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Transsexualität

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Transsexualität oder Transsexualismus eines Menschen bedeutet, dass er körperlich eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht angehört, sich jedoch als Angehöriger des anderen Geschlechts empfindet und danach strebt, als solcher anerkannt zu werden, oder den eigenen Körper dem anderen Geschlecht durch hormonelle und operative Behandlung anzugleichen.

Laut ICD-10, der „Internationalen Klassifizierung von Krankheiten“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ist Transsexualität eine Form der Geschlechtsidentitätsstörung.

Klassifikation nach ICD-10
F64 Störungen der Geschlechtsidentität
F64.0 Transsexualismus
ICD-10 online (WHO-Version 2013)

Definitionen

Menschen, die physisch weiblich sind, aber ein männliches Identitätsgeschlecht haben, werden in der Regel als Frau-zu-Mann-Transsexuelle oder Transmänner bezeichnet; Menschen, die physisch männlich sind, aber ein weibliches Identitätsgeschlecht haben, bezeichnet man entsprechend als Mann-zu-Frau-Transsexuelle oder Transfrauen. Einige von Transsexualität betroffene Menschen lehnen die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann sowie Transfrau oder Transmann jedoch ab, da diese Wortschöpfungen ihrer Meinung nach die eigentliche, angeborene Geschlechtsidentität nicht als geschlechtsbestimmend respektierten. Außerdem implizierten die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann, dass eine Änderung körperlicher Merkmale oder eine Änderung des Rollenverhaltens bereits eine Geschlechtsangleichung ermögliche. Da die Geschlechtsidentität ihrer Ansicht nach nicht änderbar ist, welches auch der Grund für körperliche Veränderungen und Änderungen des Rollenverhaltens ist, seien, so die Kritiker, die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann falsch. Transsexuelle Menschen mit medizinischer oder juristischer Geschlechtsanpassung bezeichnen sich oft nicht mehr als transsexuell, sondern entweder als Mann mit transsexueller Vergangenheit bzw. als Frau mit transsexueller Vergangenheit oder einfach als Mann bzw. Frau.

Begriffsgeschichte

Das Phänomen von Menschen, welche die Geschlechtsrolle wechselten, ist seit der Antike bekannt. Da allerdings erst seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts überhaupt die Möglichkeit der entsprechenden medizinischen Behandlung bestand, unterschied man vor dem 20. Jahrhundert nicht zwischen Transsexualismus und Transvestitismus.

Der deutsche Arzt und Sexualforscher Magnus Hirschfeld prägte 1910 die Bezeichnung „Transvestiten“ für Menschen, die sich gelegentlich oder regelmäßig als Angehörige des anderen Geschlechts kleiden. Für Menschen, die sich nicht gegengeschlechtlich kleideten, sondern seelisch dem einen, körperlich aber dem anderen Geschlecht zugehörten, schuf er 1923 – in der letzten Ausgabe seines Jahrbuchs für sexuelle Zwischenstufen – den Begriff des „seelischen Transsexualismus“, eine geschlechtliche Variation, die er als Zwischenstufe verstand und als Vorstufe des Hermaphroditismus ansah. Harry Benjamin, der Hirschfeld, dessen Publikationen und dessen Institut für Sexualwissenschaft kannte, griff den Begriff 1953 in seinem Artikel Transvestism and Transsexualism wieder auf und etablierte ihn 1966 mit seinem Buch The Transsexual Phenomenon in der Sexualmedizin. Zeitweilig wurde David O. Cauldwell, der das Wort in seinem schon 1949 erschienenen Artikel Psychopathia transexualis aufgegriffen hatte, fälschlich als Urheber dieses Begriffs angesehen. In den Arbeiten von Cauldwell und Benjamin wurde der Begriff des Transsexualismus bereits in seiner heutigen Bedeutung verwendet. In den 90er Jahren wurde der Begriff Transsexualismus aus dem diagnostischen und statistischem Handbuch Psychischer Störungen, dem DSM-IV, entfernt, und durch den Begriff Geschlechtsidentitätsstörung ersetzt, im ICD-10 (Internationale Klassifizierung von Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) wird dagegen noch der Begriff Transsexualismus und Geschlechtsidentitätsstörung synonym verwendet. Er findet sich unter Klasse F (Psychische Störungen und Verhaltensstörungen) und dem Unterpunkt F64.0.

Geschichte des Transsexualismus

Bereits in den 1950er Jahren konnten Transsexuelle in den USA eine Hormontherapie erhalten. Viele Transsexuelle wurden in dieser Zeit von Harry Benjamin betreut, einem Pionier auf diesem damals jungen Forschungsgebiet, der im Gegensatz zu den meisten seiner Kollegen Transsexuelle nicht als psychisch Kranke ansah, sondern der Ansicht war, dass ihr körperliches Geschlecht tatsächlich von ihrer Geschlechtsidentität abweicht. 1952 – zu einem Zeitpunkt, als die Operationsmethoden sich noch im Experimentalstadium befanden – berichteten die Medien erstmals über eine transsexuelle Amerikanerin, Christine Jorgensen, an der eine operative Geschlechtsangleichung (Mann-Frau) vorgenommen worden war. Da religiöse Gruppen solche Operationen ablehnten und auf die Krankenhäuser Druck ausübten, mussten Transsexuelle zur chirurgischen Geschlechtsanpassung zunächst ins Ausland reisen, vor allem nach Casablanca zu Georges Burou und nach Mexiko. In den USA wurden Transsexuelle weiterhin als Psychotiker angesehen, zwangshospitalisiert und mit der fragwürdigen Aversionstherapie und sogar mit Elektroschocks behandelt. Erst 1966 richtete das Johns Hopkins Medical Center in Baltimore eine Gender Identity Clinic ein, in der seitdem auch geschlechtsangleichende Maßnahmen durchgeführt wurden. Von 1969 an folgten weitere Fachkliniken, in denen namhafte Forscher wie Stanley Biber arbeiteten.[1]

Ursachen

Beim Transsexualismus handelt es sich laut Experten wie etwa von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, die 1950 von Hans Giese initiiert wurde, oder der International Academy for Sex Research, die von Volkmar Sigusch ins Leben gerufen wurde, um eine Störung der Geschlechtsidentität, deren Ursachen unbekannt seien. Diese Sichtweise beruht vor allem auf Annahmen der World Professional Association for Transgender Health (ehemals Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association, Inc.), die sich auf Forschungen des deutsch-amerikanischen Psychologen Harry Benjamin (1885–1986) beruft.

