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Römisches Bürgerrecht

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Das römische Bürgerrecht (lateinisch: civitas Romana) war in der Antike zunächst das Bürgerrecht der Einwohner der Stadt Rom. Als diese ihren Herrschaftsbereich immer weiter ausdehnte, wurde das Bürgerrecht im Römischen Reich auch an weitere Personen(-Gruppen) verliehen.

Das Bürgerrecht war Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer in den Volksversammlungen. Es war (zumindest während der Republik) prinzipiell mit einer Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden, erlaubte das Tragen der Toga und beinhaltete eine Reihe weiterer Privilegien.

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten eines Bürgers variierten mit der Zeit, fielen allerdings auch durch die Herkunft und Laufbahn innerhalb des Staates unterschiedlich aus. Es lassen sich folgende Rechte und Pflichten zusammenfassen:

  • Ius suffragiorum, also das Recht, in den Volksversammlungen zu wählen (aktives Wahlrecht);
  • Ius honorum, das ist die Wählbarkeit zu Staatsämtern (passives Wahlrecht);
  • Ius commercii, also das Recht, Geschäftsverträge abzuschließen und durch Geschäfte oder Erbschaft Eigentum zu erwerben;
  • Ius gentium, also das Recht, mit Ausländern Verträge abschließen zu dürfen;
  • Ius connubii, also das Recht, einen römischen Bürger rechtswirksam heiraten und damit als Pater familias agieren zu dürfen. Mit diesem Recht wird außerdem das römische Bürgerrecht an alle Kinder aus solchen Ehen garantiert;
  • Ius migrationis, also das Recht, die Stufe des Bürgerrechts bei Umzug behalten zu dürfen. Dies erklärt sich daraus, dass verschiedene Städte des Imperiums unterschiedliche Bürgerrechte hatten. Ein römischer Bürger behielt das römische Bürgerrecht auch bei Umzug in eine Stadt mit weniger Bürgerrechten;

außerdem das Recht

  • keine lokalen Steuern entrichten zu müssen und die Immunität gegen bestimmte lokale Gesetze;
  • vor Gericht klagen zu dürfen. Im Gegenzug konnte der Bürger allerdings auch angeklagt werden;
  • auf ein ordentliches Gerichtsverfahren mit dem Recht, sich selbst zu verteidigen;
  • vor Magistraten oder lokalen Gerichten klagen zu dürfen;
  • auf besondere Bestrafung, d. h. römische Bürger durften nicht gefoltert und auch nicht zum Tode verurteilt werden, außer bei Hochverrat;
  • bei Anklage auf Hochverrat vor dem Kaiser zu intervenieren;

sowie

  • die Pflicht bzw. das Recht, in der Legion zu dienen.

Verleihung

Bürgerrechte wurden im Reich normalerweise durch Geburt (also als Sohn eines römischen Bürgers) oder durch Verleihung vergeben.

Bei der Eroberung neuer Gebiete gab es während der römischen Republik verschiedene Möglichkeiten, mit besiegten Gemeinden umzugehen:

  • Feindliche Einverleibung der Gebiete, wobei die Bevölkerung vertrieben oder versklavt wurde;
  • Vertragsschluss zwischen Siegern und Besiegten, wobei Rom faktisch bei theoretischer Gleichrangigkeit der Vertragspartner dominierte, die besiegte Gemeinde blieb formal unabhängig;
  • Civitates sine suffragio, also die Verleihung eines eingeschränkten Bürgerrechts ohne Wahlrecht, aber mit Kriegsdienstpflicht, die mit einer Beteiligung an der Kriegsbeute beglichen wurde (in der Regel erhielt die Oberschicht dieser Gemeinden das volle römische Bürgerrecht), sowie die
  • Inkorporierung, also die Integration der Einwohner in das römische Staatswesen mit aktiven und passivem Wahlrecht und mit der Pflicht zum Kriegsdienst.

