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Welthandelsorganisation

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WTO ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter WTO (Begriffsklärung) aufgeführt.
Logo der WTO

Die Welthandelsorganisation (englisch World Trade Organization, WTO; französisch Organisation mondiale du commerce, OMC; spanisch Organización Mundial de Comercio, OMC) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf, die sich mit der Regelung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen beschäftigt. Sie wurde am 15. April 1994 aus dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) in der Uruguay-Runde nach siebenjähriger Verhandlungszeit gegründet. Am 1. Januar 1995 nahm sie ihre Arbeit in Genf auf. Die WTO ist neben dem IWF und der Weltbank eine der zentralen internationalen Organisationen, die Handels- und Wirtschaftspolitik mit globaler Reichweite verhandelt.

Gründung und Ziele

Gegründet wurde die WTO am 15. April 1994 in Marrakesch, Marokko (in Kraft getreten am 1. Januar 1995); sie ist die Dachorganisation der Verträge GATT, GATS und TRIPS. Ziel der WTO ist der Abbau von Handelshemmnissen und somit die Liberalisierung des internationalen Handels mit dem weiterführenden Ziel des internationalen Freihandels. Den Kern dieser Anstrengungen bilden die WTO-Verträge, die durch die wichtigsten Handelsnationen ausgearbeitet und unterzeichnet wurden. Die gegenwärtigen Verträge sind das Resultat der so genannten Uruguay-Runde, in welcher der GATT-Vertrag überarbeitet wurde. Wirtschaftspolitisch verfolgt die WTO eine liberale Außenhandelspolitik, die mit Deregulierung und Privatisierung einhergeht.

Aufgaben und Befugnisse

Die WTO verfolgt im Wesentlichen zwei Kernaufgaben. Zum einen die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, zum anderen die Streitentscheidung zwischen den Mitgliedern.

Koordinierungsfunktion

Aufgabe der WTO ist es, ihre Mitgliedstaaten bei deren Handelspolitik zu beraten und anschließend die Politik der einzelnen Länder miteinander zu koordinieren. Dies geschieht zumeist im Rahmen multilateraler Verhandlungen. Weiterhin ist die WTO bestrebt, durch Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und anderen internationalen Institutionen eine aufeinander abgestimmte Handelspolitik mit der jeweils angestrebten Währungs- und Entwicklungspolitik zu verknüpfen.

Streitschlichtungsfunktion

Die Streitschlichtung der Welthandelsorganisation ist im Dispute Settlement Body (DSB) realisiert. Ausführendes Organ ist hierbei der Allgemeine Rat der WTO. Der DSB hat selbst keinerlei Befugnis zur Durchsetzung der von ihm getroffenen Entscheidungen; daher ist teilweise strittig, inwieweit es sich nicht eher um Lösungsvorschläge und Richtlinien als um Beschlüsse handelt. Demzufolge ist der DSB zunächst eine Instanz mit moralisch-diplomatischer[1] Funktion. Der DSB kann allerdings andere Staaten, die sich durch ein Verhalten geschädigt sehen, dazu autorisieren, auf einen Rechtsbruch mit Handelssanktionen zu reagieren. Mit dem Streitbeilegungsverfahren verfügt die WTO als einzige weltweite internationale Organisation über einen effizienten, internen Streitbeilegungsmechanismus. Jährlich werden zwischen 20 und 40 Fälle vor den DSB gebracht; von 1995 bis November 2009 waren es insgesamt 401 Fälle. Ein prominenter Fall war etwa der Stahlstreit zwischen den USA und der EU.

Einfluss auf nationales Recht

Die WTO-Abkommen berühren nationales und europäisches Recht, da die Mitgliedstaaten sich grundsätzlich verpflichtet haben, ihre nationalen Gesetze ihren Verpflichtungen aus den Welthandelsverträgen anzupassen. So hat sich etwa die Europäische Union durch den Beitritt zur WTO verpflichtet, die „Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (Streitbeilegungsverfahren) anzuerkennen.“ Das Welthandelsrecht der WTO ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in der EU allerdings grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, das bedeutet, einzelne Bürger oder Unternehmen können sich vor nationalen Gerichten nicht unmittelbar darauf berufen. Rechtsverletzungen können nur von den Regierungen anderer Staaten über das WTO-Streitschlichtungsverfahren angegriffen werden.

Die WTO-Rechtsnormen könnten auch auf Maßnahmen Einfluss nehmen, die nach nationaler Tradition bisher zur hoheitlichen Verwaltung gezählt wurden. So könnten staatliche Maßnahmen der Daseinsvorsorge nach den Vorschriften des GATS als mögliches Handelshemmnis erscheinen.

Mitglieder

WTO-Mitglieder (Stand März 2013):
  • Mitglieder
  • EU-Mitgliedstaaten und damit automatisch WTO-Mitglieder
  • Beobachterstatus
  • Staaten ohne offizielle Beziehungen zur WTO
  • Die WTO hat zurzeit 164 Mitglieder,[2] unter anderem seit 1995 die USA, Japan, Brasilien, Indien, und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; seit 2001 China, seit 2012 Russland. Als 164. Mitgliedstaat ist Afghanistan im Juli 2016 beigetreten.[3]

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    Die WTO-Mitglieder erwirtschaften mehr als 90 % des Welthandelsvolumens. Wesentliche Nicht-Mitglieder sind einige Staaten der ehemaligen Sowjetunion sowie mehrere Staaten Nordafrikas und des Nahen Ostens. Zum Stand 7. Dezember 2016 gibt es 27 Länder mit Beobachterstatus, die (mit Ausnahme des Vatikan) innerhalb von fünf Jahren Beitrittsverhandlungen beginnen müssen. Der Beitritt ist in Art. XII des WTO-Übereinkommens geregelt. Beim Beitritt oder nach bestimmten Übergangsfristen müssen die Bedingungen der einzelnen WTO-Abkommen erfüllt sein. Die Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

