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Gleichstellung

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Unter Gleichstellung versteht man die Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation von im Prinzip als gleich zu behandelnden Bevölkerungsgruppen (wie Frau und Mann), unter Gleichbehandlung die Maßnahmen zur Angleichung der benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen (Behinderte, Migranten, Kinder bildungsferner Eltern) in allen Lebensbereichen. Die Begriffe umfassen die Chancengleichheit und die soziale Gerechtigkeit auf Grundlage der Menschenrechte. Der Begriff bezeichnet eine spezielle Anwendung der allgemeinen Gleichheit der Menschen, nach dem Gleichheitssatz nicht nur speziell vor dem Gesetz, sondern auch im Alltag.

Grundlagen

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Gleichstellung umfasst einige Thematiken, die aufgrund der unterschiedlichen Konzeptionen, der unterschiedlichen gesellschaftlichen Resonanz und der unterschiedlichen politischen Maßnahmen differenziert behandelt werden:

Zusätzlich umfasst das Thema spezifische Regelungen für spezielle Bevölkerungsgruppen:

  • Prostitutionsgesetz (Deutschland) – Gleichstellung von Prostituierten bei der Sozialversicherung

Ausdrücklich ausgenommen sind die speziellen Regelungen zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Gleichstellung und Gleichberechtigung

Der Begriff der Gleichstellung grenzt sich ab gegen denjenigen der Gleichberechtigung. Während die Gleichberechtigung die juristische Gleichbehandlung zum Ziel hat, geht die Diskussion um Gleichstellung davon aus, dass die juristische Gleichbehandlung nicht automatisch zu einer faktischen Gleichbehandlung führt. Die Gleichberechtigung wurde in Deutschland 1994 zum Staatsziel erklärt durch den Zusatz zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“[1] Dabei bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, dass das Staatsziel „an alle Träger öffentlicher Gewalt gerichtet sein soll, keinen Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln einräumt und der Einwirkungsbereich nicht auf den Binnenbereich des Staates, namentlich den öffentlichen Dienst beschränkt ist, sondern der verbindliche Förderauftrag sich auf alle Bereiche der Gesellschaft erstreckt.“[2]

Positive Diskriminierung

Siehe auch Hauptartikel: Affirmative Action

Parallel zur deutschen Entwicklung von der Gleichberechtigung zur Gleichstellung entwickelte sich in den USA das Konzept der Affirmative Action, das sich dann mehr und mehr im deutschen Sprachraum etablierte. Das Gegenteil von Gleichstellung ist nicht ausschließlich Benachteiligung. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung von Individuen der Regelfall, diese schließt Benachteiligung mit ein. Als „positive Diskriminierung“ bezeichnet man Maßnahmen relativer Bevorzugung im Sinne der Gleichstellung. Zwar sind politische Bestrebungen zur Gleichstellung mit jenen zur Chancengleichheit häufig identisch. Oft widersprechen politische Bestrebungen zur Gleichstellung und Bestrebungen zur Gleichberechtigung einander. Die Gleichberechtigung richtet das Augenmerk auf die Gerechtigkeit jedem einzelnen Menschen gegenüber ohne Ansehen seiner „Gruppenzugehörigkeit“. Die Gleichstellung hingegen strebt die Gleichheit von Gruppen an, indem sie Einzelne aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit ungleich behandelt.

Das umfasst etwa die Frauenförderung, die weibliche Bürger bevorzugt behandelt, solange etwa eine Frauenquote nicht erreicht ist, die geschlechterspezifischen Regelungen am Arbeitsplatz, die speziellen Ausnahmeregelungen zum Schutz ethnischer Minderheiten oder die Hilfestellung, die einige Gesellschaften politisch Verfolgten angedeihen lassen. Im Zuge der Gleichstellung der Geschlechter wird auch die Benachteiligung von Männern aufgrund ihrer Geschlechterrolle in bestimmten Bereichen betrachtet.

Einschlägige Rechtsnormen

Weltweite Rechtsnormen

EU-weite Rechtsnormen

Rechtsnormen in Deutschland

Rechtsnormen in Österreich

Rechtsnormen in der Schweiz

Die Schweiz hat keine allgemein umfassende Rechtsnorm, sondern nur nach Themen getrennte Gleichstellungsbestimmungen. [3]

Rechtsnormen in Liechtenstein

Rechtsnormen in Frankreich

  • Gleichstellungsgesetz (Behinderte), 2005, französisch loi pour l'égalité des droits et des chances, pour la participation et pour la citoyenneté des personnes handicapées vom 11. Februar 2005 (N° 2005-102, JO N° 36 vom 12. Februar 2005, S. 2353), kurz Loi handicap

Tier und Sache

In bestimmten Kontexten wie der ethischen Diskussion über Tierschutz wird darüber hinaus sogar von der zivilrechtlichen Gleichstellung von Tier und Sache gesprochen. Gemäß § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber so behandelt, also ob (Analogie). Dieser Paragraf gilt als deklaratorische Norm, der z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts keine Bedeutung zukommt.

Schwerbehinderte

Nach deutschen Sozialrecht (SGB IX) besteht die Möglichkeit einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Weblinks

  • Geschichte der Gleichstellung in der Schweiz ab 1848 [1]
  • Studie zu Gleichstellung durch psychologische Mechanismen (PDF)

Einzelnachweise

  1. Deutsches Jugendinstitut, Interview mit Waltraud Cornelißen, DJI: Thema 2006/05: „Gleichstellung auf dem Prüfstand“, gesehen am 25. April 2008
  2. Uwe Berlit in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. N.F., 44.1996, Mohr Siebeck, 1996, ISBN 3-161-46549-0, S. 58.
  3. Schweizer Gleichstellungsbestimmungen, admin.ch
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