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Palandt

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Palandt (Begriffsklärung) aufgeführt.

Der Palandt ist ein nach Otto Palandt benannter Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einigen Nebengesetzen. Der erstmals 1938 und in aktualisierter Auflage seit 1949 jährlich erscheinende Kommentar zählt zu den wichtigsten Standardwerken der deutschen Rechtswissenschaft und zum ständigen Handwerkszeug fast aller Juristen im Zivilrecht. Verlegt wird der Palandt im Verlag C. H. Beck als 7. Band in der Beck’schen Kurzkommentar-Reihe. In wissenschaftlich umstrittenen Einzelfragen beschränkt sich der Palandt oft auf die Wiedergabe der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, was seinem primären Einsatzzweck als einbändiges Handbuch für Praktiker Rechnung trägt. Der Palandt ermöglicht den schnellen Einblick in das jeweils interessierende Rechtsgebiet, ist sehr aktuell und inhaltlich breit angelegt. Andererseits kann er als Kurzkommentar auf Grund des begrenzten Umfangs nur ein Mindestmaß an Information bieten, weshalb er häufig lediglich für den Einstieg in eine Falllösung ausreicht. Neben seiner Popularität auf Grund der weiten Verbreitung gilt er als Grundstein im Rahmen der Juristenausbildung und ist in den meisten Bundesländern als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen. In Anlehnung an die scholastische Regel, „quod non est in actis, non est in mundo“ (lat.: was nicht in den Akten steht, gibt es nicht), kursiert in Juristenkreisen scherzhaft die Phrase quod non est in Palandto, non est in mundo.

Sprachgebrauch

Um die enorme Informationsmenge, die eine Kommentierung des BGB erfordert, in nur einem Band unterbringen zu können, bedient sich der Palandt einer besonderen Fachsprache, die fast jedes längere Wort durch eine Abkürzung ersetzt. Diese extreme sprachliche Verkürzung, die auch die Fachterminologie einschließt, macht den Palandt für den juristischen Laien nahezu unbenutzbar, sofern er sich nicht des ausführlichen Abkürzungsverzeichnisses bedient; für einen geübten Verwender ist sie dagegen zweckmäßig.

Beispiel

Palandt-Formulierung:

„Formzwang. Er ergreift grdsätzl jede Änderg u jede Verlängerg des MietVertr, wenn der Vertr (unter Einschl der Änd) noch länger als ein J laufen soll (hM), […]“
(aus: 63. Aufl., Kommentierung zu § 550 Rn. 16 BGB)

Normale Formulierung:

„Der Formzwang ergreift grundsätzlich jede Änderung und jede Verlängerung des Mietvertrags; wenn der Vertrag (unter Einschluss der Änderungen) noch länger als ein Jahr laufen soll (so die herrschende Meinung), […]“

s. auch Abkürzungen/Gesetze und Recht

Entstehungsgeschichte

Vorgänger des Palandt in der Reihe Kurzkommentare, Band 7, BGB, Loeing - Basch - Straßmann, bereits vom Verlag C.H.Beck übernommen, ca. ab 1933 (innen: Ausgabe Verlag Otto Liebmann 1931).

Die Entstehung des Palandt vollzog sich in der Zeit der NS-Diktatur. Ziel des NS-Regimes war es, in der Rechtspraxis die verzerrte, durch die nationalsozialistische Ideologie geprägte Auslegung des BGB zu fördern und zugleich den Einfluss mehrerer vor 1933 erschienener BGB-Kommentare zu beseitigen, deren Verfasser zum Teil jüdischer Herkunft gewesen waren. Auch die Beck'schen Kurzkommentare basieren auf den vom jüdischen Juristen Otto Liebmann begründeten Liebmann’schen Taschen- bzw. Kurz-Kommentaren. Band 7, die Erläuterungen zum BGB, stammen von drei jüdischen Juristen (Dr. Otto Loening, Landgerichtsdirektor in Berlin - James Basch und Ernst Straßmann, beide Landgerichtsräte in Berlin).[1]

Nachdem der Kommentar von acht Autoren neugefasst worden war, kam 1938 der vom Beck-Verlag als Herausgeber vorgesehene Gustav Wilke, persönlicher Referent Franz Schlegelbergers, bei einem Autounfall ums Leben. Ihn ersetzte Dr. Otto Palandt, Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht, der zu dem nun nach ihm benannten Werk die Einleitungstexte der ersten zehn Auflagen und ausweislich die Generalredaktion beisteuerte. Die erste Auflage, die im Jahr 1939 mit einer Auflage von 5.000 Exemplaren erschien, verbuchte „einen in der Geschichte des juristischen Verlagsbuchhandels einzig dastehende[n] Erfolg.“[1] Die zweite Auflage folgte noch im gleichen Jahr.

Nach 1945 wurde der Palandt konzeptionell unverändert und ohne größere personelle Brüche weitergeführt; die vielen antisemitischen und anderweitig NS-ideologischen Passagen wurden in den ersten Nachkriegsauflagen durch lapidare, oft als zynisch empfundene Korrekturen ersetzt. So wurde in der 4. Auflage von 1941 in der Vorbemerkung zu der gemäß § 1 BGB gewährten Rechtsfähigkeit Einschränkungen derselben gemäß

„nat=soz Rechtsauffassung von der Verschiedenheit der Menschen (insbes ihrer erbbiologischen Verschiedenh, Rasse, Erbgesundheit)“

begründet. Noch in der 7. Auflage (Erste Nachkriegsauflage von 1949) bleibt die Vorbemerkung vor § 1 BGB weitgehend wortgleich, lediglich die Einschränkungen werden nun wie folgt begründet:

„… gewisse Rechtsstellungen setzen ein bestimmtes Geschlecht, ein gewisses Alter, früher auch z. B. die Zugehörigkeit zu einer Zunft … voraus.“
Palandt, BGB, Beck'sche Kurzkommentare Band 7, 7. Auflage 1949

Inhalt

Inhalt der 73. Auflage (2014):

Bearbeiter (Autoren)

Aktuelle Bearbeiter:

Ausgeschiedene Bearbeiter:

Literatur

  • Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9.
  • Klaus W. Slapnicar: Der Wilke, der später Palandt hieß. In: Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 1692–1699.
  • Hans Wrobel: Otto Palandt zum Gedächtnis 1.5.1877–3.12.1951. In: Kritische Justiz 1982, S. 1–17.
  • Elena Barnert: Von Station zu Station. Anm zu Otto Palandt (umstr) uam aAnl seines 130. Gebtags (mwN). In: Myops 1 (2007), S. 56–68.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Elena Barnert, Von Station zu Station – Anm zu Otto Palandt (umstr) uam aAnl seines 130. Gebtags (mwN), myops 1/2007, S. 56 ff. (S. 59).
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