    Europäische Union

    Auch die Europäische Union ist Mitglied der WTO, dies zusätzlich zu ihren einzelnen Mitgliedstaaten. Sie vertritt die im Zuge der Gemeinsamen Handelspolitik abgestimmten Interessen aller Mitgliedstaaten.[4] Verhandlungsführer ist der Kommissar für den Außenhandel, es werden jedoch auch oft Vertreter der einzelnen Mitgliedsländer entsandt. Beschlüsse werden bei der WTO üblicherweise im Konsens gefasst, findet eine Mehrheitsentscheidung statt, übt die EU das Stimmrecht für alle ihre Mitglieder aus, weshalb die EU 28 Stimmen hat. Die Stimme der EU als selbständiges WTO-Mitglied entfällt in diesem Fall.

    Entwicklungsländer

    Etwa zwei Drittel der WTO-Mitglieder sind Entwicklungsländer. Für sie gelten teilweise gesonderte Vorschriften (zum Beispiel GATT Teil IV zu Handel und Entwicklung), und sie erhalten bei manchen Fragen die Unterstützung des WTO-Sekretariats. Es gibt keine Definition für den Status als Entwicklungsland im WTO-Recht. Die Kategorisierung beruht daher auf einer Erklärung des Staates, die aber von anderen Staaten angezweifelt werden kann. Bei neuen Mitgliedern wird der zukünftige Status während der Beitrittsverhandlungen geklärt. 32 Mitglieder der WTO gelten nach Definition der UNO als Least Developed Countries (LDC, englisch für Am wenigsten entwickelte Länder), deren Status nicht aberkannt werden kann.

    Die verschiedenen Entwicklungsländer haben häufig sehr unterschiedliche Probleme oder Interessen. Es existieren mittlerweile jedoch verschiedene informelle, sich zum Teil überschneidende Zusammenschlüsse von Entwicklungsländern in der WTO. So zum Beispiel die G90, eine Koalition der Afrikanischen Union (AU), der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP-Staaten) und der Least Developed Countries (LDC). Die in letzter Zeit wohl bedeutendste Allianz ist die vor der WTO-Ministerkonferenz in Cancún in Mexiko (September 2003) aus der Taufe gehobene Gruppe der Zwanzig, unter der Führung der wirtschaftlich stärksten Entwicklungsländer Volksrepublik China, Indien, Brasilien und Südafrika.

    Viele Kritiker der WTO bezweifeln, dass die eingeräumten Sonderrechte ausreichend sind, um Nachteile der Entwicklungsländer gegenüber den Industrieländern auszugleichen. Beispielsweise bietet die WTO zwar Fortbildungsprogramme für die Mitarbeiter von Entwicklungsländern an, aber manche Länder sind nicht einmal in der Lage, genügend Delegierte zu bezahlen, um an allen Verhandlungen teilzunehmen.

    Bündnisse

    Es gibt verschiedene politische oder (regionale) wirtschaftliche Bündnisse zwischen einzelnen WTO-Mitgliedern, die zum Teil lang anhaltend, zum Teil auch kurzfristig sind oder aus wechselnden Mitgliedern bestehen. Innerhalb eines Wirtschaftsraumes wie der EU, NAFTA, ASEAN oder Mercosur gelten Sonderregeln für das Meistbegünstigungsprinzip.

    Die sogenannte Cairns Group ist ein politisches Bündnis und tritt für Liberalisierungen im Agrarsektor ein. Hierzu zählen 17 Länder aus vier Kontinenten, die unterschiedlich weit entwickelt sind.

    Die vier großen Wirtschaftsmächte (EU, Japan, Kanada, USA) werden als The Quad oder Quadrilaterals bezeichnet.

    Organe

    Die Welthandelsorganisation besteht aus drei Hauptorganen. Die Ministerkonferenz ist das höchste Organ und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. (Art. IV: 1 WTO-Übk). Der Allgemeine Rat, geregelt im Art. VI:2 WTO-Übk, ist das ständige Gremium aller Mitglieder. Das Sekretariat der WTO steht unter der Leitung des Generaldirektors (Art. VI WTO-Übk).

    Ministerkonferenzen

    Das höchste Organ der WTO ist die Ministerkonferenz der Wirtschafts- und Handelsminister, die mindestens alle zwei Jahre tagt. Jeder Mitgliedstaat hält eine Stimme. Obwohl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wird grundsätzlich per Konsens entschieden. Abgestimmt wird jedoch etwa über Auslegungen oder Abänderungen von Übereinkommen oder Befreiungen einzelner Mitglieder von Verpflichtungen (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der Mitglieder, je nach Gegenstand). Die Leitung der Ministerkonferenzen obliegt dem Generaldirektor, zurzeit Roberto Azevêdo. Eröffnet wird die Ministerkonferenz zumeist an einem eher ungewöhnlichen Ort um dann die eigentlichen Verhandlungen in Genf weiterzuführen. Ziel der Konferenzen ist es, Beschlüsse zur engeren Verbindung des weltwirtschaftlichen Handels zu fassen, sowie die Einrichtung von Ständigen Ausschüssen.

    Bei der Ministerkonferenz der Wirtschafts- und Handelsminister der WTO in Seattle 1999 scheiterten die Verhandlungen, auch kam es zu massiven Protesten und Demonstrationen von Globalisierungskritikern.

