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Generalvikar

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Wappenmuster eines Generalvikars

Ein Generalvikar (lat.: vicarius generalis, vicarius „Stellvertreter“) ist in der römisch-katholischen Kirche sowie der altkatholischen Kirche der Stellvertreter eines residierenden Bischofs und ist für die Verwaltung der Diözese zuständig. Er leitet das Generalvikariat, die zentrale Verwaltungsbehörde der Diözese.

Geschichte

Bereits im Mittelalter setzten Diözesanbischöfe Generalvikare oder Bischofsvikare, seinerzeit Archidiakon oder Erzdiakon genannt, ein, die mit der Verwaltung des entsprechenden bischöflichen Gebiets betraut wurden. Sie konnten auch Aufgaben des Bischofs ausüben, etwa das Abhalten von Liturgien (beispielsweise bestimmte Heilige Messen, Andachten, Wallfahrten), das Weihen von Kirchen oder das Einsetzen von Pfarrern.

Römisch-katholische Kirche

Aufgabe und Vollmacht

Der Codex Iuris Canonici (CIC), das kirchliche Gesetzbuch, widmet den Generalvikaren und Bischofsvikaren einen eigenen Artikel (Can. 475-481).

Der Generalvikar (vicarius generalis) „unterstützt den Diözesanbischof bei der Leitung der ganzen Diözese“ (Can. 475,1 CIC) und ist dazu nach Maßgabe des geltenden Kirchenrechts mit stellvertretender ordentlicher Gewalt oder Vollmacht (potestas ordinaria vicaria, im Sinne von Can. 131,2 CIC) ausgestattet.

In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe. (Can. 475,2 CIC).

Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt (potestas executica) zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, ausgenommen jene, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern. (Can. 479,2 CIC).

Dem Generalvikar kommt also von Amts wegen die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zu, wie auch außerdem die Erledigung der Aufgaben, die ihm vom Bischof übertragen worden sind (potestas executica a ordinario delegata, im Sinne von Can. 479,1 CIC). Die Aufgaben und Amtsbefugnisse des Generalvikars sind also immer auch von der Definition und Delegation des jeweiligen Diözesanbischofs abhängig.

Die Aufgaben und Vollmachten eines Generalvikars werden teilweise interpretativ ausgeweitet, indem er als „persönlicher“ Stellvertreter des Diözesanbischofs oder gar als dessen alter ego bezeichnet wird. Beide Auffassungen widersprechen jedoch der objektiv-funktionalen Aufgabenstellung, aus der kein persönliches Näheverhältnis abgeleitet werden kann. Trotzdem hat ein Generalvikar als Stellvertreter noch vor den Weihbischöfen das zweithöchste Amt in einer Diözese nach dem des Diözesanbischofs. Er ist jedoch stets von diesem abhängig und hat seinen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.

Das Amt des Bischofsvikars (vicarius episcopalis) ist dem Generalvikar administrativ gleichgesetzt, hat aber eine jurisdiktionelle Einschränkung auf ein bestimmtes Segment innerhalb einer Diözese. Der Diözesanbischof kann einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die dem Generalvikar zukommt. (Can. 476 CIC).

Ein Offizial ist der Vorsteher eines Kirchengerichtes (tribunal ecclesiasticum) und als Gerichtsvikar Vertreter des Diözesanbischofs am Gericht, in dessen Namen er Recht spricht.

Erfordernisse und Amtszeit

Ein Generalvikar muss Priester sein, mindestens 30 Jahre alt und Doktor oder Lizentiat (Lic. theol.) im kanonischen Recht oder der Theologie, außerdem „ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung“ (Can 478,1 CIC) und mit dem Bischof höchstens im fünften Grad blutsverwandt (Can 478,2 CIC).

Ein Generalvikar wird gemäß Can. 477 CIC vom Diözesanbischof frei ernannt und kann von ihm frei abberufen werden. Die Gewalt des Generalvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht oder mit Abberufung durch den Diözesanbischof. Da der Generalvikar der Stellvertreter des Diözesanbischofs ist, verliert er bei Tod, Verzicht, Versetzung, Absetzung oder Suspendierung des Diözesanbischofs ebenfalls sofort sein Amt (Can 481 CIC).

Generalvikare der Bistümer

Deutschland

Erzbistum Bistum Generalvikar
Erzbistum Bamberg Georg Kestel
Bistum Eichstätt Isidor Vollnhals
Bistum Speyer Franz Jung
Bistum Würzburg Thomas Keßler
Erzbistum Berlin N.N.
Bistum Dresden-Meißen Andreas Kutschke
Bistum Görlitz Alfred Hoffmann
Erzbistum Freiburg N.N.
Bistum Mainz Dietmar Giebelmann
Bistum Rottenburg-Stuttgart Clemens Stroppel
Erzbistum Hamburg Ansgar Thim
Bistum Hildesheim Werner Schreer
Bistum Osnabrück Theo Paul
Erzbistum Köln Dominik Meiering
Bistum Aachen Andreas Frick
Bistum Essen Klaus Pfeffer
Bistum Limburg N.N.
Bistum Münster Norbert Kleyboldt
Bistum Trier Georg Bätzing
Erzbistum München und Freising Peter Beer
Bistum Augsburg Harald Heinrich
Bistum Passau Klaus Metzl
Bistum Regensburg Michael Fuchs
Erzbistum Paderborn Alfons Hardt
Bistum Erfurt Raimund Beck
Bistum Fulda Gerhard Stanke
Bistum Magdeburg Raimund Sternal

Generalvikare in Ordensgemeinschaften

Ordensgemeinschaften, die an ihrer Spitze einen Generaloberen haben, kennen für dessen Stellvertreter ebenfalls den Titel Generalvikar. In diesem Kontext gibt es in einigen Schwesternkongregationen auch Generalvikarinnen.

Anglikanische Kirche

In der Anglikanischen Kirche ist ebenfalls die Amtsbezeichnung vicar general üblich. Im Gegensatz zur Römisch-katholischen Kirche wird ein anglikanischer Generalvikar jedoch nur bei Verhinderung des Bischofs tätig.

Weltliche Generalvikare

Im Mittelalter bezeichnete man mit Vikar auch die Stellvertreter weltlicher Machthaber. Der Generalvikar insbesondere war der Stellvertreter des Königs oder Kaisers in einem Gebiet, das keiner direkten herzoglichen Gewalt unterstand.

Ähnliche Amtsbezeichnungen

Literatur

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Generalvikar aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.