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Sorten

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Dieser Artikel behandelt Sorten als Bargeld. Für weitere Bedeutungen siehe Sorte.
Banknoten verschiedener Länder (teils historisch)

Sorten (stets Plural; in der Schweiz Noten), ist im Bankwesen die Bezeichnung für ausländisches Bargeld, das sich außerhalb des ausstellenden Staates, in welchem es als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, in Umlauf befindet. Umgangssprachlich werden Sorten häufig als „Devisen“ oder „Reisedevisen“ bezeichnet. Devisen entstehen jedoch erst dann aus Sorten, wenn das ausländische Bargeld auf ein Bankkonto in entsprechender Landeswährung eingezahlt wird.

Abgrenzungen

Erforderlich für die Bezeichnung als Sorten ist einerseits, dass es sich um Bargeld handelt, so dass Reiseschecks oder sonstiger Bargeldersatz nicht Sorten, sondern Devisen darstellen. Andererseits muss dieses Bargeld außerhalb des Währungsgebiets, in dem es als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen ist, zirkulieren (also etwa Schweizer Franken außerhalb der Schweiz und Liechtenstein).

Theoretisch kann sich nur dann ausländisches Bargeld in anderen Staaten in Umlauf befinden, wenn der ausstellende Staat keine Ausfuhrverbote oder Devisenbestimmungen im Hinblick auf die Ausfuhr seiner eigenen Währung erlassen hat und somit den freien Kapitalverkehr nicht beschränkt oder gar verbietet. Ausfuhrbeschränkungen hingegen erlauben die betragliche begrenzte Ausfuhr von Landeswährung, Einfuhrverbote wiederum verhindern das legale Einführen der Staatswährung. Bei frei konvertierbaren Währungen gibt es keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen.

Sorten im Sinn der Monatsausweisverordnung der Deutschen Bundesbank sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und eingelöste Reiseschecks in ausländischer Währung (§ 5 MonAwV).

Rechtsgrundlagen

Das Sortengeschäft bei deutschen Kreditinstituten ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG. Es umfasst den Handel mit Banknoten oder Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks. Wechselstuben sind damit Finanzdienstleistungsinstitute und benötigen eine Erlaubnis der Bankenaufsicht. Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Nach nationalen und internationalen Erfahrungen muss das Sortengeschäft als besonders geldwäscheanfällig angesehen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Bankgeschäften, bei denen Transaktionen mit Bargeld – mit Ausnahme anderer Tafelgeschäfte – nur eine untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich beim Sortengeschäft typischerweise um Bartransaktionen. Hinzu kommt, dass diese Geschäftsbereiche in hohem Maße geprägt sind durch Gelegenheitskunden, über die das einzelne Institut keine näheren Kenntnisse besitzt.

Deshalb verpflichtet § 25k Abs. 3 KWG die Kreditinstitute, die Identifizierungspflichten auf sämtliche bar angenommenen Sortengeschäfte anzuwenden, soweit die Transaktion einen Betrag von € 2.500 oder Gegenwert in ausländischer Währung überschreitet. Damit müssen die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Sorten bereits ab einem Schwellenbetrag von € 2.500 erfüllt werden, wenn es sich um bare Transaktionen handelt und der Kunde beim Kreditinstitut keine Konten unterhält. Wird hingegen die Transaktion unbar über ein beim Kreditinstitut bestehendes Konto des Kunden abgewickelt, so gilt die allgemeine Schwelle von € 15.000.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft betreiben, müssen daher bereits ab einem Transaktionsbetrag von € 2.500 bzw. € 15.000 den Kunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG oder des § 7 GwG identifizieren und die Feststellungen gemäß § 9 GwG aufzeichnen, sofern es sich um Bartransaktionen handelt[1]. In diesem Zusammenhang soll von Kreditinstituten auch die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten gestellt und diese Angaben dokumentiert werden.

Sortengeschäft bei Kreditinstituten

Die Verfügbarkeit von Sorten setzt deren uneingeschränkte Handelbarkeit, frei von jeglichen Ausfuhr- und Einfuhrverboten oder –beschränkungen, voraus. Das Sortengeschäft der Kreditinstitute soll den Reiseverkehr erleichtern, indem es den Reisenden mit ausländischem Bargeld versorgt, das dieser sich ansonsten möglicherweise umständlich im Reiseland beschaffen müsste. Das Sortengeschäft ist bei deutschen Kreditinstituten (freiwillig) auf Banknoten begrenzt, so dass Münzen nicht Bestandteil des Sortenhandels darstellen. Kreditinstitute gewährleisten, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnis im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nur echte Banknoten im Sortengeschäft ankaufen und verkaufen, so dass der Käufer nicht das Risiko gefälschter Banknoten zu tragen hat.

