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Steuerfahndung

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Die Steuerfahndung (Kurzbezeichnung: Steufa) ist ein organisatorischer Teil der deutschen Landesfinanzbehörden. Ihre Aufgaben bestehen in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, in der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Verfahren. Die Steuerfahndung ist nur für Ermittlungen in Bezug auf die von den Bundesländern verwalteten Steuern zuständig, Ermittlungen die vom Bund verwalteten Steuern, Zölle und Abgaben betreffend nimmt die Zollfahndung vor. Organisiert ist die Steuerfahndung in Steuerfahndungsstellen an ausgewählten Finanzämtern. In einigen deutschen Bundesländern sind dies unselbständige Dienststellen, in anderen Bundesländern bestehen ausschließlich für die Verfolgung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten eingerichtete Finanzämter.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Steufa finden sich in der Abgabenordnung (AO). § 208 AO regelt die Aufgaben der Steufa, § 404 AO regelt die Rechte und Pflichten. Eine Dienstanweisung für die Steufa findet sich im fünften Teil der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)[1].

Rechte und Pflichten

Zur Erforschung von Steuerstraftaten haben die Beamten der Steufa dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere das Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO), der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Beschuldigten (§ 163a Abs. 4 StPO), der Anhörung von Zeugen (§ 163 Abs. 3 StPO), sowie der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachungen. Die Steufa kann eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§ 98 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StPO) anordnen und die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 404 Satz 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO) durchsehen.

Da den Beamten der Steufa auch die Rechte und Pflichten der Beamten der Finanzämter im Besteuerungsverfahren zustehen, haben sie quasi eine rechtliche Zwitterstellung. Ihr Aufgabenbereich umfasst sowohl die Ermittlungen steuerstrafrechtlicher Sachverhalte als auch die Feststellung steuerlicher Sachverhalte.

Da die Steufa sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich tätig werden kann, muss bei jedem Tätigwerden klar sein, ob die Steufa im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren tätig wird[2]. Das ist wichtig, weil sich damit die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten entscheidend ändern. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird die Steufa nur noch aufgrund strafprozessualer Rechtsgrundlagen tätig. Nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens darf sie sich auch für Auskunftsersuchen an Dritte nicht mehr auf strafprozessuale Normen berufen, sondern muss als Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen die steuerliche Norm anführen.[3]

Hat die Steufa die Ermittlungen durchgeführt, so hat sie die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem Prüfungsbericht entsprechend § 202 Abs. 1 AO darzustellen. Der Prüfungsbericht ist der für die steuerliche Auswertung zuständigen Stelle zu übersenden; § 202 Abs. 2 AO gilt entsprechend. Haben die Feststellungen keine steuerlichen Auswirkungen, so genügt ggf. die Übersendung eines Vermerks.

Bedeutung für das Steueraufkommen

Nach der Statistik des Bundesministeriums der Finanzen haben die Steuerfahnder in den Jahren 2002 bis 2012 folgende Ergebnisse erzielt [4].

Jahr bestandskräftige Mehrsteuern in Mio €
2002 1 540,9
2003 1 628,7
2004 1 613,4
2005 1 658,0
2006 1 433,6
2007 1 603,8
2008 1 474,5
2009 1 565,8
2010 1 745,7
2011 2 228,6
2012 3 079,6

Nicht statistisch erfasst wird jedoch der Anteil der bestandskräftig festgesetzten Mehrsteuern, welcher tatsächlich auch gezahlt wird. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuerkarusselle ist der Zugriff auf den sog. „missing trader“ häufig unmöglich bzw. erfolglos. Die Frage, wie viel Steuermehreinnahmen die Steufahndung tatsächlich bewirkt, lässt sich daher nicht zuverlässig beantworten.

Literatur

  • Tipke/Kruse, AO/FGO, 12. Aufl., § 208 AO
  • Streck, Die Steuerfahndung, 3. Aufl.
  • Uwe Hellmann, Das Neben- Strafverfahren der Abgabenordnung, ISBN 3-452- 23060-0
  • Stefan Perschke, Die Zulässigkeit nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafverfahren, ORA Band 53, ISBN 3- 452- 23715- X

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2013 vom 30. Oktober 2012 (BStBl I 2012, S. 13)
  2. Wolfgang Lübke, Ulrike Müller, Saskia Bonenberger: Steuerfahndung. Situationen erkennen, vermeiden, richtig beraten, 1. Auflage, Gabler, Wiesbaden 2008, ISBN 3-834-90638-7.
  3. BFH vom 4. Dezember 2012, VIII R 5/10, HFR 2013, 200.
  4. bundesfinanzministerium.de
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