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Stellvertretung

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Dieser Artikel behandelt den juristischen Begriff. Für den theologischer Begriff siehe Soteriologie

Stellvertretung bezeichnet als Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Forschung das Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener).

Rechtsfamilien

Rechtsvergleichende Analyse

Unterscheidung von Schuldverhältnis und Vollmacht

Dem römischen Recht war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt. Sie ist seit dem 17. Jahrhundert als Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden. „Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung. Sie ist ein juristisches Wunder.“[1] Ausgangspunkt für die moderne Lehre von der Stellvertretung die naturrechtliche Vorstellung der Parteiautonomie durch Hugo Grotius und Christian Wolff. Über Robert Joseph Pothier kam die Stellvertretung schließlich in den Code civil, dessen Art. 1984 den Auftrag wie folgt definiert:

« Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom. »

„Der Auftrag oder die Vollmacht ist die Handlung, wodurch jemand eine andere Person ermächtigt, etwas für den Vollmachtgeber und in seinem Namen zu tun.“

Der Code civil trennt dabei nicht zwischen dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis (dem mandat – ‚Auftrag‘) und der Befugnis zur Vertretung, d.h. der Vollmacht (procuration). Auch das österreichische ABGB ordnet die Bevollmächtigung den vertraglichen Schuldverhältnissen zu. Die Vollmacht ist hier mit dem Auftrag letztlich identisch. Einen Unterschied zwischen beiden behauptete erst von Jhering 1847, ihre abstrakte Wirksamkeit Laband.

Erfordernis der Erkennbarkeit

In den kontinentalen Rechtsordnungen erfordert eine wirksame Stellvertretung, dass der Vertreter nach außen kenntlich macht, dass er für den Vertretenen handelt. Tritt der Vertreter in eigenem Namen auf, das heißt: ist seine Stellung nicht offenkundig, liegt keine Stellvertretung vor. Im Common Law ist hingegen ein solches Erfordernis unbekannt: „Agency is a relationship which arises when one person called the principal authorizes another, called the agent, to act on his behalf, and the other agrees to do so“[2].[3]

Literatur

  • Axel de Theux: Le droit de la représentation commerciale. Etude comparative et critique des représentants salariés et des agents commerciales. Centre interuniversitaire de droit compare, Brüssel 1977.

Einzelnachweise

  1. Ernst Rabel: Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom (1934). In: Hans Julius Wolf (Hrsg.): Gesammelte Aufsätze. IV, Mohr Siebeck, Tübingen 1971, ISBN 978-3-16-630422-9.
  2. Treitel: On Law of Contract. 11. Auflage. S. 651.
  3. Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, S. 427–431.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Stellvertretung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.