Obwohl beispielsweise Harry Benjamin annahm, dass es sich bei Transsexualismus um eine Sonderform der Intersexualität handelt, entwickelte sich in den 1970ern die Theorie, es gebe grundsätzlich psychische Ursachen für Transsexualismus; allerdings konnte bisher kein Modell entwickelt werden, welches unumstritten auf einen Großteil der Betroffenen zutrifft. Mittlerweile stützen einige Untersuchungen, die auf körperliche Ursachen bzw. Prädispositionen hindeuten, die ursprüngliche Vermutung Benjamins; so ist beispielsweise im Handbuch der medizinischen Therapie Ausgabe 2005/2006 zu lesen, dass „in der pränatalen Entwicklungsphase dieselben Sexualhormone sowohl die Morphologie der Genitalien als auch die Morphologie und die Funktion des Gehirns beeinflussen“. Diese Hypothese wurde durch von Zhou und Kollegen publizierte Daten gestützt.[2][3] Daher wird auch eine Kombination von physischen, psychischen und sozialen Ursachen für möglich gehalten.

Einer anderen Studie zufolge könnte ein hormonelles Ungleichgewicht während der Embryonalentwicklung dazu beitragen, dass ein Mensch transsexuell geboren wird.[4]

Weiter existieren Studien, die auf hirnphysiologische Ursachen hindeuten.[5]

Als Erklärungsmodell für Transsexualismus und Transvestitismus wurde 1989 vom Sexualforscher Ray Blanchard[6] die Autogynophilie („die eigene Weiblichkeit lieben“) vorgeschlagen, welches die „paraphile Neigung eines (körperlichen) Mannes definiert, sexuelle Erregung durch die Vorstellung von sich selbst als Frau zu erlangen“, und, im Gegensatz zur Theorie der Geschlechtsidentitätsstörung, diese abweichende sexuelle Präferenz (Paraphilie) als eine von zwei möglichen Ursachen für das Verlangen nach geschlechtsangleichenden Maßnahmen ansieht. Diese Hypothese ist sehr umstritten und widerspricht dem allgemein akzeptierten Modell.

siehe auch: Sexualwissenschaft

Prävalenz

Es gibt keine verlässlichen Studien zur Prävalenz von Transsexualität. Das Diagnostische und Statistische Handbuch Psychischer Störungen erwähnt in seiner vierten Version von 1994 (DSM-IV), dass in den USA etwa einer von 30.000 Männern und eine von 100.000 Frauen eine geschlechtsangleichende Operation anstreben. Eine verlässliche Abschätzung der Prävalenz von Transsexualität stammt von der Amsterdamer Gender Clinic: Die Daten, die über mehr als vier Jahrzehnte gesammelt wurden, sprechen von einem unter 10.000 Männern bzw. einer unter 30.000 Frauen.[7]

Olyslager und Conway argumentieren, dass die Daten ihrer eigenen Studien eine weit höhere Prävalenz nahelegen, nämlich mindestens 1:4.500 Mann-zu-Frau-Transsexuelle und 1:8.000 Frau-zu-Mann-Transsexuelle. Sie vermuten, dass die weltweite Prävalenz bis zu 1:500 reichen könnte.[8] Ferner führen sie an, dass die Anzahl der in den USA von den drei in diesem Gebiet führenden Chirurgen durchgeführten geschlechtsangleichenden Operationen allein schon ausreiche, um auf eine hochgerechnete Prävalenz von 1:10.000 zu kommen, wobei dabei sowohl alle anderen Chirurgen als auch im Ausland durchgeführte Operationen und Menschen, die sich noch keiner solchen Behandlung unterzogen haben, noch nicht berücksichtigt wurden, womit die erwähnte Annahme von 1:10.000 als zu gering erscheine.

Stephenne Rhodes et al. sprechen in der Präsentation vor dem LGBT Health Summit 2008 in Bristol von stark zunehmender Prävalenz (14 % pro Jahr) und 2009 auf dem Symposium der World Professional Association for Transgender Health in Oslo davon, dass das Durchschnittsalter beim Geschlechtsrollenwechsel seit dem Jahr 2000 etwa konstant bei 38 Jahren liege.[9]

Verlauf

Die Geschlechtszuweisung erfolgt bei der Geburt, wenn Hebamme, Arzt oder Ärztin nach einem Blick auf die Vagina bzw. den Penis das Geschlecht (Mädchen, Junge) feststellen. Diese Zuweisung geschieht einmalig. Ein lebenslang immer wieder stattfindender Prozess ist dagegen die Geschlechtszuschreibung. An Informationen wie Gang, Stimme, Gesichtsausdruck, Körperhaltung und Ausstrahlung wird dieser spezielle Prozess festgemacht. Primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale spielen dabei keine Rolle.[10]

Zahlreiche transsexuelle Menschen entwickeln bereits im Vorschulalter das Gefühl, „anders“ zu sein, können dieses oft aber noch nicht konkret zuordnen. Andere berichten, dass sie bereits im Vorschulalter ein Bewusstsein dafür entwickelten, entgegen ihrem körperlichen Geschlecht eigentlich ein Junge bzw. Mädchen zu sein, oder zumindest kein Mädchen bzw. Junge. Gelegentlich tritt dieses Bewusstsein erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter auf.

Der von transsexuellen Menschen empfundene psychische Druck nimmt kontinuierlich mit der Zeit zu, besonders während der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter. Neben psychosomatischen Krankheiten und verschiedenen anderen psychischen Problemen sind vor allem Depressionen und Drogenmissbrauch eine häufige Folge. Die meisten Transsexuellen sehen sich früher oder später gezwungen, ihre Umwelt über ihren Transsexualismus zu informieren (Outing) und ihre Geschlechterrolle „offiziell“ und permanent zu wechseln. Oft ist der entsprechende Entschluss Ergebnis einer besonderen Krisenphase, die häufig als existenzbedrohend empfunden wird.