Jene Gemeinwesen im Machtbereich Roms, die nicht das volle römische Bürgerrecht besaßen, bemühten sich in der Regel früh darum, es zu erhalten; im Falle des Bundesgenossenkrieges strebten sie dieses Ziel sogar mit Gewalt an. Im Verlauf der Zeit stieg auch außerhalb Italiens die Zahl der Orte mit römischem Bürgerrecht.

Individuen konnten das Bürgerrecht ebenfalls erwerben; insbesondere durch Fürsprache eines einflussreichen Römers, die oft durch hohe Summen erkauft wurde, oder durch den Dienst in den römischen Hilfstruppen (siehe Militärdiplom). Im Verlauf der späten Republik, insbesondere aber in der Kaiserzeit sorgte dann vor allem eine Besonderheit des römischen Zivilrechts dafür, dass sich der Kreis der Bürger rasch ausweitete: Jeder Sklave, der einem römischen Bürger gehörte und von diesem freigelassen wurde, erhielt durch diesen Akt automatisch ein eingeschränktes Bürgerrecht; bereits seine freigeborenen Kinder besaßen dann das uneingeschränkte Bürgerrecht. Da die Zahl der Sklaven im Imperium Romanum in die Millionen ging, es aber gleichzeitig üblich war, Privatsklaven beim Tod ihres Herren oder zu ihrem 30. Geburtstag die Freiheit zu schenken, führte dies vor allem während der ersten beiden Jahrhunderte nach Christus zu einer erheblichen Ausweitung der römischen Bürgerschaft.

Geschichte

Im Zuge der Errichtung von coloniae während der Eroberung Italiens wurde neben dem römischen Bürgerrecht früh ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte latinische Bürgerrecht.

An der Frage des gleichberechtigten Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde, die nahezu allen Bewohnern Italiens südlich des Po (mit Ausnahme von Frauen und Sklaven) das römische Bürgerrecht verlieh. Gaius Iulius Caesar weitete das römische Bürgergebiet dann vier Jahrzehnte später bis an den Alpenrand aus.

Persönlich freie Bewohner der römischen Provinzen blieben dagegen auch nach dem Bundesgenossenkrieg und am Anfang der römischen Kaiserzeit – juristisch gesehen – „Fremde“ (peregrini) oder „Bundesgenossen“ (socii); sie besaßen nur das Bürgerrecht ihrer jeweiligen Heimatgemeinde, nicht das der Stadt Rom. Damit hatten sie einen deutlich schlechteren Rechtsstatus inne als ein römischer Bürger. Sie unterlagen einer weitaus härteren Rechtsprechung, mussten (mehr) Steuern zahlen, durften nicht in den Legionärsdienst eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom (wenngleich dies in der Kaiserzeit ohnehin bald jede praktische Bedeutung verlor) und konnten nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen. Bemerkenswerterweise scheint man erst im 2. Jahrhundert „Standesämter“ in den Provinzhauptstädten eingerichtet zu haben, die offizielle Listen mit den Inhabern des römischen Bürgerrechts führten.[1] Glücklich konnten sich jene Orte schätzen, die, wie zum Beispiel das spätere Köln, in den Rang einer colonia erhoben wurden, womit allen freien Bürgern zugleich auch das Bürgerrecht der Stadt Rom zuteilwurde.

Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht (s. o.), bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 n. Chr. fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Merkmal der Abgrenzung weitgehend seine Bedeutung verlor.[2]

Literatur

  • Altay Coskun: Großzügige Praxis der Bürgerrechtsvergabe in Rom? Zwischen Mythos und Wirklichkeit, Mainz 2009.
  • Ralph Mathisen: Peregrini, Barbari, and Cives Romani. Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire. In: American Historical Review 111, 2006, S. 1011–1040.
  • A. N. Sherwin-White: The Roman citizenship. 2. Auflage. Oxford 1973, ISBN 0-19-814813-5.

Einzelnachweise

  1. Die als Quelle nicht unproblematische Historia Augusta schreibt diese Maßnahme Kaiser Mark Aurel (161 bis 180) zu; vgl. Historia Augusta, Marcus 9, 7.
  2. Vgl. Geza Alföldy: Die römische Gesellschaft. Stuttgart 2011, S. 282.
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