Kreditinstitute kaufen Sorten zum Geldkurs an und verkaufen zum höheren Briefkurs. Arithmetisches Mittel zwischen beiden bildet der Mittelkurs, der sich am jeweiligen Devisenkurs orientiert. Die Differenz zwischen Sortengeld- und Sortenbriefkurs erklärt sich aus den Versand- und Versicherungskosten, die mit dem internationalen Sortenhandel der Banken untereinander verbunden sind.

Einfuhrbeschränkungen und -verbote

Im Sortengeschäft werden dem Bankkunden auch jene Währungen angeboten, die einer Einfuhrbeschränkung oder gar einem Einfuhrverbot im Reiseland unterliegen. In diesen Fällen machen die Kreditinstitute in Broschüren (die AGB darstellen) auf die Verbote oder Beschränkungen aufmerksam und schließen eine Haftung bei Schäden aus. Beim Erwerb von Sorten, die einem Ausfuhr- und/oder Einfuhrverbot oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegen, geht der Käufer eine selbst zu tragende Gefahr ein, bei der Einreise entdeckt zu werden und setzt sich mindestens grob fahrlässig dem Risiko einer Bestrafung aus. Ein Verstoß gegen Devisen- oder Einfuhrbeschränkungen ist in den betroffenen Staaten meist als Verstoß gegen Zollbestimmungen oder als Devisenvergehen[2] strafbewehrt. Reisende können sich vor dem Sortenkauf auf den entsprechenden Internet-Seiten des Auswärtigen Amts[3] über etwaige Einfuhrbeschränkungen informieren.

Sonstiges

Sorten haben den Vorteil, dass sie ohne Geschäftsbank auch zwischen Privatleuten gehandelt werden können. Wer nach einer Reise noch Sorten übrig hat, kann diese auch privat an Personen weiterverkaufen, die in Zukunft in die entsprechenden Zielgebiete reisen. Wird hierbei der Mittelkurs zugrunde gelegt, sparen beide, da sie sich den – beim Umtausch bei einer Bank anfallenden – Kursverlust teilen; der Erwerber erkauft sich diesen Vorteil jedoch mit dem Risiko, gefälschte Sorten zu erwerben.

Sorten sind auch eine Form der Wertaufbewahrung. Insbesondere in Schwachwährungsländern legen viele Bürger ihr Ersparnisse in einer Hartwährung an, insbesondere in Euro oder US-Dollar. Geldaufbewahrung ist allerdings deutlich unsicherer als der Kauf von Reiseschecks. Diese sind im Fall des Verlusts versichert, während Bargeld beim Verlust unwiederbringlich verloren ist. Zudem erhalten die „Anleger“ keine Verzinsung.

Wer während einer Reise im Ausland von einem Geldautomaten Bargeld abhebt (was genau genommen dann keine Sorten sind), wird von seiner Hausbank im Heimatland bei der Umrechnung nicht mit dem Sorten-, sondern den günstigeren Devisenkurs auf den abgehobenen Betrag belastet, manchmal zuzüglich eines Geldautomaten-Entgeltes. Die Vorschriften zum Europäischen Zahlungsraum SEPA verlangen, dass grenzüberschreitende Transaktionen gleich bepreist werden wie inländische. Diese Regelungen gelten seit Januar 2002.[4]

Weblinks

Wiktionary: Sorten – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Verlautbarung des BaKred (jetzt BaFin) über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997, Geschäftszeichen I 5 - E 102
  2. Devisenvergehen sind die rechtswidrige, schuldhafte Handlung gegen Vorschriften in Zusammenhang mit der Devisenbewirtschaftung. Entsprechende Verstöße wurden („Volksschädlinge“ in Deutschland) und werden auch heute noch in vielen Staaten mit verhältnismäßig sehr hohen Strafen geahndet
  3. Auswärtiges Amt, Beispiel Serbien
  4. Regulation (EC) 2560/2001 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2001 on cross-border payments in euro
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