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Trauzeuge

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Trauzeugen ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zur australisch-britischen Filmkomödie aus dem Jahr 2011 siehe Die Trauzeugen.

Ein Trauzeuge ist eine benannte Person, die bei einer Eheschließung anwesend ist und diesen Rechtsakt durch Unterschrift bezeugt.

Rechtliche Situation in Deutschland

Zur standesamtlichen Trauung sind in Deutschland seit dem 1. Juli 1998 keine Zeugen mehr vorgeschrieben. Nach § 1312 BGB können von den Eheschließenden jedoch bis zu zwei benannt werden. Analoges gilt bei der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG § 1, Abs. 2).

In der DDR gab es seit 1955 keine Trauzeugen mehr, mit dem Wegfall des DDR-Rechts im Zuge der Wiedervereinigung wurden diese zunächst für das Beitrittsgebiet wieder eingeführt.[1]

Trauzeugen haben jedoch keine gesetzlich festgelegten Verpflichtungen.

Rechtliche Situation in Österreich

In Österreich sind zwei Trauzeugen[2] vorgeschrieben. Seit 1. November 2013 kann laut § 18 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) die Trauung ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

Im Falle einer Eingetragenen Partnerschaft sind keine Zeugen vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Jänner 2013 in seiner Entscheidung B 125/11 und B 138/11 klargestellt, dass auf Wunsch der Partnerschaftswerber zwei Begleitpersonen eine besondere Stellung einzuräumen und ihnen die Möglichkeit zu geben sei, den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen zu können.

Rechtliche Situation in der Schweiz

In der Schweiz (ZGB Art. 102) sind zwei Trauzeugen vorgeschrieben.

Kirchenrecht

Die römisch-katholische Kirche setzt gemäß Can. 1108 CIC für eine gültige Eheschließung unter anderem die Anwesenheit zweier Zeugen voraus, die die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden entgegennehmen.[3]

In der evangelischen Kirche wird die Gültigkeit einer zivilen Eheschließung anerkannt und ist Voraussetzung für eine anschließende kirchliche Segensfeier, bei der Trauzeugen anwesend sein können, aber nicht vorgeschrieben sind.[4]

Traditionen

In der Regel wird ein Trauzeuge von der Braut, ein weiterer vom Bräutigam bestimmt. Die Platzierung der Trauzeugen ist nicht vorgeschrieben. Vor dem Ringwechsel übernimmt üblicherweise der Trauzeuge der Braut den Brautstrauß, während der Trauzeuge des Bräutigams die Ringe reicht. Aber auch hier gibt es Variationen.

Es kann Brauch sein, dass ein Trauzeuge sich um die Organisation des Junggesellenabschiedes kümmert.

Einzelnachweise

  1. Freie Presse, 8. Juli 2011, S. B6, unter Bezug auf die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung (EheVO) vom 24. November 1955 (GBl. DDR I S. 849).
  2. im früheren Sprachgebrauch auch: Beistände, s. Eintrag Beistand bei Duden online, abgerufen 1. November 2015.
  3. Codex Kan.R. 1107. In: www.clerus.org. Abgerufen am 1. Januar 2017.
  4. Vgl. z.B. [ Hochzeit], Abhandlung auf der Website der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern, abgerufen am 25. Februar 2014.
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