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Zinsverbot

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Zinsverbot bezeichnet das im Alten Testament der Bibel und im Koran ausgesprochene Verbot, Zinsen zu verlangen. Dieses Verbot galt über lange Zeit auch im Christentum, wurde später jedoch abgeschwächt bzw. ganz aufgehoben. Ganz aufgehoben wurde das Zinsverbot in der Baha'i-Religion, wobei das Prinzip der Gerechtigkeit und des rechten Maßes Bedingung dafür ist.

Zinsverbot im Alten Testament

Die hebräische Bibel („Altes Testament“ bzw. Tanach) schreibt im Unterschied zum alt-babylonischen Recht ein Verbot des Zinsnehmens fest, und zwar in mehrfach belegten Varianten.[1]

Der älteste Text entstammt dem sogenannten Bundesbuch. Hier findet sich die Forderung:

„Falls du (einem aus) meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen“

Ex 22,24 ELB

Die übliche Forschungsmeinung sieht hier eine Regelung, die ursprünglich auf „verelendete Verwandte und Nachbarn“ bezogen war, nun aber durch den Einschub von „meinem Volk“ ausgeweitet wurde.[2]

Auch das sogenannte Heiligkeitsgesetz, nach verbreiteten Forschungshypothesen eine Rechtsschrift der sog. Priesterschrift, formuliert ein Zinsverbot:

„Und wenn dein Bruder [d. i. ein Mitglied des Volksverbands] verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen wie den [landlosen] Fremden [hebr. ger] und Beisassen [hebr. toschab, d. h. ein nichtjüdischer Ortsansässiger], damit er neben dir leben kann. Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins [hebr. neshek, wörtlich ‚Abbiss‘] geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag [hebr. marbit] geben.“

Lev 25,36–37 ELB

Die bibelwissenschaftliche Forschung sieht hierbei eine Ausweitung solidarischer zinsfreier Kredite nicht nur für Verwandtschaft und Sippe, sondern das gesamte Gottesvolk wie auch „Fremde“ und „Beisassen“.[3] Das Zinsverbot steht im Buch Levitikus auch im Zusammenhang mit den Regeln zum Sabbatjahr und zum Schuldenerlass.

Ein solcher Bezug nicht nur auf den Familienverband, sondern das gesamte Volk, wird im deuteronomischen Gesetzeswerk bereits vorausgesetzt:

„Du sollst deinem Bruder keinen Zins [hebr. neshek] auferlegen, Zins für Geld, Zins für Speise, Zins für irgendeine Sache, die man gegen Zins ausleiht. Dem Fremden [hebr. nochri, d. h. einem Ausländer, der nur vorübergehend im Land weilt] magst du Zins auferlegen, aber deinem Bruder darfst du nicht Zins auferlegen, damit der Herr, dein Gott, dich segnet in allem Geschäft deiner Hand in dem Land, in das du kommst, um es in Besitz zu nehmen.“

Dtn 23,20–21 ELB

Während z. B. noch Max Weber in einer vielrezipierten Stellungnahme in der Sonderregelung für „Fremde“ eine Unterscheidung von „Binnenmoral“ und „Außenmoral“ sah und damit antijüdischen Stereotypen entsprach,[4] sieht die bibelwissenschaftliche Forschung hier die Unterscheidung zweier Kreditarten, nämlich zinslosen Notkredit und bezinsbaren Handelskredit mit Gewinnabsicht, wie sie wohl „im kleinen Juda faktisch Sache von Ausländern waren“.[5]

Nicht nur im Pentateuch, auch in Schriften der alttestamentlichen Propheten findet sich das Verbot von Zinsen. So rechnet dies der Prophet Ezechiel zu jenen Sünden, die ein „Gerechter“ unterlassen müsse, vgl. Ez 18,5–17 ELB, Ez 22,12 EU.

Auch die Ketuvim enthalten Bezugnahmen auf ein Zinsverbot, so in Ps 15,5 ELB oder Spr 28,8 ELB.

