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Verdeckter Ermittler

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Verdeckte Ermittler (abgekürzt: VE; engl. undercover agent) sind inländische Beamte von Strafverfolgungsbehörden, meist Polizei oder Zoll, die nach außen als Zivilpersonen auftreten und unter einer auf Dauer angelegten, falschen Identität ermitteln.

Deutschland

Der Einsatz von VE erfolgt in Deutschland auf der Grundlage der §§ 110a ff. StPO und der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, die in den einzelnen Ländern als nahezu identische (Landes-)Verwaltungsvorschriften bestehen. Er ist nur subsidiär und bei schwerwiegenden Straftaten zulässig und bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug ist bei nachträglicher Einholung der Zustimmung innerhalb von drei Tagen auch die Polizei dazu befugt. Sofern sich aber, so der in der Praxis üblichere Fall, der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet oder der Verdeckte Ermittler eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betritt, ist die gerichtliche Zustimmung erforderlich. In solchen Fällen genügt bei Gefahr im Verzug die staatsanwaltschaftliche Zustimmung. Auch dann ist aber die nachträgliche gerichtliche Zustimmungseinholung innerhalb von drei Tagen erforderlich.

Befugnisse

Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Scheinidentität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen, vgl. § 110a Abs. 2 Strafprozessordnung, eine Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO) und Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO befragen. Straftaten dürfen sie, im Gegensatz zum in den USA vorhandenen Undercover agent, nicht begehen.

Zu unterscheiden sind sie von Informanten sowie von Spitzeln, auch V-Leuten bzw. V-Personen genannt, die Privatpersonen sind, die mit der Vertraulichkeitszusage oder Geheimhaltungszusage einer Staatsanwaltschaft versehen und meist gegen Bezahlung Informationen aus ihrem Umfeld an Ermittlungsbehörden liefern. Der Informant liefert dabei Informationen im Einzelfall, hingegen ist die Zusammenarbeit mit einem V-Mann auf längere Zeit angelegt. Eine weitere Abgrenzung des verdeckten Ermittlers ist zum sogenannten, als solcher in der StPO nicht erwähnten nichtöffentlich ermittelnden Polizeibeamten (NOEP) (auch: 'noeB' (nicht offen ermittelnde Beamte)) vorzunehmen.[1] Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Beweisen, da den NOEP im Gegensatz zum Verdeckten Ermittler dem Beschuldigten gegenüber ein Belehrungserfordernis trifft.

Identitätswahrung

In Gerichtsprozessen wird die Identität des Ermittlers in der Regel geheim gehalten, da nach § 110b Abs. 3 Satz 3, § 96 StPO sowohl die weitere Verwendung unter der falschen Identität als auch Leib und Leben des (unter zutreffender Identität lebenden) Beamten geschützt werden können. Zur Beweisverwertung der Ermittlungsergebnisse des Verdeckten Ermittlers können diese zwar grundsätzlich als "Zeugen vom Hörensagen" vernommen werden, ein Beweiserhebungsverbot besteht insoweit nicht. In der Praxis werden sie jedoch aus vorgenannten Erwägungen vor Gericht von einem weiteren "Zeugen vom Hörensagen" vertreten, der stellvertretend die Aussage des VE macht. Auf Antrag wird der VE auch abgesetzt vom Gerichtssaal vernommen, wobei die Stimme und sein Aussehen ggf. technisch verfremdet und Stimme und Bild in den Gerichtssaal übertragen werden können (audiovisuelle Vernehmung).

Siehe auch

Literatur

  • Geisler, Claudius (Hrsg.): Verdeckte Ermittler und V-Personen im Strafverfahren. Wiesbaden: KrimZ, 2001 (Kriminologie und Praxis ; Bd. 31). ISBN 3-926371-50-1 (PDF)

Weblinks

Einzelnachweise

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