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Umsatzsteuer

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Dieser Artikel befasst sich mit grundsätzlichen Aspekten des Umsatzsteuersystems. Zu länderspezifischen Besonderheiten siehe die Beiträge zur Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich) sowie Mehrwertsteuer (Schweiz).

Eine Umsatzsteuer (USt) ist

Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Entgelt berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den Ertrag des Unternehmers.

Es gibt im wesentlichen 2 Varianten der Umsatzsteuer: Die in Deutschland bis 1967 und in Österreich bis 1973 verwendete Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer und die seither verwendete Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Gesetzgeber in Deutschland und Österreich hat bei der Umstellung den Namen der Steuer unverändert gelassen, dennoch hat sich in der Umgangssprache der Ausdruck Mehrwertsteuer (MwSt.) für die neue Variante mit Vorsteuerabzug durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist insofern passend, als bei der neuen im Gegensatz zur alten Variante grundsätzlich nur die Wertschöpfung belastet wird.

Systematische Einordnung

  • Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer. In Ausnahmefällen kommt es allerdings zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG, so dass die USt in diesen Fällen ihren indirekten Charakter verliert, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer berechnen und abführen muss.
  • Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, weil sie durch den Austausch (Verkehr) von Leistungen ausgelöst wird.
  • Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, der die erworbene Leistung konsumiert. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
  • Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftsteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung Art. 106 Abs. 3 GG.

Geschichte der Umsatzsteuer

Während Zölle (lateinisch teloneum) und Verkehrsteuern bereits seit dem Altertum bekannt waren, wurden Verbrauchsteuern (Akzisen) erst zu Beginn der Neuzeit eingeführt. Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert in den Niederlanden, über die ein Beobachter schreibt, „dass daselbst keine Sache zum Lebensunterhalt und Nothdurft zu haben ist, die nicht fünf- bis sechsmal Abgaben entrichtet hätte.“

In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970 beibehalten wurde.[3]

Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % stieg in Deutschland und später in der Bundesrepublik nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % und 1951 auf 4,0 % an.

1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Änderung zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Bezeichnung Umsatzsteuer ist wohl rechtlich korrekt, vom wirtschaftlichen Gehalt ist die Umsatzsteuer aber als Mehrwertsteuer ausgestaltet.

Aufgrund des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sogenannten Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.

Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6,0 % berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 % lagen. Seit Januar 2010 gilt in Deutschland für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 %. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise, u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.

Wesen der Umsatzsteuer

Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis sie schließlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein. Vom Ort des Umsatzes hängt dabei ab, ob die Umsatzsteuer überhaupt anfällt.

Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer

In Deutschland war diese Form der Umsatzsteuer von 1918 bis 1967 in Verwendung. Der Steuersatz steigerte sich von 0,5 Prozent (bei der Einführung) in den darauf folgenden Jahren auf vier Prozent (1967).[4]

In der Gegenwart existiert diese Variante nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. bei Gebietskörperschaften, die nicht über die notwendige Administration für die Erhebung der Steuer verfügen, oder bei Kleinstunternehmen, die die buchhalterischen Voraussetzungen für die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht erfüllen).

Die Bemessungsgrundlage für die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer ist der Bruttoumsatz einer jeden Produktions- und Handelsstufe. In der Folge ist die Höhe der Steuerbelastung des Endprodukts abhängig davon, wieviele Produktions- oder Handelsschritte ein Produkt durchläuft.[5]

Vor- und Nachteile

Die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer hat im Wesentlichen zwei Vorteile: Einerseits ihre einfache Berechenbarkeit und andererseits geringe Verwaltungskosten bei der Erhebung.[6]

Als Nachteile sind anzuführen:

  • Durch die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer entsteht ein Kumulierungs-/Kaskadeneffekt (siehe das Beispiel).
  • Da die Umsatzsteuer durch alle Stufen ohne Korrektur, im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, weitergegeben wird, kommt es zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Umsatzsteuer geht durch den Verkaufspreis in die Bemessungsgrundlage der nachfolgenden Produktions- oder Handelsstufe ein, womit die Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer erhoben wird.[7]
  • Hinzu kommt eine eingeschränkte Werttransparenz, die dadurch verursacht wird, dass durch den Kaskadeneffekt nicht mehr erkennbar ist, welche Wertschöpfung in jeder Produktions- und Handelsstufe entsteht.