Der Zeitpunkt, an dem im Einzelfall die jeweiligen psychischen Probleme mit Transsexualismus in Verbindung gebracht werden, ist individuell höchst unterschiedlich. Er hängt u. a. auch mit den verfügbaren Informationen und dem sozialen Klima zusammen, in dem der Betroffene lebt. Insgesamt jedoch sinkt das Durchschnittsalter, in dem Betroffene versuchen, eine medizinische Behandlung zu erreichen, seit Jahren.

Unabhängig davon, ob sie als transsexuell angesehen werden, versuchen betroffene Kinder meist, den Erwartungen ihrer Umgebung zu entsprechen und die dem körperlichen Geschlecht entsprechende Geschlechterrolle zu leben. Da der diesbezügliche Druck auf körperlich männliche Transsexuelle im Allgemeinen größer ist als der Druck, unter dem körperlich weibliche Betroffene leben, verläuft die typische Entwicklung bei Transmännern und Transfrauen unterschiedlich:

  • Transfrauen bemühen sich häufig zunächst darum, dem klassischen Bild eines Mannes möglichst weitgehend zu entsprechen. Es ist keineswegs selten, dass sie zunächst heiraten und eine Familie gründen, insbesondere dann, wenn sie ohnehin Frauen als Partnerinnen bevorzugen. Auch ist bei Transfrauen eine ausgesprochen „männliche“ Berufswahl keineswegs selten. Ihr Unbehagen in der männlichen Rolle äußert sich oft in einem Wechselspiel zwischen transvestitischen Phasen und Phasen der Überkompensation, in denen sie zum Beispiel alle Frauenkleider wegwerfen und versuchen, besonders männlich zu erscheinen.
  • Transmänner heiraten etwas seltener und bekommen auch seltener Kinder. Bei der Berufswahl entscheiden sie sich fast immer entweder für „geschlechtsneutrale“ oder für „typisch männliche“ Berufe. Ihr Unbehagen in der weiblichen Geschlechtsrolle drückt sich vor allem dadurch aus, dass „männliche“ Verhaltensweisen in den Alltag integriert werden, was bei Frauen eher akzeptiert wird als weibliche Verhaltensweisen bei Männern. Transmänner, die noch als Frauen leben, wirken daher oft „burschikos“ oder „emanzipiert“. Auch werden sie häufig für lesbisch gehalten, auch dann, wenn sie als Partner Männer bevorzugen.

Der Wechsel der Geschlechtsrolle kann, muss aber nicht, zu großen sozialen Problemen führen. Partnerschaften zerbrechen häufig, aber nicht immer. Kinder verkraften den Rollenwechsel eines Elternteils meistens wesentlich besser als erwartet; Ausnahmen sind besonders Kinder in der Pubertät und Kinder, die von außen stark gegen den betroffenen Elternteil beeinflusst werden. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes, der früher als so selbstverständlich galt, dass von vornherein zur eigenen Kündigung geraten wurde, ist wesentlich seltener geworden – unter anderem deshalb, weil der Europäische Gerichtshof die Kündigung eines Menschen wegen eines beabsichtigten Geschlechtsrollenwechsels mittlerweile für verfassungswidrig erklärt hat, da es sich hier um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt. Ungeachtet dessen begeben sich selbst die Transsexuellen, die das bisher nicht getan haben, aus Anlass ihres Geschlechtsrollenwechsels in psychologische oder psychotherapeutische Betreuung; denn ohne den Nachweis professioneller Begleitung ist es nahezu unmöglich, die für die Inanspruchnahme medizinischer und juristischer Begleitmaßnahmen erforderlichen Gutachten zu erhalten.

In den letzten Jahren steigt die Zahl der Eltern transsexueller Kinder, die deren Transsexualismus als solchen erkennen; ebenso steigt die Zahl der Eltern, die mit Akzeptanz anstatt mit Ablehnung reagieren. In diesen Situationen werden zunehmend medizinische Maßnahmen eingesetzt, die den Eintritt der Pubertät verzögern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Geschlechtsmerkmale entwickeln, die später nur mit großem Aufwand und oft fragwürdigem Erfolg wieder rückgängig gemacht werden müssten oder nicht mehr rückgängig zu machen sind. Daher wächst auch die Zahl der transsexuellen Menschen, die sich bereits kurz vor, während oder kurz nach der Pubertät zum Wechsel der Geschlechtsrolle entschließen. Die hormonelle Behandlung sehr junger Patienten ist jedoch umstritten. In diesem Zusammenhang wurde Kim Petras vor einigen Jahren in den Medien bekannt, die schon mit 12 Jahren pubertätsverzögernde Hormone bekam.[11]

Medizinische Maßnahmen

Die medizinischen Maßnahmen dienen dazu, den Körper so weit als möglich dem empfundenen Geschlecht anzugleichen; die immer noch häufige Bezeichnung Geschlechtsumwandlung ist falsch, da sich die meisten Geschlechtsmerkmale nicht in die des anderen Geschlechts umwandeln lassen. Die medizinischen Maßnahmen bestehen aus Hormontherapie, geschlechtsangleichenden Operationen und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen wie z. B. der dauerhaften Entfernung des Bartes durch eine Epilation.

Bei der Hormonbehandlung werden die Sexualhormone des körperlichen Zielgeschlechts zugeführt und die Bildung der körpereigenen Sexualhormone unterdrückt. Sie leitet eine Art zweite Pubertät und damit die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale ein. Bei Transfrauen wird die Hormonbehandlung oft durch eine Behandlung mit Antiandrogenen ergänzt. Bei jugendlichen Transsexuellen wird oftmals zunächst der Beginn der "ersten" Pubertät durch pubertätsverzögernde Hormone verzögert, um Zeit für die endgültige Entscheidung für oder gegen weitere medizinische Maßnahmen zu gewinnen, bevor körperliche Veränderungen einsetzen.

Bei Transfrauen wird die Haut dünner und trockener, das Körperfett verlagert sich hin zu Gesicht, Brust (Gynäkomastie) und auch zu Hüften und Gesäß. Die Körperbehaarung kann etwas zurückgehen. Auch testosteronbedingter Haarausfall kann sich teilweise zurückbilden. Der Bartwuchs wird allerdings kaum beeinflusst. Die Hoden schrumpfen, die Produktion von Sperma bleibt aus (Hodenatrophie). Die Libido kann schwächer werden oder aber auch in vielen Fällen erhalten bleiben. Langfristig bildet sich die Muskulatur zurück und die körperliche Belastbarkeit sinkt. Die Psyche wird allgemein empfindsamer.

Entsprechend wird bei Transmännern die Haut grobporiger, das Fett verlagert sich von der Hüfte hin zur Taille, die körperliche Leistungsfähigkeit nimmt als Folge weiteren Muskelaufbaus zu, Bartwuchs setzt ein, die Körperbehaarung kann zunehmen, und die Klitoris wird größer. Das Testosteron bewirkt ein Ende der Regelblutungen, das Einsetzen des Stimmbruchs und häufig eine Intensivierung der Libido.

Vollständig rückgängig machen lassen sich die Auswirkungen der ersten, natürlichen Pubertät weder bei Transmännern noch bei Transfrauen. Eine Umwandlung oder Ausbildung der primären Geschlechtsorgane ist ausgeschlossen. Zum Vermeiden gesundheitlicher Schäden durch Hormonmangel ist eine lebenslange Hormonsubstitution erforderlich.

Anstelle von oder zusätzlich zu Hormonbehandlungen sind auch geschlechtsangleichende Operationen möglich; im Allgemeinen gilt zumindest der Wunsch nach diesen Maßnahmen als notwendige Bedingung für die Diagnose „Transsexualismus“.

  • Bei Transfrauen umfassen diese in der Regel die Epilation des Barts und die geschlechtsangleichende Operation, bei der die Hoden entfernt werden und aus dem Penis sowie dem Hodensack eine Vulva und eine Neovagina rekonstruiert werden, womit meist ohne weiteres Geschlechtsverkehr ausgeübt werden kann. Weil das von der Hormonbehandlung bewirkte Brustwachstum häufig nur gering ist, unterziehen sich viele Transfrauen einer Brustvergrößerung. Zur Anpassung der Stimmlage stehen verschiedene Operationen am Kehlkopf zur Verfügung. Prinzipiell gelingt die Stimmerhöhung durch eine Reduktion der Stimmlippenmasse, der -länge oder Erhöhung der -spannung [12]. Diese Eingriffe bedürfen einer sorgfältigen Beratung und Risikoabwägung, u.a. da sie zum Teil nicht reversibel sind. Im deutschsprachigen Raum seltener ausgeführt werden Operationen zur Annäherung biometrischer Merkmale des Gesichts an den weiblichen Normbereich. Diese betreffen vor allem Unterkiefer, Kinn und Augenbrauenwülste.
  • Bei Transmännern bestehen die operativen Maßnahmen in der Regel aus einer Brustentfernung, dem Entfernen von Gebärmutter und Eierstöcken sowie dem Aufbau eines für den Geschlechtsverkehr geeigneten Penoid. Die Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken ist nicht zuletzt wegen des durch die Zufuhr männlicher Hormone steigenden Risikos von Krebs an diesen Organen angezeigt. Die Bildung von Hoden und damit das Erlangen einer Zeugungsfähigkeit sind nicht möglich. Der Aufbau eines adäquaten männlichen Gliedes ist bezüglich Aussehen, Funktion und Größe inzwischen auf hohem Standard. Zur Bildung werden vorwiegend freie Lappen aus dem Unterarm oder Unterschenkel verwendet.

Rechtliches

Mitglieder der Gruppe Col·lectiu de Transsexuals de Catalunya bei einem Protest in Barcelona 2001

Die meisten europäischen Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Schweden und die Schweiz, sowie einige außereuropäische Staaten erlauben transsexuellen Menschen, den Vornamen oder die in den Zivilstandsregistern eingetragene Geschlechtsangabe an ihr gefühltes Geschlecht (siehe Identitätsgeschlecht) anzupassen. Die entsprechenden Verfahren wurden dabei meist nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung etabliert und erfordern in der Regel die Zustimmung eines Gerichts. Neben den Niederlanden und Schweden verfügt Deutschland über ein Gesetz. Die einschlägigen Erlässe in Österreich wurden höchstgerichtlich aufgehoben.

Deutschland

→ Hauptartikel Transsexuellengesetz

In Deutschland legt das Transsexuellengesetz (TSG) eine Reihe von Voraussetzungen fest, wonach Transsexuelle eine Änderung des Vornamens oder des Personenstands beantragen können. Grundsätzlich wird zwischen der Änderung des Vornamens („kleinen Lösung“) und der Änderung des Personenstandes („große Lösung“) unterschieden. Die Verfahren finden vor den zuständigen Amtsgerichten statt. Prozesskostenhilfe kann auf Antrag gewährt werden.

Österreich

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Der Transsexuellenerlass von 1996,[13] als Nachfolger des Transsexuellenerlass von 1983, wurde im Juli 2006 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Transsexuellenerlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) legte eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Personenstandsbehörde eine Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtszuordnung, und/oder eine Vornamensänderung, auf dem Verwaltungsweg vorzunehmen hatte. Der Erlass basierte auf § 16 des österr. Personenstandsgesetzes (öPStG), wonach die Personenstandsbehörde „eine Beurkundung zu ändern“ hat, „wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist“.

Anlassfall für die verfassungsrechtliche Aufhebung des Erlasses war, dass eine verheiratete TransFrau eine Geschlechtsanpassung hatte vornehmen lassen und nun auch ihr Geschlecht im Geburtenbuch korrigieren lassen wollte. Der Erlass sah jedoch verfassungswidrig vor, dass nur unverheiratete Personen ihr Geschlecht im Geburtenbuch ändern lassen durften. Deswegen wurden verheiratete Transsexuelle nach geschlechtsanpassender Operation gezwungen, ihre aufrechte, gültig geschlossene Ehe scheiden zu lassen, bevor ihnen die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch eingetragen wurde. (Die Scheidung erfolgte mit allen damit verbundenen nachteiligen Folgen für die beiden Eheleute und deren Kinder, die damit zu Scheidungskindern gemacht wurden.) Vermeintliche Grundlage dazu war § 44 ABGB, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts bestehen dürfte. Der VfGH hat jedoch in seinem Erkenntnis zur Aufhebung des TS-Erlasses zu Recht erkannt, dass eine aufrechte Ehe eine Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nicht behindern kann, da hierfür nur das tatsächliche Geschlecht maßgeblich sei. Dieses hänge aber nicht von irgendwelchen Rechtsbeziehungen, somit auch nicht von einer bestehenden Ehe ab. Selbst wenn sich die Ehe durch die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung einer der beiden Eheleute zu einer (nicht zugelassenen) Homosexuellen-Ehe wandelt, hätte dies keinen Einfluss auf das Geschlecht des Beschwerdeführers und dürfte daher kein Hindernis für eine Eintragung im Geburtenbuch sein. Ob eine danach weiter bestehende Ehe rechtskonform wäre, wollte der VfGH ausdrücklich nicht beurteilen, da dies kein Gegenstand des Verfahrens war.

Eine Änderung des Vornamens ist nur entsprechend den im Namensänderungsgesetz (NÄG)[14] festgehaltenen allgemeinen Vorschriften zur Namensänderung möglich: Laut § 2 Abs 2 Z 3 i.V.m. § 3 Abs 1 Z 7 NÄG i.V.m. „Namensänderungserlass“ (Erl. BMI 8.6.2988, 10.649/61-IV/4/88[15]) muss zumindest der erste Vorname „dem Geschlecht des Antragsstellers“ entsprechen, wobei den Erläuterungen zufolge weder biologische noch psychologische Kriterien eine Rolle spielen, sondern ausschließlich der Eintrag im Geburtenbuch maßgeblich ist (siehe auch Zeyringer im Abschnitt Literatur). Transsexuelle (Transgenders), die die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch nicht ändern lassen können oder wollen, können demnach auch weiterhin keinen ersten Vornamen wählen, der ihrem Identitätsgeschlecht entspricht.[16] Mit dem NÄG 1988 und zugehörigem „Namensänderungserlass“ samt Erläuterungen, wurde die Namensänderung auf einen geschlechtsneutralen Vornamen möglich: „Zu § 3 Z 5 des Gesetzes […] Aus der bei der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage vorgenommenen Streichung der Worte ‚im Inland‘ im Zusammenhang mit der Gebräuchlichkeit als Vorname kann die Absicht des Gesetzgebers erschlossen werden, auch Vornamen zuzulassen, die nur im Ausland gebräuchlich sind.“ („Namensänderungserlass“). Die Behörden legen und legten diese Bestimmung des § 3 Z 5 NÄG (i.d.g.F. 1995: § 3 Abs 1 Z 7 NÄG) korrekt aus, wodurch in der Praxis seit NÄG 1988, neben mehreren hundert anderen Vornamen, zum Beispiel „Carmen“, „Eve“, „Gaby“, „Simone“ oder das in Italien als männlich geltende „Andrea“ als geschlechtsneutral akzeptiert werden (müssen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2009 festgestellt „ dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die […] Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“[17] und damit der Änderung des Personenstands ist. Damit ist eine geschlechtsangleichende Operation keine zwingende Voraussetzung mehr. Dies bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2009 und zitierte den Transsexuellenerlass von 1983: Einer Änderung des Geschlechtseintrags steht nichts im Weg, wenn zumindest „eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des andere[n] Geschlechtes vorliegt und […] mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird“. [18]

Schweiz

Auch in der Schweiz gibt es kein spezielles Transsexuellengesetz. Nach der Rechtsprechung können jedoch auf gerichtlichen Antrag nach einer Geschlechtsanpassung Vorname und Geschlechtsangabe in den Zivilstandsregistern „berichtigt“ werden. Die Berichtigung darf gemäß Bundesgericht nicht dazu führen, dass eine Ehe von Amtes wegen aufgelöst wird. Das Zürcher Obergericht entschied im ersten Quartal 2011, dass ein operativer Eingriff als Voraussetzung zur Personenstandsangleichung und Vornamensänderung die Persönlichkeitsrechte verletze.[19]

Vereinigtes Königreich

Seit 2004 existiert im Vereinigten Königreich der sogenannte Gender Recognition Act, der es Menschen mit Transsexualismus ermöglicht, ihren Geburtseintrag auch ohne Voraussetzung chirurgischer oder anderer körperlicher Maßnahmen (siehe geschlechtsangleichende Maßnahme) rückwirkend korrigieren zu lassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt des Antrags mindestens zwei Jahre im angestrebten Geschlecht gelebt hat[20] und in der Regel über zwei "Reports" nachweist, dass sie "Gender Dysphoria" hat oder hatte.[21] Eine juristischer Geschlechtswechsel wird verheirateten Transsexuellen jedoch nicht gestattet.[22]

Frankreich

Seit dem 17. Mai 2009 darf Transsexualität in Frankreich per Dekret nicht mehr als psychische Störung, und somit nicht mehr als Geschlechtsidentitätsstörung, bezeichnet werden. Auch die Einklassifizierung im ICD-10 unter F64.0 wird abgelehnt.[23] Eine entsprechende Aufforderung an die Weltgesundheitsorganisation, die ICD-Klassifizierung zu ändern, erfolgte. Frankreich sieht in der Deutung der Transsexualität als psychische Störung eine Stigmatisierung, die zur Diskriminierung transsexueller Menschen beiträgt.

Andere

In Belgien und Luxemburg ist die Lage ähnlich wie in Deutschland, wo die Rechtsprechung ebenfalls eine Änderung oder Berichtigung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt. Im Iran ist Transsexualität legal. Geschlechtsangleichende Operationen werden vom Staat finanziell unterstützt und die Geburtsurkunde kann anschließend entsprechend angepasst werden.[24]

Behandlung durch die Strafjustiz

Ein Sonderproblem stellt die Behandlung von Transsexuellen durch Polizei, Strafgerichte und Strafvollzug dar. Insbesondere in jeder Art von Haft stellen sich Fragen der Behandlung, Betreuung und Versorgung entsprechend dem Identitätsgeschlecht. Ein für die Behörden fast unlösbares Problem ergibt sich aus dem Gebot, Frauen und Männer in Haft zu trennen.[25]

