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Wohnadresse

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Eine Wohnadresse ist die Postanschrift einer Wohnung, in der eine Person dauerhaft wohnt. Hierbei kann es sich um die Haupt- oder um die Nebenwohnung handeln.

Eine Wohnadresse besteht in der Regel aus der Angabe der Straße, der Hausnummer, des Ortes und des Landes. In Landgemeinden ohne Straßenbezeichnungen werden der Ortsname und eine Hausnummer angegeben. Teilweise wird auch die Appartement- oder Zimmernummer bzw. das Stockwerk, der Gebäudeteil (z. B. Rückgebäude) oder auch ein Untermietverhältnis („bei“ oder „c/o“) angegeben. Besonders in Wien ist im Falle von Wohnblocks mit mehreren Eingängen („Stiegen“), aber mit derselben Hausnummer auch die Angabe der Stiegennummer üblich. Für den Versand von Postsendungen beinhaltet die Wohnadresse auch die Postleitzahl und gegebenenfalls den Orts- bzw. Stadtteil. Durch die zunehmende Übernahme von Ortsangaben in Online-Systeme und die Bearbeitung mit geeigneter Software nimmt die Bedeutung von georeferenzierbaren Adressen zu.

„Als Adresse bezeichnet man in der Regel die Kombination aus Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. Darüber werden Standorte z. B. für die Briefzustellung lokalisiert. Im Berliner Vermessungswesen spricht man offiziell nicht von Hausnummern sondern von Grundstücksnummern, da auch unbebaute Grundstücke lokalisiert werden müssen. Die Vergabe der Grundstücksnummer durch die bezirklichen Vermessungsämter ist in der Nummerierungsverordnung geregelt. Um statistische Einzeldatenbestände bestimmten Räumen (Ortsteil, Bezirk etc.) zuordnen zu können, bestand in der amtlichen Berliner Statistik schon früh die Anforderung die Berliner Adressbestände und Raumeinheiten zu systematisieren.“

– www.statistik-berlin-brandenburg.de[1]

Liegt die Wohnadresse in einer Siedlung, so kann statt der Straßenangabe auch der Siedlungsname mit der Hausnummer genannt werden. Die Adressenform kann sich bezogen auf die Angabe des Wohnsitzes und die Erreichbarkeit als Postempfänger unterscheiden.

In Deutschland und Österreich besteht Meldepflicht. Zudem bestimmt der deutsche § 111 OWiG (Falsche Namensangabe), dass ein Bürger gegenüber berechtigten Amtspersonen unter anderem seine Wohnanschrift korrekt angeben muss.

Einzelnachweise

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