Beispiel

Ein Hersteller stellt Ware her, die er an den Großhändler für 100 € netto liefert. Dieser vertreibt die Ware an den Einzelhändler zu 210 € netto. Der Einzelhändler verkauft diese Ware an den Endverbraucher für 331 € netto. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.[8] Dennoch werden kumuliert rund 18 Prozent des Bruttoverkaufspreises (64 €/364 €) besteuert.[6]

Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

Bei dieser Variante wird im Gegensatz zur Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug sichergestellt, dass das Produkt während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleibt und die Umsatzsteuer erst vom Endkunden gezahlt wird. Bis dahin wird die Umsatzsteuer auf jeder Weiterverarbeitungsstufe wieder auf Null gesetzt, das heißt, sie wird dem Unternehmen vom Finanzamt erstattet oder mit einer Umsatzsteuerschuld verrechnet. Erst wenn ein Endverbraucher oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen das Produkt erwirbt, verbleibt der Umsatzsteuerbetrag in der Staatskasse.

Beispiel

Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.

Einfaches Beispiel einer Wertschöpfungskette

Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:

von → an Preis (brutto) Entgelt (netto) USt (19 %) Vorsteuer effektiv
von Z an P 15,00 € 12,61 € 2,39 € 0,00 € Z führt 2,39 € ab
von P an G 60,00 € 50,42 € 9,58 € 2,39 € P führt 7,19 € ab
von G an E 75,00 € 63,03 € 11,97 € 9,58 € G führt 2,39 € ab
von E an V 100,00 € 84,03 € 15,97 € 11,97 € E führt 4,00 € ab

Betrachtung des Einzelhändlers (E):

  • Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E).
  • E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € an das Finanzamt abzuführen.
  • E seinerseits hat eine Rechnung über 75,00 € brutto für diese Ware vom Großhändler (G) erhalten, worin 11,97 € USt enthalten sind.
  • Diese Umsatzsteuer hat E an den G mit den 75,00 € brutto entrichtet und so kann E die 11,97 € als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden 15,97 € USt abziehen.
  • E zahlt also 4,00 € an das Finanzamt, von den 25,00 € brutto Aufschlag, den er gemacht hat.

Der Verbraucher zahlt im Ergebnis:

  1. 75,00 € brutto, die der Einzelhändler an Großhändler zahlen musste,
  2. 21,00 € netto, die der Einzelhändler als Aufschlag für diverse Kosten und Gewinn kalkuliert hat,
  3. 4,00 € USt für die 21,00 € netto.

Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,3 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €).

Betriebswirtschaftliche Betrachtung

Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt letztere nur einen durchlaufenden Posten dar.

Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von Z 2,39 € (dem P in Rechnung gestellt 02,39 € minus Vorsteuer von 0,00 €)
  • von P 7,19 € (dem G in Rechnung gestellt 09,58 € minus Vorsteuer des Z 2,39 €)
  • von G 2,39 € (dem E in Rechnung gestellt 11,97 € minus Vorsteuer des P 9,58 €)
  • von E 4,00 € (dem V in Rechnung gestellt 15,97 € minus Vorsteuer des G 11,97 €)

Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und dadurch die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen in realen Gewinnrückgängen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Hauptartikel: Umsatzsteuer-Voranmeldung

Angefallene Umsatzsteuern müssen im Wege der Selbstveranlagung vom Unternehmer berechnet, per Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr mehrfach an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Nach Ablauf des Jahres werden in der Umsatzsteuererklärung die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.