Kontroversen

Begriffskritik

Viele Betroffene lehnen das Wort „Transsexualität“ ab, da der Wortbestandteil „Sexualität“ ihrer Ansicht nach nahelegt, Transsexualismus sei kein Identitätsproblem, sondern lediglich eine sexuelle Präferenz. Transsexualismus ist jedoch eine Frage des Identitätsgeschlechtes und keine Spielart von Sexualität im eigentlichen Sinn: Transsexuelle sind keine Menschen mit bestimmten sexuellen Vorlieben, sondern Menschen, die sozusagen mit den falschen Geschlechtsorganen geboren wurden. Statt als „Mann-zu-Frau-Transsexuelle“ bzw. „Frau-zu-Mann-Transsexuelle“ möchten diese Kritiker lieber einfach als „Transfrauen“ bzw. „Transmänner“ bezeichnet werden. Ein in den 1980er Jahren in Deutschland eingeführter Alternativbegriff ist „Transidentität”, seit den 1990ern setzt sich auch der allerdings wesentlich weiter gefasste Begriff Transgender zunehmend durch. Transgender wird zum einen als Oberbegriff für Menschen verwendet, die sich mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht arrangieren können, und zum anderen dient der Begriff als Bezeichnung für Menschen, die sich zwischen den Geschlechtern empfinden, sich also nicht 100 % als „Mann“ oder „Frau“ verstehen können. Im deutschen Sprachraum allgemein verbreitet sind diese Begriffsalternativen seit Mitte der 1990er; die Begriffskritik selbst kam allerdings bereits in den 1980ern auf.

Der Begriff der „Transsexualität“ wird seit einigen Jahren insbesondere von denjenigen, die sich als Transgender verstehen, kritisiert, weil die Kriterien für ihr Vorliegen auf einem binären Geschlechtsbild beruhen (siehe Heteronormativität und Transgender) und sich zu stark auf die Möglichkeiten der medizinischen Veränderung des Körpers und zu wenig auf die sozialen Umstände beziehen.

Definitionskritik

In vielen Ländern außerhalb Deutschlands wird inzwischen mehrheitlich angenommen, dass Transsexualismus angeboren ist (und nicht anerzogen) und vielmehr eine Sonderform der Intersexualität darstellt. Dies steht im Einklang mit Aussagen Harry Benjamins (1885–1986), der als Pionier auf dem Gebiet der Transsexualismus-Forschung galt. Benjamin äußerte unter anderem, dass Intersexualität, sowohl körperlich als auch im Gehirn vorkommt.[26] Andere Medizinier wie beispielsweise der hawaiianische Professor Milton Diamond stützen diese These.[27] Aufbauend auf diesen Erkenntnissen ist Großbritannien bisher das fortschrittlichste Land für Menschen, die von Transsexualismus betroffen sind. Der sogenannte Gender Recognition Act aus dem Jahre 2004 ermöglicht transsexuellen Menschen ihren Geburtseintrag – ausgehend davon, dass der Eintrag zum Zeitpunkt der Geburt falsch war – ändern zu lassen. Damit ist Großbritannien bisher das einzige Land in Europa, welches anerkennt, dass es sich bei Transsexualismus um eine körperliche Abweichung zum gehirnbestimmten Geburtsgeschlecht handelt.[28]

Diese Erkenntnisse werden weltweit vor allem von deutschen Psychologen und Medizinern abgestritten, die weiterhin an der Theorie festhalten, Transsexualismus sei eine psychische Störung. Dr. Christiane Spehr, Münchner Chirurgin spricht in MedReport, Februar 2007[29] u. a. von einer „krankhaften Überzeugung“.[30] Jedoch setzt sich auch in Deutschland unter Fachleuten mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass "die pränatale Prägung als wahrscheinlichste Ursache der Transsexualität" anzusehen ist, "was eine vorgeburtliche Prägung des Gehirns bedeute, die dann nicht mehr zu ändern sei".[31]

Einstufung von Transsexualismus als Krankheit

Ob und inwieweit Transsexualismus als Geisteskrankheit bezeichnet werden sollte, ist umstritten. Im ICD-10 wird sie als Geschlechtsidentitätsstörung unter Ziffer F64.0 genannt und näher bezeichnet.

Der Sexualmediziner Volkmar Sigusch hat vor mehr als 20 Jahren Plädoyers für die „Entpathologisierung“ der Transsexuellen gehalten, indem er den „nosomorphen Blick“ der eigenen Berufsgruppe, der immer nur Krankes sieht, im Einzelnen kritisierte. Sein aus der damaligen Welt vollständig herausfallender Wunsch war, „daß der Gesetzgeber allen (volljährigen) Menschen freistellt, über die eigenen Vornamen und die eigene Geschlechtszugehörigkeit selber zu entscheiden – ohne Genehmigungs- und Gerichtsverfahren und ohne medizinische Behandlungen“ (nachzulesen in Volkmar Sigusch: Die Transsexuellen und unser nosomorpher Blick. Teil I: Zur Enttotalisierung des Transsexualismus. Teil II: Zur Entpathologisierung des Transsexualismus. Zeitschrift für Sexualforschung, Jg. 4, S. 225-256 und 309-343, 1991, Zitat S. 337 sowie Volkmar Sigusch: Geschlechtswechsel. Hamburg 1992 und Taschenbuchausgabe: Hamburg 1995, Zitat jeweils S. 135 f.).

Medizinische Betrachtung

Transsexuelle empfinden sich jedoch häufig nicht als „geisteskrank“. Die Definition „anders“ schiene aus deren Sicht eher zutreffend. Die Diskussion ähnelt der Diskussion darüber, ob und inwieweit Behinderungen als Krankheiten anzusehen sind. Befürworter der Klassifikation von Transsexualismus als Identitätsstörung argumentieren, dass die Gesellschaft einem Menschen mit Identitätsstörung üblicherweise weniger Ablehnung entgegenbringt als einem „Perversen“, und dass es einem Transsexuellen auch selbst leichter falle, sich zu akzeptieren, wenn er sich als „geisteskrank“ und nicht als „pervers“ identifizieren kann. Gegner dieser Klassifikation bestreiten dies nicht nur, sondern sind im Gegenteil der Ansicht, dass die steigende Akzeptanz etwa von Homosexualität unter anderem gerade darauf zurückzuführen sei, dass diese heute nicht mehr als geistige Störung gilt. Sie weisen auch darauf hin, dass etwa Schizophrene und Alkoholabhängige breiter und vor allem bleibender Geringschätzung ausgesetzt sind, obwohl Schizophrenie und Alkoholismus heute allgemein als Krankheiten anerkannt werden.

Letztlich führt der mit Transsexualismus verbundene Leidensdruck vielfach zu anderen, meist psychosomatischen Erkrankungen (Depressionen, Freitodgedanken, Magen-Darm-Störungen). Eicher stellte fest, dass Transsexuelle in hohem Maße depressiv und suizidgefährdet sind.[32] Die Ursache dafür liegt häufig in innerer Zerrissenheit über die Persönlichkeit.

Rechtliche Betrachtung

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart aus 1981 ist Transsexualismus „eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei entsprechender medizinischer Indikation die Leistungspflicht der Krankenkasse für geschlechtsumwandelnde Mittel und Maßnahmen auslöst“.[33]

Die Entscheidung bezieht sich dabei auf ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts, wonach als Krankheit „ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand anzusehen ist, der ärztlicher Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“. Bei Transsexualismus sei danach folgende Betrachtung maßgeblich:

„Eine Krankheit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Körperzustand eines Versicherten vom Leitbild eines körperlich gesunden Menschen abweicht oder wenn seine Psyche nicht dem Leitbild eines psychisch gesunden Menschen entspricht, sondern weitergehend auch dann, wenn bei einem Versicherten das Verhältnis des seelischen Zustandes zum körperlichen Zustand nicht dem bei einem gesunden Menschen bestehenden Verhältnis des seelischen Zustandes zum Körperzustand entspricht. In diesem Sinne ist die Transsexualität eine Krankheit.“[33]

Übernahme der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen

Befürworter der Klassifikation von Transsexualismus als Krankheit argumentieren auch, dass diese Einstufung es erleichtern würde, medizinische Behandlungen bzw. die Übernahme ihrer Kosten durch Krankenkassen durchzusetzen. Gegner halten dieses Argument allerdings für nicht zutreffend. Das Bundessozialgericht entschied bereits 1987, dass nicht jeder „vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Körper- oder Geisteszustand“ bereits eine Krankheit sei, so auch nicht Transsexualismus. Es könne jedoch durch Transsexualismus ein Leidensdruck entstehen, welcher einen Krankheitswert habe und damit die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen begründe. (Urteil vom 6. Aug. 1987 (Az: 3 RK 15/86)) (s.auch Begutachtungsleitlinien des MDS [s.unten: Literatur])

Trotz dieser und etlicher anderer entsprechender Urteile wird die Frage, warum die geschlechtsangleichenden Maßnahmen ganz oder größtenteils von den gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen übernommen werden müssen, immer noch gestellt. Meist werden für die Kostenübernahme zwei Argumente angeführt:

  • Jeder Mensch hat das Recht, ein möglichst gesundes und zufriedenes Leben zu führen. Ein Leben in einer Geschlechtsrolle, welche als unpassend empfunden wird, macht dies unmöglich. Für das Leben in einer anderen Geschlechtsrolle sind fast immer auch medizinische Maßnahmen notwendig; das notwendige Ausmaß dieser Maßnahmen kann nur im Einzelfall bestimmt werden. (S. o., Leidensdruck)
  • Eine Nichtbehandlung führt fast immer zu schweren psychischen, oft auch psychosomatischen Krankheiten, welche dann auf jeden Fall behandelt werden müssen. Da jedoch das zugrunde liegende Problem nicht gelöst wird, ist ein langfristiger Behandlungserfolg allerdings nicht zu erwarten. Es ist jedoch keineswegs billiger, die Behandlung des Transsexualismus nicht zu bezahlen; denn bereits ein einziger Monat in einer psychiatrischen Klinik kostet im Schnitt mehr als eine genitalangleichende Operation von Mann zu Frau.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Europäische Rechtsprechung

  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 1996 – Az: C-13/94: „Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts im Arbeitsverhältnis und Entlassung einer transsexuellen Person“.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Juli 2002 – Az: 28957/95: „Rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und Recht auf Heirat für eine Transsexuelle“.[34]
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juni 2003 – Az: 35968/97: „Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei privat versicherter Mann-zu-Frau-Transsexuellen“.[35]
  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2004 – Az: C-117/01: „Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente“.[36]

Deutsche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

  • Beschluss vom 16. März 1982 – Az: 1 BvR 938/81: „Keine starre Altersgrenze für Personenstandsänderung eines Transsexuellen“.
  • Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92: „Altersgrenze für Vornamensänderung bei Transsexuellen“.
  • Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95: „Anrede transsexueller Personen nach Namensänderung“.
  • Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03: „Zum Verlust der Vornamensänderung bei Eheschließung“.[37]
  • Beschluss vom 18. Juli 2006 – Az: 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04: „Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer“.[38]
  • Beschluss vom 27. Mai 2008 – Az: 1 BvL 10/05: „Verweigerung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen“[39]
  • Beschluss vom 11. Januar 2011 – Az: 1 BvR 3295/07: „Eingetragene Lebenspartnerschaft auch ohne verändernden operativen Eingriff“[40]

Im Film und in der Musik

Liste von Transgender-Filmen

  • Chanson "Vom Brüderlein zum Schwesterlein" des Liedermachers Max Biundo.[41]

Siehe auch

Literatur

Deutsche Fachliteratur

  • Hartmut A. G. Bosinski: Diagnostische und arztrechtliche Probleme der transsexuellen Geschlechtsidentitätsstörungen. In: Urologe 4/2003 (PDF-Datei; 271 kB)
  • Rainer Herrn: Schnittmuster des Geschlechts. Transvestitismus und Transsexualität in der frühen Sexualwissenschaft. Psychosozial, Gießen 2005, ISBN 3-89806-463-8
  • Stefan Hischauer: Die soziale Konstruktion der Transsexualität. Über die Medizin und den Geschlechtswechsel. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993
  • Gesa Lindemann: Das paradoxe Geschlecht. Transsexualität im Spannungsfeld von Körper, Leib und Gefühl. Fischer, Frankfurt am Main 1993
  • Friedemann Pfäfflin, Astrid Junge (Hrsg.): Geschlechtsumwandlung. Abhandlungen zur Transsexualität. Schattauer, Stuttgart 1992
  • Friedemann Pfäfflin: Transsexualität. Beiträge zur Psychopathologie, Psychodynamik und zum Verlauf. Enke, Stuttgart 1993
  • Udo Rauchfleisch: Transsexualität – Transidentität Begutachtung, Begleitung, Therapie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-46260-7
  • Volkmar Sigusch: Geschlechtswechsel. Klein, Hamburg 1992
  • Günter K. Stalla (Hrsg.): Therapieleitfaden Transsexualität. Uni-Med, Bremen 2006
  • Walter Zeyringer (Hrsg.): Das neue Namensänderungsgesetz mit Erläuterungen, Namensänderungsverordnung und Richtlinien. Österreichisches Recht. Manz, Wien 1988, ISBN 3-214-03514-2

