 2010, ISSN 1434-1131, S. 19–21 unter folgendem Link [3].
  10. Vgl. Beschluss der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (PDF; 63 kB) mit komplettem Text der Geschäftsordnung im Anhang, 15. November 2005.
  11. Vgl. Europäische Kommission: Die wöchentlichen Sitzungen der Kommission
  12. Übersicht über die Protokolle der Kommissionssitzungen auf der Homepage der Kommission.
  13. Vgl. Europäische Kommission: Wie fasst die Kommission ihre Beschlüsse?
  14. Homepage des Generalsekretariats der Europäischen Kommission.
  15. Vgl. die Homepage der Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin und der Vertretung der Europäischen Kommission in Wien.
  16. Europa-digital, 28. Juni 2009: Cornelia Brüll: Die Sprachpraxis in den Organen der Europäischen Union.
  17. 17,0 17,1 REGULATION No 422/67/EEC, 5/67/EURATOM OF THE COUNCIL, EurLex
  18. Base salary of grade 16, third step is €17,697.68: European Commission: Officials' salaries – accessed 19 March 2010
  19. Council Decision of 1 December 2009 laying down the conditions of employment of the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy, EurLex
  20. [4]
  21. Vgl. Gabriele Clemens u. a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 102 f.
  22. Vgl. Gabriele Clemens u. a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 104.
  23. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 85.
  24. Vgl. Gabriele Clemens u. a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 132 und 135.
  25. Vgl. N. Piers Ludlow, „A supranational Icarus: Hallstein, the early commission and the search for an independent role“, in: Antonio Varsori (Hrsg.), Inside the European Community: actors and policies in the European integration 1957–1972, Baden-Baden 2006.
  26. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 147.
  27. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 174.
  28. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 221–223.
  29. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 239 f. und 251 f.
  30. Vgl. Gabriele Clemens u. a., Geschichte der Europäischen Integration, Paderborn 2008, S. 243.
  31. Vgl. Gerhard Brunn, Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 303 f.
  32. Vgl. z. B. Salzburger Nachrichten, 18. Juni 2009: Nur ein schwacher Präsident ist ein guter Präsident.
  33. Süddeutsche Zeitung, 30. Oktober 2004: Rocco Buttiglione: „Ich biete meinen Rückzug an“.
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