Kritik an der Umsatzsteuer

Anleitung: Neutraler Standpunkt Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite im Abschnitt „"kein adaptiver Steuersatz"“. Weitere Informationen erhältst du hier.
Zeitliche Perspektive
Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, Steuern zu erheben. Es ist zugleich vorteilhaft, um eine periodische Kongruenz zwischen Markt- und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
Administrative Effizienz
Die USt ist aus Sicht des Staates eine relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe. Sie bedarf keiner wesentlichen Erhebungsverwaltung, sondern der Erhebungsaufwand lässt sich hauptsächlich auf die Aufsicht beschränken. Damit steht ein relativ hoher Anteil der abgeführten USt tatsächlich dem Staatshaushalt zur Verfügung. Weil fast alle Wirtschaftstransaktionen von der USt betroffen sind, war bis in die 1980er Jahre die Abführung dieser Steuer – insbesondere für kleinere Unternehmen – mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In Deutschland war dies Anlass für die Gründung der DATEV im Jahr 1966.[9]
Selbststeuerung durch das Steuersubjekt
Die USt ermöglicht dem Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er weniger belastet. Praktisch bedeutet das lediglich eine zeitliche Verzögerung der Belastung, da man sein zunächst zurückgelegtes (= gespartes) Geld irgendwann doch für den Gütererwerb ausgeben wird.
Einkommensunabhängiger Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach dem konsumierten Gut. Somit ist es mittels USt schwerer möglich, größere Einkommen überproportional zu belasten, wie dies etwa mittels Einkommensteuer geschieht. Diese überproportionale Belastung höherer Einkommen wird durch gespaltene Steuersätze erreicht: Waren, die lediglich von einkommensstarken Konsumenten erworben werden, werden mit einem höheren Steuersatz belegt. Dennoch bemängeln Kritiker, Bezieher niedriger Einkommen und Familien mit Kindern würden einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben müssen und deshalb durch die USt überproportional belastet.[10]
Andere halten dagegen wegen der niedrigeren Besteuerung des Grundbedarfs und unterschiedlicher Rückerstattung über die Sozialsysteme den sozialen Ausgleich für gegeben. Einige sehen diesen Aspekt sogar als Garant für mehr soziale Gerechtigkeit an, da er kaum Steuerflucht ermögliche und Steuerschlupflöcher stark einschränke.[11]
Auswirkung auf den Im- und Export
Die USt wird bei Geltung des Bestimmungslandprinzips nicht auf Exportprodukte erhoben. Das gesamte Exportvolumen trägt somit nicht über die USt zur Staatsfinanzierung bei. Importprodukte dagegen unterliegen der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Der Export trägt damit nicht zu dem Steuerertrag des exportierenden Landes bei.
Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung
Die USt besteuert das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Faktorbesteuerung dagegen verteuert die Produktionsfaktoren, also die Produktentstehung. Die beiden Besteuerungsarten haben unterschiedlichen Einfluss auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Faktorbesteuerung der Produktentstehung entgegensteht und damit Produktivkräfte hemmt, ist diese nur bei der bewussten Zielsetzung einer Faktorvermeidung sinnvoll. Mit unserem gegenwärtigen System der Lohnnebenkosten und Lohnsteuer werden z. B. die Arbeitskosten sehr stark beeinflusst und wird Arbeitslosigkeit erzeugt. Hier hat eine Konsumsteuer eindeutige Vorteile gegenüber dem Besteuern des Faktors Arbeit. Grundsätzlich beeinflusst eine Faktorbesteuerung