Englische Fachliteratur

Weblinks

Wikibooks Wikibooks: Transsexualität – Lern- und Lehrmaterialien
Wiktionary: Transsexualität – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Transsexualität – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Vaginoplastik
  2. Zhou, Jiang-Ning et al.: A sex difference in the human brain and its relation to transsexuality, in: Letters to Nature, Vol. 378, S. 68-70, 2. November 1995
  3. Kruijver, Frank P. M., Jiang-Ning Zhou et al.: Male-to-Female Transsexuals Have Female Neuron Numbers in a Limbic Nucleus, In: The Journal of Clinical Endocrinology & Metabolism Vol. 85, No. 5 2034-2041 (2000)]
  4. Focus-Online: „Transsexualität – Hormonstörung im Mutterleib“ vom 7. Oktober 2007. (Zuletzt aufgerufen am 30. Dezember 2007.)
  5. J.-N. Zhou, M.A. Hofman, L.J. Gooren and D.F. Swaab: „Ein Geschlechtsunterschied im menschlichen Gehirn und seine Beziehung zur Transsexualität“.
  6. Ray Blanchard, Sexualforscher, Leiter des „gender program“ der Gender Identity Clinic, Centre for Addiction and Mental Health: Clarke Division, Toronto, Canada.
    Siehe auch englische Wikipedia und englische Website Transsexual Road Map
  7. Paul J. M van Kesteren, Henk Asscheman, Jos A. J Megens, Louis J. G Gooren: Mortality and morbidity in transsexual subjects treated with cross-sex hormones. In: Blackwell, Oxford, UK (Hrsg.): J. Clin. Endocrinol.. 47, Nr. 3, 1997, S. 337–343.
  8. Femke Olyslager, Lynn Conway: On the Calculation of the Prevalence of Transsexualism. (PDF) 2007.
  9. Presentation on prevalence of transsexual people in the UK
  10. Annette Treibel: Einführung in soziologische Theorien der Gegenwart, 5. Auflage, Leske + Budrich, Opladen 2000, 3-8100-2756-1, S.145
  11. Lakotte, Beate: Fehler in der Himmelsfabrik In: SPIEGEL 4/2007 (letzter Aufruf: 9. November 2010)
  12. K.Neumann, C.Welzel, A.Berghaus: Operative Stimmerhöhung bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen – Eine Übersicht der Ergebnisse mit eigener Technik. HNO 2003, S. 30–37
  13. Österreich: Transsexuellenerlass von 1996 (PDF-Datei; 14 kB) des Bundesministeriums für Inneres.
  14. Österreich: Namensänderungsgesetz (NÄG) i.d.g.F.
  15. Österreich: „Namensänderungserlass“ - „RiL zur Vollziehung des NÄG und der NÄV“, Bezug genommen in Ministerialrat Dr. Walter Zeyringer, Wien: „Das neue Namensänderungsgesetz“, S 2 (PDF-Datei; 44 kB), abgedruckt in ÖJZ 1988, 737
  16. Österreich: BMI: Stellungnahme zu Petititon Nr. 67 betreffend "Freie Wahl des Vornamens", 24. Oktober 2005 (Zuletzt aufgerufen am 16. August 2009)
  17. Österreich: VwGH Zl. 2008/17/0054-8 vom 27. Februar 2009. (Volltext (PDF; 242 kB).)
  18. Österreich: VfGH B 1973/08-13 vom 3. Dezember 2009. (Volltext (PDF; insb. S. 10; 33 kB).)
  19. [_http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/NC090012.pdf Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011, NC090012]; Thomas Hasler: Wann ist ein Mann … eine Frau? In: Tages-Anzeiger vom 8. März 2011. (online).
  20. http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2004/7/section/2
  21. http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2004/7/section/3
  22. http://www.gires.org.uk/GRA.php
  23. Meldung AFP 16. Mai 2009
  24. http://news.bbc.co.uk/2/hi/7259057.stm
  25. vgl. Transsexuelle im Gefängnis
  26. “Intersexes exist, in body as well as in mind”, The Transsexual Phenomenon, 1966
  27. Sex Reassignment at Birth – A Long Term Review and Clinical Implications, 1997
  28. vgl. The Gender Identity Research & Education Society, UK
  29. MedReport, Februar 2007 PDF
  30. vgl. hierzu auch die Formulierung „Transsexueller Wunsch“, in einem Artikel aus der Fachzeitschrift Psyche, Ausgabe des Jahres 1994 von Volkmar Sigusch.
  31. http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2010/4861/pdf/=%20DISSERTATION%20=.pdf, S. 15.
  32. Wolf Eicher: „Transsexualismus. Möglichkeiten und Grenzen der Geschlechtsumwandlung“, G. Fischer Verlag 1992, ISBN 978-3-437-10860-0
  33. 33,0 33,1 Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 1981 – Az: L 4 Kr 483/80.
  34. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Juli 2002 – Az: 28957/95: „Rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und Recht auf Heirat für eine Transsexuelle“
  35. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juni 2003 – Az: 35968/97: „Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei privat versicherter Mann-zu-Frau-Transsexuellen“
  36. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2004 – Az: C-117/01: „Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente“
  37. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03: „Zum Verlust der Vornamensänderung bei Eheschließung“
  38. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006 – Az: 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04: „Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer“
  39. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2008 – Az: 1 BvL 10/05: „Verweigerung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen“
  40. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 – Az: 1 BvR 3295/07: „Eingetragene Lebenspartnerschaft auch ohne verändernden operativen Eingriff“
  41. Chanson „Vom Brüderlein zum Schwesterlein“ des Liedermachers Max Biundo
  42. Cauldwell, David O.: Psychopathia transexualis in: International Journal of Sexology, Volume 16, 1949, S. 274–280; nachpubliziert in: International Journal of Transgenderism, Vol. 5, Nr. 2, April-Juni 2001

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