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Verwaltungsgericht (Deutschland)

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Das Verwaltungsgericht ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des Privatrechts (z. B. natürliche Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht ist dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet.

Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, bei Rentenfragen oder bei den meisten anderen Sozialleistungen. Hier ist das Sozialgericht zuständig. Dies gilt seit 2005 auch für Fragen der Sozialhilfe, bei denen zuvor die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben war.

Sachlich ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Eingangsgericht zuständig. Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein (sachliche Zuständigkeit).

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO. Als Faustformel gilt, dass der Sitz der beklagten Behörde entscheidend ist.

Besetzung

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Seit einigen Jahren soll die Kammer den Rechtsstreit auf eines ihrer Mitglieder, zumeist den Berichterstatter, zur alleinigen Verhandlung und Entscheidung übertragen (Einzelrichter). Von dieser Möglichkeit wird überwiegend Gebrauch gemacht, sodass Kammerentscheidungen inzwischen zur Ausnahme geworden sind.

Rechtszug

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen und das Verwaltungsgericht sie zulässt; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht.

Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Ein besonderes, in allen Instanzen gegebenes Rechtsmittel ist die Anhörungsrüge, mit der eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werden kann, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist.

Siehe auch

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