den Faktoreinsatz in den Unternehmen und bewirkt eine Faktorreduzierung durch die Unternehmen. Generell muss eine auf einen Faktor konzentrierte Besteuerung als problematisch angesehen werden, da dies zur Reduktion dieses Faktors und damit zur Reduktion der Staatseinnahmen führt. Unternehmen werden durch Faktorbesteuerung animiert, gegen den Staat zu arbeiten, weil sie durch Kostensenkung zwar ihren Wohlstand vermehren, aber gleichzeitig Staatseinnahmen verhindern können. Diesen entscheidenden Nachteil vermeidet die Konsumsteuer. Nur bedingt gilt dies für durch § 4 UStG steuerbefreite Unternehmen und deren Produkte. Da diese ihre Vorsteuer nicht geltend machen können, reichen sie diese in einem vermeintlich steuerfreien Umsatz weiter. Hierbei werden neben Privatkunden (die die USt in jedem Fall entrichten müssen) auch Unternehmen über Gebühr belastet, welche diese höheren Kosten dann wiederum an die Verbraucher weiterreichen.
Missbrauchsanfälligkeit
Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem ist sehr missbrauchsanfällig. So gehen dem Fiskus jährlich Milliarden Euro durch so genannte Karussellgeschäfte verloren. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung soll es für 2007 Umsatzsteuerausfälle in Höhe von insgesamt 14 Mrd. Euro gegeben haben. Die Ausfallquote soll im Jahr 2005 erstmals leicht rückläufig gewesen sein; dieser Trend soll sich auch 2006 fortgesetzt haben. Die Ausfallquote für 2006 habe bei 9,5 %, 2007 bei 7,5 % gelegen.[12]
Missbrauchsausgleich
Unabhängig davon hat die USt den Vorteil, dass sie auch bei Erträgen aus Schwarzarbeit und Schwarzgeld (bei beiden wird ja die direkte Besteuerung vermieden) anfällt, wenn sie auch durch eine steuerverkürzende Ohne-Rechnung-Abrede v. a. im Zusammenhang mit Schwarzgeschäften häufig umgangen wird.
Verlagerung von den Ertragsteuern zu den Verkehrsteuern
In einigen Ländern (z. B. Italien) gibt es eine starke Tendenz, direkte Steuern zu senken und indirekte Steuern zu erhöhen, dies steigert die Nettoeinkommen, ermöglicht eine leichtere Umsetzung des Lohnabstandsgebotes, erhöht die Anreize zum Geldverdienen und senkt die Konsumptionsneigung. Sofern die Einkommensteuer keine Kopfsteuer oder eine Flat Tax ist, lassen sich dadurch Steuerüberbelastungen (Stichwort Kalte Progression, Ausbluten des Mittelstandes) einzelner Bevölkerungsgruppen vermeiden.
Breitere Bemessungsgrundlage
Der USt sind in der Regel alle Konsumenten gleichermaßen unterworfen. Bei der Besteuerung von Einkommen bestehen demgegenüber Unterschiede je nach Einkommensart, Einkommenshöhe und Einkommensbezieher (z. B. Verheiratete gegen Nichtverheiratete). So wird Einkommen aus Kapital, aus der Veräußerung von Immobilien, aus der Rente, aus unselbständiger Arbeit, aus Arbeit bei einem Arbeitgeber einer europäischen Institution usw… unterschiedlich besteuert. Die Folge einer breiten Bemessungsgrundlage besteht darin, dass z. B. statt einer Anhebung einer Steuer mit nur einer kleinen Basis von ca. zehn Prozentpunkten nur eine Anhebung von beispielsweise einem Prozentpunkt notwendig ist, um denselben fiskalischen Effekt zu erreichen.
Niedrigere Nettotransferrate
Die USt senkt die Nettotransferhöhe an Transfereinkommensbezieher; hier seien insbesondere Pensionäre, Rentner, Arbeitslose und Kinder (Kindergeld) zu nennen. Dies ermöglicht, nominal die Höhe des Transfers beizubehalten, zugleich aber die Kosten für die Gesellschaft schulterbar zu halten. Insbesondere die nordischen Länder (z. B. Schweden) nutzen diesen Effekt und haben einen entsprechend hohen Umsatzsteuersatz.

