Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verschleppung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel behandelt den Straftatbestand der Verschleppung von Menschen. Die Verschleppung behördlicher und gerichtlicher Vorgänge wird im Artikel Verfahrensverschleppung behandelt, zur Verschleppung von Gewässern siehe Mündungsverschleppung, zur Verschleppung von Lebewesen siehe Biologische Invasion, zur Verschleppung einer Krankheit siehe Krankheitsverlauf.
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

In der deutschen Strafrechtslehre ist die Verschleppung ein Verbrechen und steht samt Versuch bzw. Vorbereitung dazu nach § 234a StGB unter Strafe.

Normgenese

Der Tatbestand wurde 1951 durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit eingeführt, da der Tatbestand des Menschenraubes (§ 234 StGB) zur Verfolgung entsprechender Aktionen des Staatssicherheitsdienstes der DDR und anderer östlicher Geheimdienste im Westen zu eng gefasst war. Anfang der 1990er Jahre gewann der Tatbestand wieder Bedeutung bei Gerichtsverfahren zur Aufarbeitung von staatlichem Unrecht in der ehemaligen DDR.[1]

Tatbestand

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tatbegehung ist sowohl im Inland wie auch im Ausland möglich.

Die Tat ist nach § 5 Abs. 6 StGB als Auslandstat „mit besonderem Inlandsbezug“ unter deutschem Recht strafbar, wenn sie sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In anderen Fällen gilt ggf. das Strafanwendungsrecht nach § 6 und § 7 StGB.

Verwandte Konzepte

Verwandte Konzepte, auch im internationalen Kontext, sind u. a. Menschenhandel und Menschenschmuggel.

Einzelnachweise

  1. Beispiel: BGHSt 43, 125
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verschleppung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.