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Gesundheitsamt

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Das Gesundheitsamt ist als am Ort tätige Behörde Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Man unterscheidet in Deutschland staatliche (gibt es z. B. in Baden-Württemberg und Bayern eingegliedert in die Landratsämter) und kommunale Gesundheitsämter oder Gesundheitsbehörden. Ab 2001 wurden zahlreiche kommunale Gesundheitsämter in „Fachdienst Gesundheit“ umbenannt, andere sind in den Landratsämtern angesiedelt und heißen nicht mehr „Gesundheitsamt“, sondern „Abteilung“ bzw. „Sachgebiet Gesundheitswesen“; auch „untere Gesundheitsbehörde“ findet sich als Bezeichnung. Siehe hierzu die Gesetze der Bundesländer über deren öffentlichen Gesundheitsdienst.

Die Leitung eines Gesundheitsamtes bzw. eines Fachdienstes Gesundheit wird in der Regel durch einen Amtsarzt wahrgenommen.

Aufgaben

Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vielfältig. Sie werden von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Diese Aufgaben können von Bundesland zu Bundesland in ihren Schwerpunkten differieren. Sie werden durch Bundesgesetze, Landesgesetze und ‑verordnungen und zum geringeren Teil durch EU-Recht bestimmt.

Die Aufgaben werden oft in verschiedenen Abteilungen eines Gesundheitsamtes wahrgenommen:

Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung hygienischer Vorschriften in bestimmten Betrieben, aber auch die Hygieneüberwachung von sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.), sowie die „Überwachung“ von angeordneten Maßnahmen (Abgabe von Proben u. Ä.). Diese Aufgaben werden i. d. R. von Hygienekontrolleuren wahrgenommen.

Eine hygienische Überwachung erfolgt für folgende Einrichtungen (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt):

  • Alten- und Pflegeheime
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
    • Tagespflege
  • Ambulanter Krankenpflegedienst privat
  • Sozialstationen
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen mit ambulanter Operationstätigkeit
  • Dialysestationen
  • Psychosoziale Tageskliniken
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Heilpraktiker
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Badetherapeutische Praxen
    • Massagepraxen
  • Physiotherapiepraxen
  • Blutspende-Einrichtungen
  • Fußpflegeeinrichtungen
  • Körper- und Schönheitspflegeeinrichtungen
  • Kosmetikstudios mit Maniküre/Pediküre
  • Sauna gewerblich
  • Solarium gewerblich
  • Tätowier- und Piercingstudios
  • Fitnessstudios
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte Asylbewerber
  • Übergangswohnheime Asylbewerber
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Sonstige Heimeinrichtungen
  • Behinderteneinrichtungen
  • Betreutes Wohnen, gemeinschaftlich
  • Jugendherbergen/Freizeitheime
  • Campingplätze/Zeltlager
  • Freizeitanlagen/Reithöfe
  • Polizeidienststellen
  • Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Friedhof und Krematorium
  • Schiffe
  • Häfen/Flughäfen

Die Hygieneüberwachung betrifft grundsätzlich nur die hygienischen Bedingungen für die Menschen in den genannten Einrichtungen. Davon zu unterscheiden sind Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung, die von besonders geschultem Fachpersonal wahrgenommen werden. Nur bei einzelnen Kommunen sind diese Aufgaben oder die Aufgaben des Veterinäramtes organisatorisch mit dem Gesundheitsamt zusammengefasst.

Einige der oben genannten Aufgaben wurden in einigen Bundesländern privatisiert, andere sind nur teilweise oder nicht als Aufgabe den Gesundheitsämtern zugeordnet, so dass die Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Untersuchungen für Verlängerungen einer Fahrerlaubnis ab 50 Jahren (dies nicht mehr in allen Bundesländern), die Schuleingangsuntersuchungen bei Kindern vor dem Schuleintritt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD), Hilfen für psychisch kranke Menschen (sozialpsychiatrische Dienste), die Unterstützung von Suchtkranken und die gesundheitliche Information, die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung sowie die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen.

Die Mitwirkung und teils auch koordinierende Leitung von Aktivitäten zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung, wie z. B. die Kontrolle der Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9/J1 für Kinder) zusammen mit dem Jugendämtern und unter Einbindung der Kinderärzte gehört zu den neueren Aufgaben des ÖGD in einigen Bundesländern.

Weitere neue Aufgaben der Gesundheitsämter sind unter anderem die Gesundheitsberichterstattung und in Nordrhein-Westfalen die im Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst verankerten Gesundheitskonferenzen. Sie sind ein Ausdruck der Reform der Gesundheitsämter und tragen dazu bei, dass wesentliche Teile der Steuerung der gesundheitlichen Versorgung auf kommunaler Ebene möglich wird.

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Gesundheitsämtern sind die in den meisten Ländern in den letzten Jahren neu verabschiedeten Landesgesundheitsgesetze bzw. rechtliche Vorschriften auf Bundesebene wie das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung. Darin werden die Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gesundheitsämter festgelegt.

Geschichte

In der Zeit des Nationalsozialismus oblag den Gesundheitsämtern auch die Aufgabe der „Erb- und Rassenpflege“. Die zuständige Abteilung war das Erbgesundheitsamt. Amtsärzte waren seit dem 3. Juli 1934[1] antragsberechtigt für Zwangssterilisationen, über die das Erbgesundheitsgericht entscheiden musste. Die Verwaltungsärzte entschieden auch über die Einhaltung der „rassenhygienischen“ Heiratsregeln sowie über Anträge auf Ehestandsdarlehen, Kinder- und Ausbildungsdarlehen, bei denen „Minderwertige“ diskriminiert wurden.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Gesundheitsamt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Alfons Labisch und Florian Tennstedt: Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933. In: Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit. Hrsg. von Norbert Frei, R. Oldenbourg, München 1991 (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Sondernummer), ISBN 3-486-64534-X, S. 35–66; hier: S. 35
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