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Krankenkasse
Als Krankenkassen (Sg. Krankenkasse, in Österreich auch Krankenkassa) bezeichnet man Träger der Krankenversicherung. Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gesetzliche und private Krankenversicherungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Versicherungsbeiträge nach dem Bruttoeinkommen, in der privaten Krankenversicherung meist nach dem Lebensalter und ggf. bestehenden Vorerkrankungen.
Gesetzliche Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die aufgrund des SGB V die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung (Verwaltungsrat) gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Bei den Ersatzkassen bestanden die Verwaltungsräte ursprünglich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern. Nach einer Fusion mit einer Kasse einer anderen Kassenart ziehen aber auch dort Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsrat. Die Krankenkassen haben insgesamt rund 51,4 Millionen Mitglieder. Einschließlich der Familienangehörigen sind es 70 Millionen Versicherte (Stand Oktober 2009).[1] Sie führen in getrennter Rechnung als „Pflegekasse bei …“ auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch.
Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt.
Eine Krankenkasse regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. Zahlungen von Prämien an die Mitglieder ist dies entsprechend zu regulieren.[2]
Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) von den Arbeitgebern gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter, sie arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine Altersrückstellungen für ihre Versicherten bilden, etwa für das absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demografie-Faktor). Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.
Schweiz
Grundsatz
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Organisationsformen
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Aufsichtsbehörden
Institutionell werden die Krankenkassen (in der obligatorischen Krankenversicherung) vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.
Haupt- und Nebenaufgaben
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung (Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z. B. bevorzugte Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invaliditätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.
Anzahl
Insgesamt sind in der Schweiz derzeit 69 Krankenversicherer (Stand: 1. März 2012 gemäß Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer vom Bundesamt für Gesundheit BAG) zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind. Siehe hierzu die Liste der zugelassenen Krankenversicherer in der Schweiz.
Österreich
In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbstständige bei 7,5 % (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %; bei Arbeitern: DN: 3,95 % DG: 3,55 %; bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 % (DN: 4,2 % Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %). Der Beitragssatz für Selbstständige beträgt 9,1 %, für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95 %. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3840,- € im Monat, 53.760 € im Jahr (inkl. zwei Sonderzahlungen). (Stand 2007)
Die einzelnen Träger sind:
- Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist primär nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten, sondern vom Ort, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird (bei Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern ist subsidiär der Betriebssitz bzw. der Wohnort ausschlaggebend). So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn er in Wien arbeitet. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG. Pensionsbezieher nach dem ASVG sind jedoch immer bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert in deren Bundesland sich der Hauptwohnsitz befindet.
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
- Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchsberechtigte Angehörige in den jeweiligen Betrieben als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: zuständig für Selbstständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z. B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben
Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst.
Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.
Siehe auch
Weblinks
- Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
- Informationsportal GKV - ein Gemeinschaftsprojekt aller Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
- Bundesamt für Gesundheit
- Schweizerischer Verband der Krankenversicherer
Einzelnachweise
- ↑ Gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder, mitversicherte Angehörige, Beitragssätze und Krankenstand für Januar bis Oktober 2009, ab S. 64, 3. November 2009
- ↑ Reform aktuell: Entschuldung, Allgemeine_Ortskrankenkasse#Der_AOK-Bundesverband, gesehen am 23. April 2010
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Krankenkasse aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |