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Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945

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In der Zeit des Nationalsozialismus wurden zahleiche antijüdische Rechtsvorschriften erlassen. Durch den „Arierparagraphen“ vom 11. April 1933 und das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 sowie die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 wurde definiert, wer im Sinne der NS-Rassenideologie juristisch als Jude zu gelten habe. Juden verloren durch das Reichsbürgergesetz außerdem die gleichberechtigte Staatsbürgerschaft. Schon ab März 1933 in Kraft gesetzte Berufsverbote und Maßnahmen zur Arisierung sollten ihnen die Existenzgrundlage entziehen. Die jüdische Bevölkerung wurde außerdem durch eine Vielzahl von Maßnahmen vom öffentlichen Leben ausgegrenzt und dadurch gezielt gedemütigt.

Vorbemerkungen

Bildtafel zu den Nürnberger Rassegesetzen von 1935

Die rechtlichen Diskriminierungen verfolgten in den Jahren 1933 bis 1940 das Ziel, die jüdische Bevölkerung zur Ausreise aus dem Deutschen Reich zu drängen.[1] Von den 1933 dort wohnhaften etwa 560.000 Jüdinnen und Juden hatten bis Anfang 1939 etwas mehr als die Hälfte das Land verlassen.[2] Ab 1940 dienten die Vorschriften und Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der „Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa“.[3] Der systematischen Deportation und Ermordung fielen im Holocaust nach unterschiedlichen Erhebungen zwischen 5,6 und 6,3 Millionen Menschen zum Opfer, darunter etwa 160.000 aus dem Deutschen Reich.[4]

Der Historiker Raul Hilberg beschrieb 2001 das Ziel der „in die Tausende“ gehenden, gegen die Juden gerichteten Gesetze und Verfügungen: „ […] das Judentum vollständig von Deutschland zu trennen, die Juden immer drückenderen Beschränkungen zu unterwerfen und den Bereich der Verbote immer weiter auszudehnen, bis alle Sphären des Lebens davon durchdrungen waren“.[5] Nur in den Jahren 1934, 1936 und 1937 war eine vorübergehende Zurückhaltung zu beobachten. Die „unterschiedlichsten Behörden auf den verschiedensten Verwaltungsebenen“[6] erließen verschiedenste Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, oder Anordnungen. Gesetze konnten von Hitler oder den Reichsministerien unterzeichnet sein, die sich auf ein Gesetz beziehenden Verordnungen in der Regel von einem Reichsminister. Ob allerdings „eine Verfügung ein Gesetz oder eine Verordnung war, hing in den meisten Fällen vom Rang des Unterzeichners ab und nicht von der Bedeutung des Gegenstandes“.[7] Es kam dabei auch zu einer Konkurrenz zwischen Regierungsbehörden wie Ministerien und parteilicher Institutionen wie der SS, als beispielsweise Heinrich Himmler im Dezember 1938 die Einziehung aller Führerscheine und Zulassungspapiere jüdischer Besitzer von Kraftwagen verfügte, ohne dies vorher mit dem Reichsverkehrsministerium koordiniert zu haben.[8] Während des Zweiten Weltkriegs wurden viele der Verfügungen und Maßnahmen nicht mehr von Ministerien, sondern vom zur SS gehörenden Reichssicherheitshauptamt erlassen. Hilberg macht auch deutlich, dass die Vorschriften und Maßnahmen oft an antijüdische Traditionen des Kanonischen Rechts von der Spätantike bis zum Mittelalter und listet zahlreiche Beispiele hierzu auf.[9]

Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945 (Auswahl)

Die folgende Liste enthält eine Auswahl der zahlreichen getroffenen Maßnahmen und Vorschriften von besonderer Tragweite der Auswirkungen für die Betroffenen, darunter insbesondere reichsweit geltende Gesetze und Verordnungen.[10]

Datum Vorschrift, Inhalt, Quellenangabe
28. Februar 1933 Reichstagsbrandverordnung: Außerkraftsetzung der Bürgerrechte

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat: Die Reichstagsbrandverordnung setzte die Bürgerrechte außer Kraft und schuf damit die Grundlage für die willkürliche Entrechtung und Diskriminierung unter anderem auch der jüdischen Bevölkerung. „Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“ (RGBl. I, S. 83)[11]VO − Reichspräsident

29. März 1933 Anordnung: Boykottmaßnahmen ab dem 1. April 1933

Aufruf zum planmäßigen Boykott jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte: „Der Boykott verpflichtet die Parteimitglieder und tritt am 1.4.1933 in Kraft.“ (zitiert nach Walk, S. 6) − AnO − Parteileiter NSDAP

7. April 1933 Entlassung jüdischer Beamter

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums: „§3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“ (RGBl I, S. 175–177)[12]GRK, RMI, RMF

7. April 1933 Kündigungsrecht der Mietverhältnisse entlassener Beamter

Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen: „§ 1. (1) Wer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 seine Bezüge ganz über teilweise verliert, kann ein Mietverhältnis über Räume, die er für sich oder seine Familie gemietet hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“ (RGBl I, S. 187) − GRK, RMJ

7. April 1933 Rücknahme der Zulassung jüdischer Rechtsanwälte

Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: „§ 1 (1) Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind oder im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“ (RGBl I, S. 188) − GRK, RMJ

11. April 1933 Rassegesetze − „Arierparagraph“ und „Ariernachweis“

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums: Arierparagraph: Einführung des Ariernachweises. „Zu § 3: (1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat. (2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen. (3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.“ (RGBl I, S. 195) − VORMI, RMF

22. April 1933 Ärzte − Verlust ihrer Zulassung

Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen: Durch die Verordnung wurde den Ärzten, die „sich im kommunistischen Sinne betätigt“ hatten, und allen „nichtarischen“ Ärzten die kassenärztliche Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen. Nichtarische Ärzte konnten jedoch ihre Zulassung behalten, wenn sie bereits vor 1914 tätig gewesen waren oder wenn ihr Vater im Krieg gefallen war. Wer geltend machen konnte, dass sein Vater oder er selbst als Soldat oder im Sanitätsdienst an der Front tätig gewesen war, konnte ebenfalls die kassenärztliche Zulassung behalten oder beantragen (RGBl I, S. 222)[13]VORAM

25. April 1933 Schulen − Begrenzung der Zahl jüdischer Schüler

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen: Die Zahl der Neuaufnahmen jüdischer Schüler an höheren Schulen wird auf 1,5 % beschränkt, der Gesamtanteil auf 5 %. Das Gesetz wird rückwirkend auch auf die Schüler angewandt, die nach den Aufnahmeprüfungen im März bereits eingeschult worden waren. Ausgenommen sind Kinder von Frontkämpfern, von ausländischen Staatsbürgern und „jüdische Mischlinge“; sie werden auch nicht in die Gesamtzahl eingerechnet. GRK, RMI (Walk, S. 17 f.)

25. April 1933 Hochschulen − Begrenzung der Zahl jüdischer Studenten

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen: Die Zahl der Neuaufnahmen jüdischer Studenten an allen deutschen Hochschulen wird auf 1,5 % beschränkt, der Gesamtanteil auf 5 %. In einer Verordnung vom 28. Dezember 1933 wurde mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen für die Zulassung von Studenten fest. Danach durften maximal 15.000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen, davon nur zehn Prozent Frauen. GRK, RMI (Walk, S. 17 f.)

25. April 1933 Sportvereine − Ausschluss jüdischer Mitglieder

Juden werden offiziell aus allen Sport- und Turnvereinen ausgeschlossen. Jüdische Sportvereine können bis 1938 weiterbestehen. Richtl − Reichssportkommissar (Walk, S. 18)

14. Juli 1933 Einbürgerungen − Widerruf

Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit: Das Gesetz ermöglicht es, alle Einbürgerungen seit der Novemberrevolution von 1919 zu widerrufen. G − F (Führer), RK, RMI, RMF, RAM (Walk, S. 36)

22. September 1933 Kultur – Auftrittsverbot jüdischer Künstler

Reichskulturkammergesetz: Die neu gegründete „Reichskulturkammer“ dient der Gleichschaltung von Kunst und Kultur im weitesten Sinne. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Ariernachweis; die Nichtmitgliedschaft bedeutet gleichsam ein öffentliches Arbeits- und Auftrittsverbot in den Bereichen Literatur, Presse, Theater, Musik und bildender Kunst. GRK, RMfProp (Walk, S. 52)

4. Oktober 1933 Presse − Ausschluss jüdischer Journalisten

Schriftleitergesetz: „Schriftleiter kann nur sein, wer arischer Abstammung und nicht mit einer Person nichtarrischer Abstammung verheiratet ist.“ GRK, RMfProp (Walk, S. 55)

15. Dezember 1933 Hochschulen − Ausschluss von Prüfungen

In Preußen werden nichtarische Studierende bis auf Ausnahmen von akademischen Prüfungen ausgeschlossen. Erl − PrMWiss (Preußisches Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung) [Länderebene] (Walk, S. 64)

18. Mai 1934 „Reichsfluchtsteuer“ − Enteignung jüdischer Emigranten

Gesetz über Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer: Teilenteignung der jüdischen Emigranten, die sich wegen des Verfolgungsdrucks zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen hatten. G − o.A. − RGBl. 1934 I, S. 392f.