    Nach der Ministerkonferenz der WTO in Doha/Katar (2001) lief eine neue Welthandelsrunde (die so genannte Doha Development Agenda), die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein sollte. Zuletzt scheiterte im September 2003 in Cancún/Mexiko die 5. WTO-Ministerkonferenz am Widerstand zahlreicher Entwicklungsländer (G21) gegen die Agenda des „Nordens“ (der EU und der USA). Vor Ort stark vertreten waren auch globalisierungskritische Gruppen und nichtstaatliche Organisationen (NGO). Im Februar 2004 wurden die Verhandlungen auf Beamtenebene wieder aufgenommen und führten zu einer ersten Einigung am 31. Juli 2004, ein Agrar-Rahmenabkommen wurde geschlossen, das jedoch noch zu spezifizieren ist, weshalb bisher nicht klar ist, ob es als Erfolg für Entwicklungsländer, Industrieländer oder die WTO angesehen werden kann.

    Die Ministerkonferenz vom 13. bis 18. Dezember 2005 in Hongkong/China endete mit einem Kompromissvorschlag: Agrarexportstützungen sollen demnach in den entwickelten Ländern (v. a. EU, USA, Kanada) bis 2013 abgebaut werden (für Baumwolle bereits bis Ende 2006). Dieser Abbau wurde aber bereits zuvor von der EU beschlossen und diente so als Nebelkerze. Die industriell am wenigsten entwickelten Staaten sollen für 97 % ihrer Produkte bis 2008 einen weitgehend zoll- und quotenfreien Zugang zum Weltmarkt erhalten. Ausgenommen sind, auf Bestreben der USA, Textilprodukte. Das folgende Ministertreffen in Genf begann am 29. Juni 2006 und wurde am 1. Juli ergebnislos abgebrochen. Hauptstreitpunkt zwischen EU und USA einerseits und den in der Gruppe der Zwanzig vertretenen Schwellenländern unter Führung Brasiliens und Indiens anderseits war erneut der Agrarmarkt. Vertreter der USA waren zu keinen weiteren Zugeständnissen zum Abbau von Agrarsubventionen bereit, was eine der zentralen Forderungen der Länder der Gruppe der Zwanzig war.

    Die 7. WTO-Ministerkonferenz ging am 2. Dezember 2009 in Genf zu Ende, unterzeichnet wurde lediglich ein Freihandelsabkommen.[5] Die 8. WTO-Ministerkonferenz fand vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf statt. Neben einer Plenarsitzung fanden drei Arbeitssitzungen zu folgenden Themen statt: "Die Bedeutung des multilateralen Handelssystems und der WTO", "Handel und Entwicklung" und die "Doha-Entwicklungsagenda".[6] Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen in der Doha-Runde war in Genf jedoch nicht zu erwarten.[7] Bei der 9. WTO-Ministerkonferenz 2015 in Bali konnte das erste multilaterale Abkommen seit Gründung der WTO abgeschlossen werden. Die Entwicklungsländer werden in der Folge bei der Beschleunigung der Zollabfertigung unterstützt und sie erhalten im Agrar-Bereich die Zusicherung, dass im Fall einer Nichtausschöpfung von Zoll-Quoten Anpassungen vorgenommen werden.[8] Die Ergebnisse der 10. WTO-Ministerkonferenz werden eher als symbolisch eingeordnet.[9] Die Mitglieds-Staaten müssen danach ihre Export-Subventionen für landwirtschaftliche Produkte beenden. Die EU hatte die Subventionierung von Agrarexporten bereits zuvor gestrichen. Export-Subventionen für Baumwolle müssen Anfang 2017 eingestellt werden, Entwicklungsländer müssen ihre Subventionen bis 2018 beenden,[10] Kanada, Norwegen und die Schweiz müssen ihre Subventionen bis 2020 abbauen.[9] Weiterhin keine Einigung gab es, ob die Doha-Runde fortgesetzt wird, mit der die Entwicklungsländer gefördert werden sollten.[10]

    Bisherige Ministerkonferenzen

    Zeit Ort Land
    15.–19. Dezember 2015 Nairobi KeniaKenia Kenia
    3.–6. Dezember 2013 Bali IndonesienIndonesien Indonesien
    15.–17. Dezember 2011 Genf SchweizSchweiz Schweiz
    30. November–2. Dezember 2009 Genf SchweizSchweiz Schweiz
    13.–18. Dezember 2005 Hongkong China VolksrepublikVolksrepublik China Volksrepublik China
    10.–14. September 2003 Cancún MexikoMexiko Mexiko
    9.–13. November 2001 Doha KatarKatar Katar
    30. November–3. Dezember 1999 Seattle Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten
    18.–20. Mai 1998 Genf SchweizSchweiz Schweiz
    9.–13. Dezember 1996 Singapur SingapurSingapur Singapur

    Allgemeiner Rat, Streitschlichtungsgremium und Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik

    Die laufenden Geschäfte der Ministerkonferenz werden von drei Organen geregelt: dem Allgemeinen Rat (General Council), dem Streitschlichtungsgremium (Dispute Settlement Body, Art. IV:3 WTO-Übk) und dem Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Body, TPRB, Art. IV:4 WTO-Übk).

    Der Allgemeine Rat ist der höchste Entscheidungsträger der WTO in Genf. Er trifft sich regelmäßig zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz, um die Aufgaben der WTO und zusätzlich eigene, ihm selbst übertragene Zuständigkeiten, wahrzunehmen. Er betreut den Beitritt neuer Mitglieder zur Welthandelsorganisation sowie die Leitung der Speziellen Räte des GATT, GATS und TRIPS. Weiterhin ist der Allgemeine Rat für die Überprüfung der einzelnen Handelspolitiken der Mitgliedstaaten zuständig. Seine Repräsentanten kommen aus allen Mitgliedstaaten und sind im Allgemeinen Botschafter oder Personen in ähnlichen Positionen. Der Unterschied zu der Ministerkonferenz ist nicht die Zusammensetzung, sondern der Rang der Delegierten.

