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Kreditor

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Ein Kreditor (lat. "credere" = "glauben, anvertrauen") ist der Gläubiger von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen. Man nennt ihn Kreditor, weil er als Lieferant oder Dienstleister die Risiken eines Kreditgebers übernimmt. Komplementärbegriff ist der Debitor, den als Kreditnehmer die Pflicht zur Bezahlung trifft.

Allgemeines

Typische Bilanzposition für Debitoren ist nach § 266 Abs. 2 B II 1 HGB die „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, der als Pendant die Kreditoren mit den „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ gegenübersteht (§ 266 Abs. 3 C 4 HGB). Hiermit soll im Rahmen der Bilanzklarheit erreicht werden, dass außen stehende Betrachter sich ein Bild über den Anteil der Debitoren am gesamten Forderungsbestand eines Unternehmens verschaffen können; beide Bilanzpositionen repräsentieren bei Unternehmen einen hohen Anteil an der Bilanzsumme. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum Umlaufvermögen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensteile das strenge Niederstwertprinzip gilt.

Kreditorenrisiko

Das Risiko eines Lieferanten besteht darin, dass der Empfänger seiner Lieferung zu spät, nicht vollständig oder gar nicht zahlt oder insolvent wird. Dieses Risiko wird in der Kreditorenbuchhaltung verwaltet. Der Kreditor kann seinen Abnehmern Kreditorenlimite einräumen, bis zu deren Höhe er bereit ist, Waren auf Ziel zu liefern. Die Kreditorenrisiken werden mittels (Bankauskunft, Büroauskunft oder Jahresabschluss) eingestuft. Sind dem Lieferanten die Risiken zu hoch, kann er gegen Eigentumsvorbehalt liefern, der ihn bei Zahlungsstörung berechtigt, die gelieferten Gegenstände vom Debitor wieder zurückzuholen. Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine originäre Kreditsicherheit, die die Kreditorenrisiken minimiert oder beseitigt.

Wenn sich das Kreditorenrisiko durch Nichtbezahlung verwirklicht, entsteht eine zweifelhafte Forderung, die der Lieferant mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren hat, was mit einer Prognose der Rückzahlungswahrscheinlichkeit verbunden ist. Rechnet der Lieferant mit dem vollständigen Ausbleiben der Kaufpreiszahlung, handelt es sich um eine uneinbringliche Forderung, die abzuschreiben ist. Beide Forderungstypen führen über die Wertberichtigung/Abschreibung zu einer Ergebniskorrektur, die den durch die Umsatzverbuchung bereits realisierten Gewinn entsprechend berichtigt.

Debitorische Kreditoren

Da für den Jahresabschluss ein Saldierungsverbot gilt, sind Kreditoren mit Überzahlungen (debitorische Kreditoren) nicht schuldenmindernd bei den Verbindlichkeiten auszuweisen, sondern werden im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen zu den sonstigen Vermögensgegenständen (als sonstige Forderungen) umgegliedert und in der Bilanz als Guthaben ausgewiesen.

Siehe auch

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