19. Dezember 1933 Hochschulen − Ausschluss vom Lehramtsstudium

In Preußen wird der Ariernachweis Voraussetzung für das Lehramtsstudium. Erl − PrMWiss (Preußisches Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung) [Länderebene] (Walk, S. 65)

21. Mai 1935 Wehrdienst − Ausschluss jüdischer Rekruten

Wehrgesetz: Für den aktiven Wehrdienst bildet arische Abstammung eine Voraussetzung G − F (Führer), RK, RWehrM, RMI (Walk, S. 115 f.)

15. September 1935 Rassegesetze − Reichsbürger und Staatsangehörige

Nürnberger Gesetze – Reichsbürgergesetz: „§ 1 (1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. (2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. § 2 (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen. (2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. (3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.“ (RGBl. I, S. 1146)[14]G − F (Führer), RK, RMI, RMJ

15. September 1935 Rassegesetze − „Blutschutzgesetz“

Nürnberger Gesetze – Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre: „§ 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.[…] § 2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen. § 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.“ (RGBl. I, S. 1146 f.)[15]G − F (Führer), RK, RMI

5. November 1937 Erbrecht

Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens: „Erben eines deutschen Staatsangehörigen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, können ihr Erbe nicht antreten. Schenkungen an solche Personen sind verboten. Dem Erben eines deutschblütigen Erblassers wird der Pflichtanteil entzogen, wenn er nach dem 16. September 1935 eine Mischehe eingegangen ist.“ G − (Führer), RK, RMJ (Walk, S. 205)

26. April 1938 Anmeldung des Vermögens von Juden

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden: „Jeder Jude − und auch der nichtjüdische Ehegatte eines Juden − hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten.“ VO − Beauftragter für den Vierjahresplan, RMI (Walk, S. 223)

23. Juli 1938 Kennkarte − Kennzeichnung „J“

Bekanntmachung über den Kennkartenzwang: Die Kennkarte wurde als „allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis“ neu eingeführt. Auch Juden sollten bis zum 31.12.1938 eine Kennkarte zu beantragen, die mit einem „J“ gekennzeichnet wurde. BekanntmachungRMI (Walk, S. 233)

25. Juli 1938 Ärzte − Erlöschen der Approbation

IV. Verordnung zum Reichsbürgergesetz: „§ 1 Bestallungen (Approbationen) jüdischer Ärzte erlöschen am 30. September 1938. § 2 Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann auf Vorschlag der Reichsärztekammer Ärzten, deren Bestallung auf Grund des § 1 erloschen ist, die Ausübung des Ärzteberufes widerruflich gestatten. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. § 3 (1) Juden, deren Bestallung (Approbation) erloschen und denen eine Genehmigung nach § 2 nicht erteilt ist, ist es verboten, die Heilkunde auszuüben, (2) Ein Jude, dem eine Genehmigung nach § 2 erteilt ist, darf, abgesehen von seiner Frau und seinen ehelichen Kindern, nur Juden behandeln.“ − (RGBl. I, S. 1146) − VO − F (Führer), RK, RMI, StdF (Stellvertreter des Führers, RMJ, RMF

17. August 1938 Vornamen „Israel“ und „Sara“

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen: Juden müssen ab dem 1. Januar 1939 die zusätzlichen Vornamen „Israel“ bzw. „Sara“ tragen und dies dem zuständigen Standesamt und der Ortspolizei mitteilen. Die Namensänderungen wurden auf standesamtlichen Urkunden durch einen Stempel hinzugefügt. VORMI, RMJ (Walk, S. 237)

5. Oktober 1938 Reisepässe − Kennzeichnung „J“

Verordnung über Reisepässe von Juden: Alle deutschen Reisepässe, deren Inhaber Juden sind, werden ungültig. Die früher ausgestellten Reisepässe sollen abgeliefert werden. Auslandspässe werden wieder gültig, nachdem sie mit einem „J“ versehen worden sind. VORMI (Walk, S. 244)