    Das Streitschlichtungsgremium: Wie der Allgemeine Rat besteht das Streitschlichtungsgremium (Dispute Settlement Body, DSB) aus Vertretern aller Mitgliedstaaten. Seine Aufgabe ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu klären, wenn in bilateralen Gesprächen keine Einigung erzielt werden konnte. Als Schlichtungsinstanz wird ein Panel eingerichtet. Es setzt sich zusammen aus drei Rechts- bzw. Handelsexperten, deren Länder nicht direkt am Streitfall beteiligt sind. Nach neun Monaten muss von diesem Gremium ein Urteil gefällt werden. Gegen das Urteil kann bei einer zweiten Instanz, dem Appellate Body, Berufung eingelegt werden. Auch hier sind Rechts- und Handelsexperten vertreten. Das Gremium prüft verfahrenstechnische Fragen. Das Urteil der Berufungsinstanz kann nur durch ein einstimmiges Votum aller WTO-Mitglieder annulliert werden. Als wesentliche Neuerung seit der Gründung der WTO gilt die maximale Durchführungsdauer eines Streitschlichtungsverfahrens. Diese beläuft sich auf ein Jahr, mit Inanspruchnahme der Berufung maximal auf 18 Monate. Das Klageland hat bei Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien das Recht auf Vergeltungsmaßnahmen, ohne dass diese als Verstöße gegen die WTO-Richtlinien gelten würden. Beispielsweise könnte das Klageland dann gegenüber dem Handelspartner Exporte beschränken oder vorübergehend Zölle auf bestimmte Waren erheben.

    Das Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik: Der Allgemeine Rat trifft sich auch als Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik. Dieses Organ ist ebenfalls offen für alle WTO Mitglieder. Seine Aufgabe ist es, die Handelspolitiken der Mitglieder nach einem festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Zu diesen Zwecken kann jeweils ein anderer Vorsitzender benannt und andere Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Häufigkeit der Überprüfungen der einzelnen Staaten hängt von ihrem Anteil am Welthandel ab.

    Unter Leitung des Allgemeinen Rates sind weitere Räte tätig (Art. IV:5 WTO-Übk). Insbesondere sind dies der Rat für den Handel mit Waren (GATT-Rat), der Rat für Handel mit Dienstleistungen (GATS-Rat) und der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Rat für TRIPS) Sie überwachen die Einhaltung und Wirkungsweise der einzelnen WTO-Abkommen. Den Räten sind thematisch arbeitende Ausschüsse untergeordnet.

    Sekretariat

    Das Sekretariat der Welthandelsorganisation ist seit dem 1. September 2013 unter Leitung des Generalsekretärs Roberto Azevêdo. Das Sekretariat hat lediglich Beratungsfunktion. Ziel ist die technische, professionelle und rechtliche Unterstützung der Mitgliedstaaten, des Allgemeinen Rates und der Ministerkonferenz. Um die Breite der Beratungsfunktion durchführen zu können ist es maßgebliche Aufgabe des Sekretariates die Entwicklung des Welthandels zu dokumentieren und zu analysieren. Weiterhin ist das Sekretariat für die Vorbereitung und die Durchführung von Verhandlungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten verantwortlich. Das Sekretariat der WTO mit seinem ständigen Sitz in Genf hat derzeit 630 reguläre Mitarbeiter, darunter den Generaldirektor als Vorsitzenden. Das Sekretariat führt die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rats durch und erstattet regelmäßig der Ministerkonferenz und dem Rat über die laufenden Geschäfte der WTO Bericht. Es hat selbst keine Entscheidungsbefugnis, dies ist den Mitgliedern der WTO vorbehalten. Weitere Aufgaben des Sekretariats sind die technische Unterstützung der Entwicklungsländer, die Beobachtung und Analyse der Entwicklungen des Welthandels sowie die Bereitstellung von Informationen für Medien und Öffentlichkeit. Weiterhin stellt das Sekretariat die rechtliche Unterstützung bei Streitschlichtungsprozessen dar und übernimmt die Beratung von Regierungen, die WTO Mitglieder werden wollen.

    Generaldirektoren

    Abkommen

    Grundsätzlich basiert die WTO auf drei Hauptsäulen und mehreren Nebenabkommen. Die Hauptsäulen sind die Abkommen General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), General Agreement on Trade in Services (GATS) und Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS). Mitglieder der drei Hauptabkommen sind seit Gründung der WTO zur Teilnahme an fast allen Nebenabkommen verpflichtet. Hierbei wird auch vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“[1] gesprochen. Ziel der obligatorischen Teilnahme ist das Erreichen einer möglichst großen Einheitlichkeit zwischen den Partnerländern. Den institutionellen Rahmen der Welthandelsorganisation bildet das Streitschlichtungsorgan des Dispute Settlement-Body (DSB). Dieser gibt dem globalen System der WTO rechtsverbindlichen Charakter, der die Durchführung der verschiedenen Handelsabkommen mit 160 Mitgliedstaaten erst ermöglicht.

    GATT

    Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (engl. General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) stellt die klassische und zugleich die umfangreichste Komponente des WTO-Systems dar. Die Reglementierungen des GATT belaufen sich im Wesentlichen auf vier Grundideen: Es gilt erstens das zentrale Verbot staatlicher Handelsbeschränkungen (Art. XI GATT), zweitens die Festschreibung sowie die kontinuierliche Senkung von Zollsätzen (Art. II GATT), drittens die Meistbegünstigung (Art. I GATT) und als viertes die Inländerbehandlung (Art. III GATT). Ergänzend zu den vier Grundideen gibt es Nebenabkommen, die Spezialfälle und Ausnahmen regeln.

    GATS

    Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (engl. General Agreement on Trade in Services, GATS) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Angesichts des stetig wachsenden Dienstleistungssektors in den Industrienationen war das GATS zu diesem Zeitpunkt bereits längst überfällig. Erstmals wurden hierbei umfassende internationale Voraussetzungen geschaffen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen ermöglichen. Insbesondere umfasst das GATS die Dienstleistungen im Bankensektor, von Versicherungsgesellschaften und Beratungsinstituten. Die besondere Schwierigkeit der Gestaltung des GATS ist im Unterschied zwischen Warenhandel und Dienstleistungshandel zu suchen. So ist die Dienstleistungserbringung im Wesentlichen an folgende vier Faktoren geknüpft: Für das Erbringen einer Dienstleistung ist an erster Stelle das Zusammenkommen von Personen unverzichtbar. Durch die Entwicklungen der Telekommunikation ist dieser Vorgang zwar heute wesentlich leichter zu bewältigen jedoch längst noch nicht unabdingbar. Des Weiteren müssen berufliche Qualifikationen anerkannt und zugelassen werden. Ein weiteres großes Problem stellen die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme dar. Innerhalb der EU hat hier bereits ein großer Fortschritt stattgefunden, global jedoch kaum eine Weiterentwicklung. Letztlich bedingen Dienstleistungen die personelle und langfristige Präsenz an einem Ort und verlangen somit grenzüberschreitende Investitionen. Letztendlich stellt das Dienstleistungsabkommen lediglich einen Rahmen dar, welcher die Mitglieder der WTO auffordert, individuelle und gleichzeitig universelle Regelungen im Dienstleistungshandel zu schaffen, um die Liberalisierung des Dienstleistungshandels voranzutreiben.

    TRIPS

    Das Abkommen über den Schutz geistigen Eigentums (engl. Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS) wurde ebenfalls 1995 Bestandteil des WTO-Systems. Insbesondere Plagiate und dem Ursprungsprodukt „ähnliche“ Produkte hemmten lange Zeit den Transfer erforderlichen Know-hows. Damit wurde zunehmend deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Länder nicht mehr primär von monetärem, sondern vielmehr von geistigem Kapital abhängig ist. Das TRIPS stellt ein umfassendes Regelwerk über den internationalen Schutz von Patenten, Urheberrechten, Geschmacksmustern und ähnlichem dar. Das Abkommen ist verbindlich und gibt besonders den Ländern, die bisher keine bzw. nur sehr unvollständige Regelungen über den Schutz des geistigen Eigentums hatten, eine solide Grundlage. Besondere Effizienz erfahren die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums durch die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit bestimmter Mindeststandards.

    Handelsabkommen 2013

    Am 7. Dezember 2013 einigten sich die Mitgliedsländer auf ein neues Handelsabkommen.[11] Mitte 2014 erklärte Indien, das Abkommen nicht zu unterzeichnen.[12] Nach weiteren Verhandlungen und einer Übergangsklausel für Indien stimmte nun das letzte Land - erneut - dem Bali-Paket zu. Vor Inkrafttreten muss nun noch das Abkommen von zwei Drittel der 160 Mitglieder ratifiziert werden.[13]

    Prinzipien

    Alle WTO-Mitglieder haben sich zur Einhaltung einiger Grundregeln bei der Ausgestaltung ihrer Außenhandelsbeziehungen verpflichtet. Oberste Priorität haben aus wirtschaftlicher Sicht der Abbau von Zöllen und Handelshemmnissen. Jedoch spielen auch sozio-ökonomische Ziele eine Rolle. Diskriminierung in jeglicher Hinsicht soll weitestgehend beseitigt und der allgemeine Lebensstandard gehoben werden. Zur Umsetzung dieser Ziele werden insbesondere die drei Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Abbaus von Zöllen und Handelsbarrieren und der Reziprozität als Verhandlungsgrundlage vorausgesetzt.

    Nichtdiskriminierung

    Das Prinzip der Nichtdiskriminierung ist in den verschiedenen Abkommen der WTO geregelt und lässt sich seinerseits in zwei Grundsätze unterteilen. Zum einen gibt es das Prinzip der Meistbegünstigung (Most favoured Nation Principle, Artikel 1 GATT). Sämtliche Vorteile und Begünstigungen, die ein Mitgliedstaat einem anderen gegenüber einräumt, sollen unverzüglich auch allen anderen WTO-Nationen eingeräumt werden. Einzige Ausnahme gilt beim Zusammenschluss einzelner WTO-Länder zu einer Freihandelszone oder einer Zollunion, wie es beispielsweise beim Zusammenschluss der europäischen Länder zur EU der Fall war. Dies wird mit der Annahme begründet, dass Freihandelszonen und Zollunionen ein bedeutender Schritt zum globalen freien Handel seien. Zum anderen gilt das Prinzip der Inländergleichbehandlung (National Treatment Obligation, Artikel 3 GATT). Ausländische Produkte dürfen gegenüber inländischen Produkten nicht benachteiligt werden. Auch hier gibt es eine Ausnahmeregelung für die Produkte aus Entwicklungsländern. Ziel der Ausnahmeregelung ist es, den Aufbau der Wirtschaft in Entwicklungsländern zu fördern und zu schützen und nicht durch billigere Einfuhrprodukte zu hemmen. Für Dienstleistungen gilt das Prinzip der Inländerbehandlung nur, sofern die Staaten den Markt für einen Dienstleistungssektor geöffnet haben.

    Abbau von Handelsbarrieren und dem Zoll

    Die Richtlinie zum Zollabbau und zum Abbau verschiedener Handelsbarrieren (prohibition on trade restrictions other than tariffs) dient der generalisierten und vereinfachten Bewertung von Zöllen. Grundsätzlich dürfen zum Schutz einheimischer Produkte lediglich Zölle erhoben werden, jedoch keinerlei Kontingente. Außerdem dürfen bereits bestehende Zölle bzw. bereits gesenkte Zölle nicht erhöht werden. Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen besagt, dass heimische Produzenten durch Zölle, aber nicht durch Importquoten oder völligen Ausschluss von Importen geschützt werden dürfen (Artikel 11 GATT). Allgemeines Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Welthandel zunehmend zu liberalisieren.