Kritik an verschieden hohen Steuersätzen

Auf bestimmte Produkte (zum Beispiel Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und seit dem 1. Januar 2010 auch Hotelübernachtungen) werden 7 % USt erhoben. Würden diese mit einem Steuersatz von 19 % besteuert, könnte der deutsche Staat die Umsatzsteuereinnahmen um 24,2 Milliarden Euro (Stand 2008) erhöhen.

Der Bundesrechnungshof hat 2010 in einem Gutachten deutliche Kritik an vielen Regelungen geübt und Korrekturen bei der USt angemahnt:[13]

  • Zum Beispiel sei es politisch nur bedingt vermittelbar, dass (unbehandelte) Nahrungsmittel grundsätzlich mit 7 % besteuert werden, ohne dass danach unterschieden werde, ob es sich um ungesunde Fettmacher, typische Grundnahrungsmittel oder aber um Feinschmeckerprodukte handelt.
  • Andere Unterscheidungen seien logisch/inhaltlich nicht nachvollziehbar. So fallen Pferde und Kartoffeln unter 7 %, Esel und Süßkartoffeln aber unter 19 %. Bücher fallen je nach Inhalt unter die 7 % bzw. 19 % (Pornographie) bzw. je nach Präsentationsform; Papier 7 % und e-Book 19 %. Getränke (außer Leitungswasser) werden mit 19 % versteuert, während getränkeartige Nahrungsmittel wie Milch mit 7 % besteuert werden. In der Gastronomie kommen beide Steuersätze vor: Essen zum Mitnehmen 7 %, Essen im Haus 19 %.
  • Das System der Begünstigungen sei „zunehmend unübersichtlicher und widersprüchlicher“ geworden.

Umsatzsteuerbetrug

In bestimmten Branchen und insbesondere bei internationalen Geschäften ist die Umsatzsteuer besonders anfällig für Steuerhinterziehung. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer wird in der Regel durch Umsatzsteuerkarusselle begangen. Dabei werden Waren über verschiedene Stationen geliefert. An einer Station wird vom Kunden der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass der jeweilige Lieferant die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt. Steuerhinterziehungen im Bereich der Umsatzsteuer nehmen einen immer größeren Anteil an den Mehrsteuern aufgrund aufgedeckter Steuerstraftaten ein.[14]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., UID)

Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des „VAT Package 2010“ neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist, damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und es sind die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.

Umsatzsteuer in der EU einheitlich geregelt

Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet, für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie ein Nullsatz eingeführt werden. Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, unterliegen weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[15] Eine konsolidierte, d. h. Fassung der 6. EG-RL, ist auf europa.eu zu finden.[16]

Für die meisten Staaten stellt die Umsatzsteuer eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollten von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[17]

Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.

Abkürzungen für Umsatzsteuer in europäischen Ländern

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Umsatzsteuersätze (in Prozent) in der Europäischen Union (Stand Januar 2016)[31]
Land Normal Zwischen Ermäßigt Stark ermäßigt Dienst-
leistung
Nullsatz? Gültig seit
BelgienBelgien Belgien 21 12 6,0 ,0 ,0 ja 01.2000
BulgarienBulgarien Bulgarien 20 9,0 ,0 ,0 ja 04.2011
DanemarkDänemark Dänemark 25 ,0 ,0 ,0 ja 01.1992
DeutschlandDeutschland Deutschland 19 7,0 ,0 ,0 ja 01.2007
EstlandEstland Estland 20 9,0 ,0 ,0 ja 07.2009
FinnlandFinnland Finnland 24 14,0 ,0 10,0 ja 01.2013
FrankreichFrankreich Frankreich [B 1]20 10 5,5 2,1 ,0 nein 01.2014
GriechenlandGriechenland Griechenland[A 1] 23 13,0 ,0 6,0 ja 07.2015
IrlandIrland Irland 23 13,5 4,8 12,0 ja 01,2012
ItalienItalien Italien 22 10 5,0 4,0 ,0 nein 01.2013
KroatienKroatien Kroatien 25 13,0 5,0 ,0 nein 01.2013
LettlandLettland Lettland 21 12,0 ,0 ,0 ja 07.2012
LitauenLitauen Litauen 21 9,0 5,0 ,0 nein 09.2009
LuxemburgLuxemburg Luxemburg [B 2]17 14 8,0 3,0 ,0 nein 01.2015
MaltaMalta Malta 18 5,0 ,0 ,0 ja 01.2011
NiederlandeNiederlande Niederlande [B 3]21 6,0 ,0 ,0 nein 10.2012
OsterreichÖsterreich Österreich 20 12 10,0 ,0 ,0 ja 01.1995
PolenPolen Polen 23 8,0 ,0 5,0 ja 01.2011
PortugalPortugal Portugal[A 2] 23 13,0 6,0 ,0 nein 01.2011
RumänienRumänien Rumänien 20 5,0 [B 4]5,0 ,0 nein 01.2016
SchwedenSchweden Schweden 25 12,0 ,0 6,0 ja 01.1996
SlowakeiSlowakei Slowakei 20 10,0 ,0 ,0 nein 01.2011
SlowenienSlowenien Slowenien 22 9,5 ,0 ,0 nein 07.2013
SpanienSpanien Spanien[A 3] 21 10,0 4,0 ,0 nein 09.2012
TschechienTschechien Tschechien 21 15,0 ,0 ,0 nein 01.2013
UngarnUngarn Ungarn 27 18,0 ,0 ,0 ja 01.2012
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 20 5,0 ,0 ,0 ja 01.2011
Zypern RepublikRepublik Zypern Zypern 19 ,0 5,0 9,0 ja 01.2014
Europaische UnionEuropäische Union (EU-Minimum) 17 10 5 2,1 5
Europaische UnionEuropäische Union (EU-Maximum) 27 14 18 6 12

