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Tatbestandsmerkmal

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Ein Tatbestandsmerkmal ist ein Teil des Tatbestands und damit eine Voraussetzung einer Rechtsnorm, die erfüllt sein muss, um eine Rechtsfolge eintreten zu lassen.

Überblick

Eine Rechtsnorm, insbesondere eine Anspruchsgrundlage im Zivilrecht oder ein Straftatbestand im Strafrecht, setzt sich zusammen aus dem Tatbestand und der Rechtsfolge.[1] Bei einem Straftatbestand ist Rechtsfolge die Strafbarkeit des beschriebenen Verhaltens. Bei einer Anspruchsgrundlage ist Rechtsfolge der zivilrechtliche Anspruch. Der Tatbestand beschreibt hierbei die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die in der Rechtsnorm genannte Rechtsfolge eintritt. Ein Tatbestandsmerkmal ist demnach eines von mehreren Merkmalen des Tatbestands.

Tatbestandsmerkmale im Strafrecht

Man unterscheidet bei Straftatbeständen in Deutschland heute in erster Linie zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Zunächst werden die objektiven, sodann die subjektiven Tatbestandsmerkmale geprüft. Das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale entfaltet häufig eine Indizwirkung für das Vorliegen der Merkmale des subjektiven Tatbestands. Es ist aber auch eine Unterteilung der Tatbestandsmerkmale in positive und negative Tatbestandsmerkmale möglich.

Tatbestandsmerkmale im Zivilrecht

Auch wenn es sich der Sache nach um Tatbestandsmerkmale handelt, spricht man im Bereich des Zivilrechts von Anspruchsvoraussetzungen.[2] Allgemeine Aussagen über die Unterteilung der Tatbestandsmerkmale im Zivilrecht sind wenig sinnvoll. Vielmehr richtet sich die Unterteilung nach der einzelnen untersuchten Anspruchsgrundlage.

Zum Beispiel ist für die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB im deutschen Recht die Unterscheidung in „Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter“, „Rechtswidrigkeit“ und „Verschulden“ sinnvoll.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 62. Auflage 2015, Rdn. 12 vor § 13 StGB.
  2. Althammer, Juristische Ausbildung 2006, 697.
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