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Stätte

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Eine Stätte, bedeutungsgleich mit dem veralteten Statt oder Stättigkeit, bezeichnet einen (Stand-)Ort bzw. eine Stelle, an der sich etwas befindet.

Der Begriff hat indogermanische Wurzeln und ist etwa mit dem Lateinischen statio (vgl. Station) verwandt, wobei die Verbalwurzel die Bedeutung „stehen“ hat. Zunächst dominierte im deutschen die Form „Statt“, aus der sich später auch die Schreibung „Stadt“ entwickelte. Diese Form findet sich heute im Wesentlichen nur noch in Zusammensetzungen wie „Werkstatt“, „Ruhestatt“, „Schlafstatt“, u. ä. Daneben setzte sich die Form „Stätte“ (entstanden aus mittelhochdeutschen flektierten Formen von „Statt“) zunehmend durch.

Entsprechend der Bedeutung findet man den Begriff „Stätte“ in den verschiedensten Zusammenhängen, in denen ein bestimmter Ort bzw. Standort beschrieben wird. So bezeichnet man den Ort einer Bestattung als Grabstätte, einen religiös bedeutsamen Ort als Heilige Stätte, einen Fundort als archäologische Stätte oder eine Örtlichkeit, an der Speisen und Getränke veräußert werden, als Gaststätte.

Bestimmte Stätten haben dabei auch eine institutionelle bzw. rechtliche Bedeutung, wie etwa eine Unterrichtsstätte oder eine Betriebsstätte. Im preußischen Ostwestfalen bezeichneten Stätten (wohl kurz von: Betriebsstätten) landwirtschaftliche Kleinbetriebe die nach der Markenteilung durch den preußischen Staat ab etwa 1770 entstanden.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass Stätte allgemeiner für das gudt oder gut des Ravensberger Urbars von 1556[1] steht. So wird bei Stätten der ältesten Siedlungschicht heute durchaus der Begriff Vollmeyerstätte oder Halbmeierstätte verwendet und bei zwischen ihnen gegründeten oder von ihnen abgetrennten (kleineren) Stätten der Begriff Erbkötterstätte. Markkötterstätten wurden wegen weiter zunehmender Bevölkerung mit ihrer Kotstätte (dem Markengut) in der Gemeinen Mark gegründet, meist auf Initiative der Grundherren mit Zustimmung der Landesherren und häufig zum Nachteil der Markgenossen vor dem Dreißigjährigen Krieg.

Gelegentlich wird Stelle gebraucht wie in Norddeutschland Landstelle oder Hausmannsstelle. Die Höfeordnung[2] kennt nur den Begriff Hof oder Hofstelle.

Quellen

  1. Franz Herberhold, Das Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1556. Münster: Aschendorff 1960 und 1981 (Register). Hier Bd. 2, S. 34.
  2. Rudolf Lange et al., Höfeordnung für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein: Kommentar. München: C.H. Beck 1978.
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