Sonderregelungen

  1. Griechenland: griechische Inseln: 13 %, 6 %, 3 %
  2. Portugal: 22 % / 12 % / 5 % auf Madeira und 16 % / 9 % / 4 % auf den Azoren
  3. Spanien: nur 5 % Inselsteuer statt Normalsteuersatz auf den Kanaren

Steuersatzänderungen

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern

Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,95 %.

Umsatzsteuersätze (in Prozent) in Nicht-EU-Ländern
Land Allgemein Ermäßigt
AlbanienAlbanien Albanien 20,0 0
AndorraAndorra Andorra 4,0 0
ArgentinienArgentinien Argentinien 21,0 10,5 0
AustralienAustralien Australien 10,0
BolivienBolivien Bolivien 13,0 3,0
Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina 17,0
BrasilienBrasilien Brasilien 17,0
ChileChile Chile 19,0
China VolksrepublikVolksrepublik China Volksrepublik China 17,0 6,0 3 (13)
FaroerFäröer Färöer 25,0 0
IndienIndien Indien 12,5 4,0 1, 0
IslandIsland Island 25,5 7,0
IsraelIsrael Israel [C 1]18,0
JapanJapan Japan [C 2]8,0
KanadaKanada Kanada[C 3] 5,0 0
Vorlage:Kosovo 16,0 0
Vorlage:Liechtenstein[C 4] 8,0 3,8 / 2,5 0
MarokkoMarokko Marokko 20,0
Mazedonien 1995Mazedonien Mazedonien 18,0 5,0
MexikoMexiko Mexiko 16,0 0
MontenegroMontenegro Montenegro 17,0 8,0
NeuseelandNeuseeland Neuseeland [C 5]15,0
NorwegenNorwegen Norwegen 25,0 11,0 7
RusslandRussland Russland 18,0 10,0 0
SchweizSchweiz Schweiz[C 4] 8,0 3,8 / 2,5 0
SerbienSerbien Serbien 20,0 8,0 0
SingapurSingapur Singapur 7,0
Sri LankaSri Lanka Sri Lanka 15,0
SudafrikaSüdafrika Südafrika 14,0 7,0 4
Korea SudSüdkorea Südkorea 10,0
Vorlage:Taiwan 5,0
ThailandThailand Thailand[C 6] 7,0
TurkeiTürkei Türkei 18,0 8,0 1
UkraineUkraine Ukraine 20,0 0
Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten[C 7] 0–10,0
VenezuelaVenezuela Venezuela 12,0 0
  1. Israel – Erhöhung des regulären Mehrwertsteuersatzes im Juni 2013 auf accordancevat.de abgerufen am 29. April 2014
  2. Erhöhung auf 10 % für Oktober 2015 vorgesehen
  3. Kanada: Basis zzgl. 0 % (Alberta) bis 10 % (Neuschottland) je nach Provinz
  4. 4,0 4,1 Schweiz und Liechtenstein: temporäre Erhöhung 7,6 % auf 8 %, 3,6 % auf 3,8 % und 2,4 % auf 2,5 % ab 2011, die Erhöhung ist auf sieben Jahre beschränkt
  5. ird.govt.nz
  6. Thailand: Eigentlicher Steuersatz von 10 % nach der Asienkrise abgesenkt, 2010 abermals verlängert
  7. USA: je nach Staat diverse Steuer-Formeln

