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Rundfunkrat

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Der Rundfunkrat (beim ZDF: Fernsehrat, beim Deutschlandradio: Hörfunkrat) ist bei deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das oberste für die Programmkontrolle zuständige Aufsichtsgremium.

Zielsetzung

Ein Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags. Zudem soll der Rundfunkrat im Sinne des vom Gesetzgeber erdachten Vielfaltssicherungskonzepts die Offenheit des Zugangs zum Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten für verschiedene gesellschaftlich relevante Gruppen garantieren. Der Rundfunkrat bestimmt jedoch nicht die Programmplanung, diese ist Aufgabe des Intendanten. Der Rundfunkrat berät ihn lediglich im Hinblick auf die Programmgestaltung.

Wichtige Aufgaben der Rundfunkräte sind z. B. Wahl und Beratung des Intendanten, Überwachung der Einhaltung der gesetzlich normierten Programmgrundsätze, Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und Genehmigung des Haushalts sowie des Jahresberichts.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Rundfunkräte legen die Länder fest. Aufgaben und Mitgliederzahl der Rundfunkräte der Sendeanstalten variieren entsprechend den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen in den Ländern (derzeit zwischen 26 (Radio Bremen) und 74 (SWR)).

Zusammensetzung

Der Rundfunkrat setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Vereinigungen zusammen, die im jeweiligen Rundfunkstaatsvertrag aufgezählt sind. Dies sind z. B. Gewerkschaften, Frauenverbände, Kirchen und Fraktionen. Diese entsenden eigenständig ihre Vertreter. Der Rundfunkrat soll einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden. Die Mitglieder der Rundfunkräte werden je nach Sender für vier (z. B. ZDF), fünf (SWR) oder sechs (MDR) Jahre von den im RStV genannten Vereinigungen entsendet[1]. Dabei bleibt es den jeweiligen Vereinigungen intern überlassen, ihre Vertreter durch Wahl oder Ernennung zu bestimmen[2].

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 ein Urteil zur Staatsferne des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks gesprochen. Das Gericht erließ dabei ein „Gebot der Vielfaltsicherung“ bei der Besetzung der Rundfunkräte. Der „Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder“ wurde ausdrücklich auf höchstens ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums begrenzt, um die Staatsferne sicherzustellen.[3]

Kritik wird beispielsweise daran geübt, dass zwar die Kirchen im Rundfunkrat vertreten sind, jedoch keine Vertreter von Atheisten und Agnostikern. Auch kann einem sich ändernden Bevölkerungsquerschnitt nur durch einen neuen Staatsvertrag Rechnung getragen werden. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Beitragszahler bei der Zusammensetzung des Rates keinerlei Mitsprache- oder Wahlrecht haben.[4]

Beispiele

Siehe auch

Weblinks

Mitglieder des Rundfunkrats der einzelnen Landesrundfunkanstalten:

Mitglieder des Rundfunkrats der Bundesrundfunkanstalten:

Belege

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Rundfunkrat aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.