    Reziprozität

    Die Reziprozitätsklausel stellt die Ergänzung zum Prinzip der Meistbegünstigung dar. Inhalt dieser Ausgleichregelung ist das Einräumen gleichwertiger Zugeständnisse unter den Nationen. Gewährt Land 1 Land 2 bestimmte Handelsbegünstigungen, so ist Land 2 seinerseits dazu angehalten dem Land 1 gleichwertige Begünstigungen einzuräumen. Mit Gründung der WTO und ihrer Vorgängerorganisation geriet das Prinzip der Reziprozität immer mehr in den Hintergrund.

    Multilateralismus

    Zum heutigen Zeitpunkt werden die Prinzipien der WTO zumeist unter dem einzigen Stichwort des Multilateralismus zusammengefasst. Gleichberechtigtes, kooperatives auf gegenseitiges Interesse gerichtetes Verhandeln und Verhalten wird von den Nationen der WTO gefördert. Weiterhin spielt zunehmende Transparenz und somit auch zunehmendes Verständnis aus der Öffentlichkeit eine bedeutende Rolle. Die Regulationen und Beschlüsse der WTO bedürfen der Veröffentlichung sowie der strikten Umsetzung.

    Kritik

    Kritische Positionen zur WTO und ihrer Politik werden meist von Nichtregierungsorganisationen wie Attac, kirchlich ausgerichteten Gruppen wie Brot für die Welt sowie Gewerkschaften vertreten, aber auch von einigen Wirtschaftswissenschaftlern wie zum Beispiel Michel Chossudovsky in seinem Buch Global Brutal. Der entfesselte Welthandel, die Armut, der Krieg. Das OWINFS-Netzwerk "our world is not for sale" ist ein Zusammenschluss von Organisationen und Verbänden der weltweiten sozialen Bewegungen. Das OWINFS-Netzwerk setzt dem wirtschafts-liberalen Ansichten der WTO ein multilaterales Handelssystem, das nachhaltig, sozial gerecht, demokratisch und verantwortlich sein soll, als Leitbild entgegen.[14]

    Nichtbeachtung von Umweltbelangen

    Von Umweltorganisationen wie Greenpeace wird beklagt, dass die WTO keine Rücksicht auf den Umweltschutz nehme. Die häufige Einstufung von Umweltschutzmaßnahmen als Handelshemmnisse reduziere die staatlichen Möglichkeiten aktiven Naturschutz zu betreiben. Beispiele für als Handelshemmnisse eingestufte Umweltschutzmaßnahmen seien unter anderem die Reinhaltung der Luft, der Tierschutz und die Beschränkung der Gentechnik.[15] Dagegen ist wiederum einzuwenden, dass Staaten möglicherweise Umweltschutzbestrebungen lediglich als Vorwand für versteckten Protektionismus benutzen könnten.

    Übermäßiger Einfluss von Konzernen

    Ein weiterer Kritikpunkt ist der Einfluss, den transnationale Konzerne und Verbände wie die Internationale Handelskammer (ICC) auf die Entscheidungsfindungsprozesse der WTO besäßen. Nationale – oft demokratisch bekundete – Gesetzgebung in Bereichen wie Sozialpolitik, Arbeitsschutz oder Umweltschutz könnten durch Beschränkungen der Einflussmöglichkeiten von Regierungen auf die Wirtschaftspolitik nur noch begrenzt durchgesetzt werden.[16]

    Negative Auswirkungen auf den globalen Süden

    Die Organisation Brot für die Welt beklagt die Rolle der WTO bei der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaften von südlichen Ländern durch die Forderungen nach der Privatisierung des Wassermarktes und nach dem Abbau von Schutzzöllen und Quoten. Länder, die über wenig Wasser verfügen, seien dadurch gezwungen, statt Grundnahrungsmitteln, die wenig Wasser benötigen, wasserintensive Produkte wie Getreide oder Zucker anzubauen. Die oft teurere Produktion von Exportprodukten für den Weltmarkt gefährde jedoch die Existenz von heimischen Kleinbauern. Zudem müssten die wasserarmen Länder dann viele ihrer Grundnahrungsmittel von den Industrieländern importieren, die häufig im Erzeugerland hochsubventioniert werden. Die Ernährungssicherheit vieler Länder würde noch stärker als heute schon von der Produktion in den Industrieländern, vom Weltmarkt und mächtigen Handelskonzernen abhängen.[17]

    Jean Feyder hält liberalisierten Handel für nicht sinnvoll, da die Marktteilnehmer ungleiche Wettbewerbsbedingungen bzw. -vorteile hätten. Beispielsweise am Agrarsektor konkurrieren ungeschulte Kleinbauern mit Parzellen von weniger als einem Hektar und ohne Zugang zu Spritz- oder Düngemitteln mit agroindustriell erzeugenden Großunternehmen. Der zugleich mit dem Abbau von Schutzzöllen geforderte Rückzug des Staates aus Düngeberatung, Saatgutvergabe und Ernteankauf wird nicht schnell genug „vom Markt“ ersetzt, wodurch die betroffenen Kleinbauern in jedem Fall ins Hintertreffen gelangen. Werden dann hochsubventionierte Agrarprodukte mit Preisen unterhalb des Produktionspreises importiert, können die Kleinbauern ihre Produkte nicht mehr verkaufen, dann fehlt das Geld für Modernisierungen oder überhaupt zum Überleben[18][19].