12. November 1938 „Sühneleistung“ für das Novemberpogrom

Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit − Judenvermögensabgabe: Kontributionszahlung von einer Milliarde Reichsmark (RM) als „Sühneleistung“ für „die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk“. VO − Beauftragter für den Vierjahresplan (Walk, S. 255)

12. November 1938 Schadensersatz für das Novemberpogrom

Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben: Jüdische Inhaber oder Gewerbetreibende haben alle am 9. und 10. November „durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums“ an Gewerbebetrieben und Wohnungen angerichteten Schäden sofort zu beseitigen und die Kosten für die Wiederherstellung selbst zu tragen. VO − Beauftragter für den Vierjahresplan (Walk, S. 254)

12. November 1938 Gewerbeverbot

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben: §1 (1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1333) ist vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt. (2) Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten, auf Märkten aller Art, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen darauf anzunehmen. (3) Jüdische Gewerbebetriebe (Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 627), die entgegen diesem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen. §2 (1) Ein Jude kann vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 45) sein. (2) Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem Wirtschaftsunternehmen tätig, so kann ihm mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrage, insbesondere auch Ansprüche auf Versorgungsbezüge und Abfindungen. §3 (1) Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein. (2) Jüdische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum 31. Dezember 1938 aus. Eine besondere Kündigung ist nicht erforderlich. (RGBl. 1938 I, S. 1580) − VO − Beauftragter für den Vierjahresplan

15. November 1938 Schulen − Ausschluss jüdischer Schüler

Schulunterricht an Juden: „Nach der ruchlosen Mordtat von Paris kann es keinem deutschen Lehrer […] mehr zugemutet werden, an jüdischer Schulkinder Unterricht zu erteilen. […] Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet. Sie dürfen nur jüdische Schulen besuchen.“ RdErlRMWiss (Walk, S. 256)

28. November 1938 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum an bestimmten Tagen

Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit: „Polizeiverordnung zur Ermächtigung der Lokalbehörden, Juden an bestimmten Tagen (h..h. an Nazifeiertagen) von den Straßen zu verbannen“.[16] − „§ 1. Die Regierungspräsidenten in Preußen, Bayern und in den sudetendeutschen Gebieten, die ihnen gleichstehenden Behörden in den übrigen Ländern des Altreichs, die Landeshauptmänner (der Bürgermeister in Wien) im Lande Österreich und der Reichskommissar für das Saarland können Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - RGBl. I. S. 1333) räumliche und zeitliche Beschränkungen des Inhalts auferlegen, daß sie bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Öffentlichkeit nicht zeigen dürfen.“ (RGBl I, S. 1676) − VORMI (Walk, S. 260)

29. November 1938 Brieftauben − Verbot

Juden dürfen keine Brieftauben mehr halten. VORMI (Walk, S. 261)

3. Dezember 1938 Zwangsverkauf Gewerbebetriebe

Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens: Juden wurde auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern. VORWM, RMI (Walk, S. 262)

3. Dezember 1938 Kraftfahrzeuge − Einzug Kfz-Papiere und Führerscheine

Einziehung der Führerscheine und Zulassungspapiere der Juden: „Die Führerscheine und Kraftwagenzulassungsbescheinigungen der Juden werden für ungültig erklärt und ihre Ablieferung angeordnet.“ Erl − Reichsführer der SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler (Walk, S. 262)

28. Dezember 1938 Schlafwagen − Verbot

„Judenbann“: „Die Benutzung von Schlafwagen und Speisewagen ist Juden zu untersagen. (…) Ferner kann der Judenbann für Badeanstalten, gewisse öffentliche Plätze, Badeorte usw. ausgesprochen werden.“ VO − Beauftragter für den Vierjahresplan Hermann Göring (Walk, S. 272) NG-3995

30. April 1939 Mietverhältnisse − Beschränkung und Aufhebung

Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden: Mietverhältnisse zwischen nichtjüdischen Vermietern und jüdischen Mietern konnten aufgelöst werden, jüdische Mieter dafür zwangsweise in Judenhäusern untergebracht werden. G − F (Führer), RK, RMJ, RAM, StdF (Stellvertreter des Führers), RMI, (Walk, S. 292)

20. September 1939 Radioapparate − Verbot

Juden wird der Besitz von Radioapparaten verboten; sie müssen ihre Radios abliefern. DurchfgBRSHA (Walk, S. 305)

4. Mai 1940 Ausgangssperren

Ausgangssperre für Juden von 20 bis 6 Uhr (Winter) bzw. 21 bis 5 Uhr (Sommer). ErlRSHA (Walk, S. 320)

29. Juli 1940 Telefonanschlüsse − Kündigung

Juden werden die Telefonanschlüsse zum 30. September 1940 gekündigt. RdErlRPM (Walk, S. 326)

2. August 1941 Öffentliche Büchereien − Verbot

Benutzung von Leihbüchereien durch Juden: Juden dürfen die allgemeinen Leihbibliotheken nicht benutzen. Bekanntmachung − Präsident Reichschrifttumskammer (Walk, S. 345)

1. September 1941 Judenstern − Kennzeichnungspflicht

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden: Juden vom vollendeten sechsten Lebensjahr an wurden ab dem 15. September 1941 verpflichtet, einen gelben Judenstern „sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstückes in Herznähe fest aufgenäht zu tragen“. Nur „Mischlinge“ und jüdische Partner in „privilegierten Mischehen“ sind davon ausgenommen. Juden dürfen keine Orden und Ehrenzeichen mehr tragen und den Wohnort nicht mehr ohne schriftliche polizeiliche Genehmigung verlassen. VORMI (Walk, S. 347)

23. Oktober 1941 Ausreiseverbot

Verbot der Auswanderung von Juden: „Die Auswanderung von Juden aus Deutschland ist ausnahmslos für die Dauer des Krieges verboten.“ ErlRSHA (Walk, S. 353)

24. Oktober 1941 Freundschaftliche Beziehungen zu „deutschblütigen Personen“ − Verbot

Verhalten Deutschblütiger gegenüber Juden: „Deutschblütige Personen, die in der Öffentlichkeit freundschaftliche Beziehungen zu Juden zeigen, sind aus erzieherischen Gründen vorübergehend in Schutzhaft zu nehmen. bzw. in schwerwiegenden Fällen bis zur Dauer von drei Monaten in ein Konzentrationslager, Stufe I, einzuweisen. Der jüdische Teil ist in jedem Falle bis auf weiteres unter Einweisung in ein Konzentrationslager in Schutzhaft zu nehmen.“ RdErlRSHA (Walk, S. 353)

25. November 1941 Aberkennung Staatsbürgerschaft und Enteignung

Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz: Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Enteignung: „Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ verlieren Juden die Staatsangehörigkeit. „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“ Die Regelung betraf fast ausschließlich deportierte Jüdinnen und Juden. VORMI, RMJ, RMF − RGBl. I, 722–724 (Walk, S. 357)

4. November 1941 Deportationen

Abschiebungen von Juden: „Juden, die nicht in volkswirtschaftlich wichtigen Betrieben beschäftigt sind, werden in den nächsten Monaten in die Ostgebiete abgeschoben. Das Vermögen der abzuschiebenden Juden wird zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen, außer 100 RM und 50 kg Gepäck je Person. Die abzuschiebenden Juden haben der Gestapo vorher ein Vermögensverzeichnis einzureichen“ Schreiben − o.A. (Walk, S. 355)

13. November 1941 Schreibmaschinen, Fahrräder, Fotoapparate und Ferngläser − Beschlagnahme

Erfassung von Schreibmaschinen, Fahrräder, Photoapparaten und Ferngläsern: „Sämtliche in jüdischem Privatbesitz befindlichen Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate, Fahrräder, Phtoapparate und Ferngläser sind zu erfassen und abzuliefern.“ VfgRSHA (Walk, S. 355)

12. Dezember 1941 Telefonzellen − Verbot

Verbot der Benutzung öffentlicher Fernsprechzellen durch Juden: „Juden, die in der Öffentlichkeit den Judenstern tragen müssen, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprechzellen verboten.“ ErlRSHA (Walk, S. 360)

4. Januar 1942 Winterkleidung − Beschlagnahme

Sammelaktion für die Ostfront: „Juden, die in der Öffentlichkeit den Judenstern tragen müssen, haben bis zum 16.1.42 die in ihrem Besitz befindlichen Pelz- und Wollsachen sowie Skier, Ski- und Bergschuhe abzuliefern. (…) Vergütung wird nicht gewährt.“ ErlRSHA (Walk, S. 362)

14. Februar 1942 Kuchenverkauf − Verbot

Keine Kuchenabgabe an Juden und Polen: „In Bäckereien, Konditoreien usw. sind Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass Kuchen an Juden und Polen nicht abgegeben werden.“ Vfg − Leiter der Parteikanzlei (Walk, S. 362)