Vergleich 1976, 1987 und 2007

Entwicklung der Umsatzsteuersätze (in Prozent) in einigen europäischen Staaten
Land 1976 Luxus 1987 2007
DeutschlandDeutschland Deutschland 11,00 14,00 19,0
BelgienBelgien Belgien 18,00 25,00 19,00 21,0
DanemarkDänemark Dänemark 15,00 22,00 25,0
FrankreichFrankreich Frankreich 20,00 33,33 18,60 19,6
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 8,00 25,00 15,00 17,5
IrlandIrland Irland 19,50 36,75 25,00 21,0
ItalienItalien Italien 12,00 18,00 20,0
NiederlandeNiederlande Niederlande 16,00 17,50 19,0
NorwegenNorwegen Norwegen 20,00 20,00 25,0
OsterreichÖsterreich Österreich 18,00 30,00 18 (32),0) 20,0
SchwedenSchweden Schweden 17,65 23,46 25,0

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Mehrwertsteuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. books.google.de
  2. Sr. Königl. Majest. Und Churfürstl. Durchlaucht. zu Sachsen General-Consumtions-Accis-Ordnung, In Denen Städten und Marck-Flecken des Churfürstenthums Sachsen und sämtlicher Lande (1707)
  3. Sandra Duda: Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR. Verlag Peter Lang, Frankfurt a.M. 2011, ISBN 978-3-631-61305-4, S. 181ff.
  4. Vgl. Geschichte der Mehrwertsteuer. In: mehrwert-steuer.de. Abgerufen am 12. Januar 2015.
  5. Vgl.: Peter Bohley: Die öffentliche Finanzierung. Oldenbourg Verlag, 2003, ISBN 978-3-486-27374-8, S. 336 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  6. 6,0 6,1 Grundlagen der Unternehmensbesteuerung: Die wichtigsten Steuerarten und ihr Zusammenwirken. Springer-Verlag 2014, ISBN 978-3-658-03256-2
  7. Vgl. www.Rechtslexikon.net: Allphasen-Umsatzsteuer - Rechtslexikon. In: rechtslexikon.net. Abgerufen am 12. Januar 2015.
  8. Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (insbesondere Umsatzsteuerrecht) SS 2011
  9. heise.de
  10. Thomas Straubhaar: spiegel.de
  11. Egbert Scheunemann: Sind indirekte Steuern wie Öko- oder Mehrwertsteuer unsozial? (PDF)
  12. Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug (“Intra-Community VAT Fraud”) (PDF; 291 kB) bundesrechnungshof.de 12. März 2009
  13. Bericht nach § 99 BHO über den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der Steuerermäßigung. (PDF; 44 S.) bundesrechnungshof.de, 28. Juni 2010.
  14. Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2012. Bundesfinanzministerium vom 21. Oktober 2013
  15. Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (PDF; 365 kB) Europäische Kommission, S. 10–19
  16. eur-lex.europa.eu (PDF) EUR-Lex
  17. Ende des Luxemburger Mehrwertsteuer-Vorteils
  18. ris.bka.gv.at
  19. mwst-institut.ch
  20. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Belgien, abgerufen am 18. April 2016
  21. Liste der Umsatzsteuersätze der Wirtschaftskammer Österreich, abgerufen am 12. Juli 2014
  22. Käibemaksuseadus in der Gesetzblattsammlung Riigi Teataja (estnisch, englisch), abgerufen am 7. Februar 2015
  23. Mehrwertsteuergesetz auf finlex.fi (finnisch, schwedisch, englisch), abgerufen am 7. Februar 2015
  24. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Frankreich, abgerufen am 18. April 2016
  25. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Italien, abgerufen am 18. April 2016
  26. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in den Niederlanden, abgerufen am 18. April 2016
  27. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Polen, abgerufen am 18. April 2016
  28. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Rumänien, abgerufen am 18. April 2016
  29. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Spanien, abgerufen am 18. April 2016
  30. die-mehrwertsteuer.de Informationen zur Umsatzsteuer in Großbritannien, abgerufen am 18. April 2016
  31. ec.europa.eu (PDF) Tabelle der Europäischen Union (offiziell)
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