    Auch wird behauptet, ohne hohe Zölle auf Importe hätten die Entwicklungsländer keine Möglichkeit, eine stabile eigene Industrie aufzubauen. Damit sperre das WTO-System „heute alle wichtigen Wege und Handhaben, mit deren Hilfe Länder in früherer Zeit eine nachholende Entwicklung erfolgreich in die Wege geleitet haben, zum Beispiel die USA in der Aufholjagd gegenüber Großbritannien“.[16] In diesem Zusammenhang behaupten WTO-Kritiker, Industrieländer träfen Entscheidungen „hinter verschlossenen Türen“. Diese als Green Rooming bezeichnete unprotokollierte Verhandlungspraxis schließe Entwicklungsländer aus Entscheidungsprozessen aus.

    Dem gegenüber steht erlaubter Protektionismus durch Subventionen: Da Zölle als Mittel des staatlichen Protektionismus nur noch eingeschränkt eingesetzt werden dürfen, haben sich andere Formen etabliert, die eigenen Produkte im Welthandel zu unterstützen. Reiche Länder fördern den Export ihrer Waren über Subventionen und unterbieten so die einheimischen Waren in armen Ländern. Die WTO unterscheidet verschiedene Arten von Subventionen, von denen nur eine Art (gelbe Box) beschränkt und langfristig abzubauen ist, während die anderen Formen (grüne Box, blaue Box) erlaubt bleiben. Die meisten Subventionen der „Subventionssupermächte“ USA und EU sind den nicht eingeschränkten Subventionskategorien zugeordnet.

    Mangelnde Transparenz

    Ein letzter Kritikpunkt ist die Intransparenz sowie die fehlende Kontrolle der WTO. Es gibt bereits Überlegungen über die Einrichtung eines quasiparlamentarischen Organs,[20] bisher fehle es der WTO jedoch an Kontrollmechanismen. Sie sei weder zum Dialog mit der UNO, noch mit den Medien verpflichtet. Sitzungsprotokolle würden nur unzureichend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kritik der Nichtregierungsorganisationen rühre oft auch daher, dass sie – im Gegensatz zu der UN Generalversammlung – keine Möglichkeiten hätten, ihre Interessen zu artikulieren.[21] Dabei wird jedenfalls im Streitschlichtungsverfahren eine Stellungnahme von NGOs in Art. 13 Dispute Settlement Unterstanding (DSU) ermöglicht. Ebenso wie Unternehmen haben sie die Möglichkeit, sogenannte amicus-curae-briefs einzureichen, welche auch häufig berücksichtigt werden. An dieser Möglichkeit wird wiederum von Mitgliedsstaaten teils heftige Kritik geübt.

    Sustainable Development Goals

    Vor dem Hintergrund der Ziele nachhaltiger Entwicklung (SDG) fordert das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE) dass die internationale Handelsordnung die nachhaltige Entwicklung verlässlich fördern sollte.[22]

    Unterziel 17.10 lautet: „Ein universales, regelgestütztes, offenes, nichtdiskriminierendes und gerechtes multilaterales Handelssystem unter dem Dach der Welthandelsorganisation fördern, insbesondere durch den Abschluss der Verhandlungen im Rahmen ihrer Entwicklungsagenda von Doha“.

    Unterziel 17.11 ruft die Staatenwelt auf, die „Exporte der Entwicklungsländer deutlich zu erhöhen, insbesondere mit Blick darauf, den Anteil der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries – LDCs) an den weltweiten Exporten bis 2020 zu verdoppeln“.

    Unterziel 17.12 lautet: „Die rasche Umsetzung des zoll- und kontingentfreien Marktzugangs auf dauerhafter Grundlage für die am wenigsten entwickelten Länder im Einklang mit den Beschlüssen der Welthandelsorganisation zu erreichen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die für Importe aus den am wenigsten entwickelten Ländern geltenden präferenziellen Ursprungsregeln transparent und einfach sind und zur Erleichterung des Marktzugangs beitragen“.[22]

    Der Rat der Europäischen Union hat im Mai 2015 formell festgestellt, dass der durch die WTO geregelte internationale Handel ein wesentliches Instrument für die Umsetzung der Post-2015-Agenda ist und bekennt sich zur „entscheidenden Rolle der Kleinbauern“.[23]

