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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kurztitel: UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II
Titel (engl.): International Covenant on Civil and Political Rights
Abkürzung: ICCPR oder IPbpR
Datum: 16. Dezember 1966
Inkrafttreten: 23. März 1976
Fundstelle: englisch, französisch
Fundstelle (deutsch): BGBl. 1973 II S. 1533, 1534
(D, dreisprachig),
SR 0.103.2 (CH)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Menschenrechte
Unterzeichnung: 74 (3. Mai 2014)
Ratifikation: 168 (3. Mai 2014)
Liechtenstein: Ratifikation 10. Dezember 1998
Österreich: Ratifikation 10. September 1978
Schweiz: Ratifikation 18. Juni 1992
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights), kurz UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag.

Geschichte

Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat am 23. März 1976 in Kraft. Inzwischen sind 168 Staaten durch Ratifikation, Akzession oder Sukzession Vertragspartei (Stand 4. Juni 2014), darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973) und die Schweiz (1992). Sieben weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter Kuba und die Volksrepublik China).

Österreich ratifizierte die Verträge 1978 mit Vorbehalt, sie sind daher totes Recht, da die Ausführungsgesetze fehlen. Die Vereine „Gesellschaft für mehr Humanität und Bürgerrechte“[1] bzw. „Saubere Hände“[2][3] bemühen sich um die Umsetzung der Ausführungsgesetze.

Die DDR unterschrieb den Pakt am 23. März 1973 und ratifizierte ihn – mit Vorbehalten und Erklärungen – am 8. November 1973.[4]

Inhalte

Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert. Zudem verbietet Artikel 20 Hass- und Kriegspropaganda.[5]

Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet er die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.

In einem Fakultativprotokoll, das bisher 113 Staaten ratifiziert haben (Stand 4. Januar 2010), ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt, das bisher 72 Staaten ratifiziert haben.

Überwachung

Weltkarte bezüglich des UN-Zivilpaktes: ratifiziert (dunkelgrün); unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (hellgrün); nicht unterzeichnet und nicht ratifiziert (grau) (Stand 25. Nov. 2008)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Staatenberichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Diese gelten als schwächstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.

Bedeutung im deutschen Recht

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bzw. Art. 25 GG (Völkerrechtsklausel) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.

Reformbestrebungen

Im Jahr 2005 wurden die Vereinten Nationen aufgerufen, den Vertrag zu erweitern, um ein rechtsverbindliches Instrument für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu schaffen. Die deutsche Bundesregierung sprach sich im Sommer 2013 anlässlich der NSA-Affäre für eine Anpassung des Vertrages aus, die der Bedeutung des digitalen Datenschutzes gerecht würde.[6] Die UN-Vertreter Deutschlands und Brasiliens warben im Oktober 2013 um Unterstützung für eine entsprechende UN-Resolution.[7]

Einzelnachweise

  1. http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?rubrik=143&modul=content
  2. http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php?id=637
  3. http://saubere-haende.org/typo3/index.php?id=1355 Parlamentarische Anfrage
  4. Text siehe United Nations, Treaty Series , vol. 999, S. 294.
  5. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: (1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
  6. Berlin calls for global data protection rules. Deutsche Welle, 16. Juli 2013, abgerufen am 28. Oktober 2013 (englisch).
  7. Matthias Rüb: Spionage-Affäre: Merkel und Rousseff bereiten UN-Resolution gegen Amerika vor. faz.net, 27. Oktober 2013, abgerufen am 28. Oktober 2013.

Weblinks


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