15. Februar 1942 Haustiere − Verbot

Juden dürfen keine Haustiere mehr halten. AnO − o.A. (Walk, S. 364)

16. Februar 1942 Öffentliche Verkehrsmittel − Verbot

Ergänzung zur Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1.9.1941: „Die Benutzung der öffentlichen Verkehrmittel durch Juden ist aufs äußerste zu beschränken.“ RdErlRSHA (Walk, S. 364)

17. Februar 1942 Bezug von Zeitungen − Verbot

Zeitungsbezug durch Juden: „Juden sind von der Belieferung von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetz- und Verordnungsblättern durch die Post, durch Verlage oder Straßenhändler ausgeschlossen.“ AnORSHA (Walk, S. 364)

13. März 1942 Judenstern an Wohnungen

Kennzeichnung der Wohnungen von Juden: „Zur Verhinderung von Tarnungen werden Juden angewiesen, ihre Wohnungen mit einem schwarzen Judenstern an der Eingangstür zu kennzeichnen. “ ErlRSHA (Walk, S. 366)

12. Mai 1942 Friseure − Verbot

Bedienen von Juden durch Friseure: „Die Benutzung der öffentlichen Verkehrmittel durch Juden ist aufs äußerste zu beschränken.“ ErlRSHA (Walk, S. 364)

1. Juli 1942 Schulen − Auflösung und Verbot

Verbot und Auflösung jüdischer Schulen und der Beschulung jüdischer Kinder. RdErlRMWiss (Walk, S. 379)

18. September 1942 Lebensmittel − Einschränkung

Lebensmittelversorgung der Juden: „Die Versorgung von Juden mit Fleisch, Fleischprodukten, Eiern, Milch und anderen zugeteilten Lebensmitteln wurd eingestellt. Lebensmittelrationen für jüdische Kinder werden gekürzt. Die Lebensmittelkarten von Juden werden besonders gekennzeichnet.“ ErlRSHA (Walk, S. 387)

16. Februar 1945 Vernichtung von Akten

Behandlung von Entjudungsakten: „Wenn der Abtransport von Akten, deren Gegenstand anti-jüdische Tätigkeiten sind, nicht möglich ist, sind sie zu vernichten, damit sie nicht dem Feind in die Hände fallen.“ RdErlRWM (Walk, S. 406)

Literatur

Einzelnachweise

  1. Raul Hilberg differenziert die Judenverfolgung in zwei Phasen: „Emigration (1933−40) und Ausrottung (1941−45)“, s Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Frankfurt/M. 1994, Bd. 1, S. 57
  2. Jährliche Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Deutschland, 1933−1943, online unter: statistik-des-holocaust.de (Abgerufen 4. Februar 2023)
  3. Besprechungsprotokoll. Wannseekonferenz am 20. Januar 1942, S. 3, online unter:ghwk.de (Abgerufen am 4. Februar 2023)
  4. Wolfgang Benz (Hrsg.): Dimension des Völkermords. Die Zahl der jüdischen Opfer des Nationalsozialismus. DTV, München 1996, ISBN 3-423-04690-2. und Burkhard Asmuss (Hrsg.): Holocaust. Der nationalsozialistische Völkermord und die Motive seiner Erinnerung. Deutsches Historisches Museum, Berlin 2002, ISBN 3-932353-60-9
  5. Raul Hilberg: Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren. Frankfurt/M. 2001, S. 24
  6. Raul Hilberg: Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren. Frankfurt/M. 2001, S. 25
  7. Raul Hilberg: Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren. Frankfurt/M. 2001, S. 26
  8. Raul Hilberg: Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren. Frankfurt/M. 2001, S. 28
  9. Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Frankfurt/M. 1994, Bd. 1, S. 16–21
  10. Im 1996 in zweiter Auflage erschienenen Band herausgegebenen Band von Joseph Walk sind über 2.000 solcher Rechtsvorschriften in Kurzform aufgelistet. Joseph Walk (Hrsg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien. C.F. Müller Verlag, 1981. 2. Aufl. 1996. Einen Überblick gibt auch Axel Tschentscher: Dokumente des Nationalsozialismus. Themenliste Antisemitismus. Universität Bern, online unter: servat.unibe.ch (Abgerufen 4. Februar 2023)
  11. Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 83
  12. Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 175–177
  13. Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 222
  14. Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, S. 1146
  15. Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, S. 1146 f.
  16. Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Frankfurt/M. 1994, Bd. 1, S. 17
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