    Literatur

    • Thomas Gerassimos Riedel: Rechtsbeziehungen zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Welthandelsorganisation: die Organisationen und ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Bereich des Handels und der Subventionen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3703-4.
    • Felix Ekardt, Swantje Meyer-Mews, Andrea Schmeichel und Larissa Steffenhagen: Welthandelsrecht und Sozialstaatlichkeit – Globalisierung und soziale Ungleichheit. Böckler-Arbeitspapier Nr. 170 (60 Seiten), Düsseldorf 2009. http://www.sustainability-justice-climate.eu/files/texts/Globalisierung_und_Ungleichheit.pdf
    • Christoph Herrmann/Wolfgang Weiß/Christoph Ohler: Welthandelsrecht. 2. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56067-5.
    • Wimmer/Müller: Wirtschaftsrecht. International – Europäisch – National. 1. Auflage, Springer-Verlag, Wien/New York 2007, ISBN 3-211-34037-8.
    • Christian Tietje (Hrsg.): Welthandelsorganisation mit WTO-Übereinkommen, GATT 1947/1994, Landwirtschaftsübereinkommen, SPS, TBT, Subventionsübereinkommen, Antidumping-Übereinkommen, GATS, TRIPS, DSU. 3. Aufl., Textausgabe mit Einführung, Beck-Texte im dtv, München 2005, ISBN 978-3-406-53455-3.
    • Meinhard Hilf, Stefan Oeter (Hrsg.): WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1085-9.
    • Hans-Joachim Prieß, Georg M. Berrisch (Hrsg.): WTO-Handbuch. Verlag C.H. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-50174-6.
    • Stoll, Schorkopf: WTO – Welthandelsordnung und Welthandelsrecht. 2002.
    • Kai-Oliver Miederer: Der Beitritt zur Welthandelsorganisation und zur Europäischen Union – Ein Vergleich der angewandten Verfahren und Kriterien. Universität Bremen, Bremen 2002.
    • Timm Ebner: Streitbeilegung im Welthandelsrecht – Maßnahmen zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten. Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148731-1.
    • Evangelischer Entwicklungsdienst (EED) (Hrsg.): Verraten und Verkauft? Entwicklungsländer in der WTO. Bonn 2005.
    • Christiane A. Flemisch: Umfang der Berechtigungen und Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit, dargestellt am Beispiel des WTO-Übereinkommens. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39689-9.
    • Johann Wagner: Direkte Steuern und Welthandelsrecht: Das Verbot ertragsteuerlicher Exportsubventionen im Recht der WTO. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1804-3.
    • Simeon Held: Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 978-3-16-148842-9.
    • Matthias Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, C.H. Beck, 4. Auflage, München, ISBN 3-406-51363-8.
    • Franz Garnreiter, Die Entwicklungsländer im System von WTO und IWF: Konzerngetriebene Regulierung der Weltwirtschaft. In: ISW – Institut für sozial-ökologische Wirtschaftsforschung e. V. (Hrsg.): ISW-Spezial 20, München April 2007, ISSN 1614-9270.
    • Ingo E. Niemann: Das Verhältnis zwischen WTO/TRIPS und WIPO. Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen. Springer-Verlag, Berlin 2007, ISBN 3-540-75348-6.
    • Dieter Bender (Hrsg.)/Michael Frenkel: GATT und neue Welthandelsordnung – Globale und regionale Auswirkungen, Gabler Verlag, 1996.
    • Gerhard Volz: The Organizations of the World Economy/ die Organisationen der Weltwirtschaft, Oldenbourg Verlag, München, Wien 2000.
    • Susan George: WTO: Demokratie statt Drakula. Für ein gerechtes Welthandelssystem, VSA-Verlag, Hamburg 2002.

    Weblinks

     Commons: Welthandelsorganisation – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. 1,0 1,1 Dr. Gerhard Volz: Die Organisation der Weltwirtschaft. R. Oldenbourg Verlag, München/Wien 2000, ISBN 3-486-25537-1, S. 115ff..
    2. Members and Observers. In: WTO website. Abgerufen am 17. November 2014 (englisch).
    3. News Item. In: WTO website. Abgerufen am 27. September 2016 (englisch).
    4. K. Miederer: Der Beitritt zur Welthandelsorganisation und zur Europäischen Union. Ein Vergleich der angewandten Verfahren und Kriterien. Universität Bremen, Bremen 2002.
    5. http://derstandard.at/1259281078005/WTO-Konferenz-Kein-Durchbruch-bei-Handelsabkommen
    6. http://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min11_e/min11_e.htm
    7. http://www.brot-fuer-die-welt.de/fileadmin/mediapool/2_Downloads/Fachinformationen/Aktuell/Aktuell_19_Abschied-Doha-Runde.pdf
    8. Durchbruch für die WTO auf Bali, von Jean-Pierre Kapp, Neue Zürcher Zeitung, 7. Dezember 2013
    9. 9,0 9,1 Exportsubventionen im Agrarbereich werden abgeschafft, von Jean-Pierre Kapp, Neue Zürcher Zeitung, 19. Dezember 2015
    10. 10,0 10,1 Handelskonferenz schafft Export-Zuschüsse für Lebensmittel ab, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Dezember 2015
    11. faz.net: Bali, WTO einigt sich auf Welthandelsabkommen
    12. Die Presse: Handelsabkommen: Indiens bittere Reiskur für die Welt, 1. August 2014
    13. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/weltwirtschaft-wto-nimmt-erstes-welthandelsabkommen-an-a-1005461.html Weltwirtschaft: WTO nimmt erstes Welthandelsabkommen an - SPIEGEL ONLINE:, 12. August 2015
    14. Website des Netzwerks Our World Is Not For Sale
    15. Greenpeace e. V. (Hrsg.): Zehn Jahre WTO. Greenpeace unterzieht die Welthandelsorganisation einer kritischen Umweltbilanz. 2005.
    16. 16,0 16,1 Franz Garnreiter: Die Entwicklungsländer im System von WTO und IWF. Konzerngetriebene Regulierung der Weltwirtschaft. In: Institut für sozial-ökologische Wirtschaftsforschung e. V. (Hrsg.): ISW-Spezial. Nr. 20, München April 2007, ISSN 1614-9270, S. 27ff..
    17. Uwe Höring: Wasser für Nahrung. Wasser für Profit. In: Brot für die Welt (Hrsg.): Hintergrundinformationen. Nr. 15, 2005, S. 57.
    18. Jean Feyder: Mordshunger. Wer profitiert vom Elend der armen Länder?, mit einem Vorwort von Jean-Claude Juncker; Westend Verlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-938060-53-7
    19. Ulla Fölsing: Mordshunger. FAZ vom 27. Dezember 2010, abgerufen am 4. März 2015
    20. Siehe Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 22 mit weiteren Nachweisen (Seminararbeit)
    21. Kristina Steenbock (Greenpeace): Die politische Gestaltung der globalisierten Welt. In: Manfred Handwerger (Hrsg.): Globalisierung, internationale Politik und Konfliktbewältigung.. Nr. 15, Bamberg 2004, ISBN 978-3766168276, S. 70 ff..
    22. 22,0 22,1 Post-2015: Die 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung braucht adäquate weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen, von Kathrin Berensmann, Axel Berger und Clara Brandi, Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE), 11/2015
    23. Eine neue globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015 – Schlussfolgerungen des Rates, EU-Rat, 26. Mai 2015, Absatz 43 und 46

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