Zinsverbote im frühen und mittelalterlichen Judentum

In der kasuistischen Diskussion des Talmud werden einige der angeführten Stellen der hebräischen Bibel näherhin präzisiert und das Zinsverbot weiter verschärft bzw. ausgeweitet.[6] So bezieht Baba mezia 59b die Norm aus Ex 22,24 auch auf den landlosen Fremden (hebr. ger). Der Unterschied von jüdischen oder nichtjüdischen Schuldnern entfällt (vgl. Baba mezia 70b–71a;[7] Makkot 24a).[8]

Im christlich geprägten mittelalterlichen Europa galt seit dem 12. Jahrhundert ein allgemeines Zinsverbot. Juden, die diesen Verboten nicht direkt unterlagen (Papst Alexander III. gestattete ihnen 1179 ausdrücklich das Zinsgeschäft), waren zeitweise die einzige Gruppe im mittelalterlichen Europa, die nach Kanonischem Recht gewerbsmäßig Geld verleihen durfte. Umgekehrt wurden ihnen von christlichen Obrigkeiten v.a. ab dem Spätmittelalter diverse Verbote auferlegt, Handwerk und ähnliches auszuüben (u. a. durch den sog. Zunftzwang), ebenso vielfach der Grundbesitz untersagt. Daher waren vor allem die europäischen Juden häufig als Geldverleiher tätig.[9] Da die wenigsten Kleingewerbe ohne Kredit auskamen, wurden Juden, besonders in ökonomischen Krisen, als „Wucherer“ betrachtet und beschimpft. So entwickelte sich im Antijudaismus des Mittelalters das Stereotyp des reichen, habgierigen, betrügerischen Juden.

Während zur Begründung des Zinsverbots auch in der christlichen Literatur vorwiegend die oben erwähnten Texte des Alten Testaments dienten, gab es unter jüdischen Autoritäten gelegentlich den Hinweis, dass aufgrund der erduldeten Repressalien für Juden insbesondere das strikte talmudische Zinsverbot als temporär außer Geltung betrachtbar sei, so etwa Jakob ben Meir.[10]

Anwendung des Zinsverbots im christlichen Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Seinen Ausgangspunkt nahm das schon altkirchliche Zinsverbot im Mittelalter mit dem Zweiten Laterankonzil von 1139, dem Decretum Gratiani, einem ausdrücklichen Zinsnahmeverbot durch Papst Innozenz III. von 1215 und dem Konzil von Vienne von 1311. Danach war es verboten, Zinsen auf verliehenes Geld zu verlangen. Auch Thomas von Aquin sprach sich philosophisch gegen den Zins aus. Zulässig war verzinste Einbringung von Kapital in ein Geschäft (societas) und der im Mittelalter weit verbreitete Rentenkauf (census). Im Übrigen wurde zwischen unzulässiger usura und zulässigem interesse unterschieden. So war auch bei einem Darlehen eine Zinsvereinbarung zulässig, wenn dem Geldgeber ein Vorteil entging (lucrum cessans), er einen Schaden erlitt (damnum emergens) oder die Gefahr des Kapitalverlusts (periculum sortis) bestand. Ein Fall des damnum emergens ist z. B. die Vereinbarung einer Strafgebühr für die verspätete Rückzahlung eines zinslosen, befristeten Darlehens. Nicht unter das Zinsverbot fielen außerdem Geldwechselgeschäfte. Zudem konnten entsprechend privilegierte Gruppen wie Juden und Lombarden verzinste Kredite vergeben. In die Zeit des Zinsverbotes fällt die überwiegende Zahl der deutschen Städtegründungen, der Bau zahlreicher europäischer Kathedralen sowie ein massiver Bevölkerungsanstieg in der Zeit des Hochmittelalters. Die Phase des Zinsverbotes deckt sich mit der Epoche der Gotik (1140–1500).

Das Zinsverbot wurde von den Templern (Ritterorden) und anderen Bankiers durch einen Zuschlag geschickt umgangen.

Im weltlichen Recht wurde das Zinsverbot zunehmend aufgehoben. So legalisierte Heinrich VIII. 1545 nach seinem Bruch mit dem Papst die Zinszahlung. Die Reichsabschiede von 1500, 1548 und 1577 erlaubten nach ihrem Wortlaut einen Zins von 5 % für den Rentenkauf, diese Erlaubnis wurde aber allgemein auch auf Darlehen bezogen. Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden mit 5 % verzinste Darlehen für zulässig erklärt. Im Anschluss daran hielt die deutsche Rechtswissenschaft das Zinsverbot für gewohnheitsrechtlich abgeschafft.

Martin Luther wandte sich persönlich auch gegen das Zinsnehmen, im Gegensatz zu Jean Calvin. Dennoch wurde das Zinsverbot bald in allen evangelischen Gebieten Europas, reformierten wie lutherischen, aufgehoben.

Zu Ende des 17. Jahrhunderts sprach sich der niederländische Jurist Gerhard Noodt gegen das Zinsverbot aus. Er begründet dies damit, dass der Erlös aus verliehenem Geld eigentlich dem Eigentümer zustehe, sodass es gerecht sei, den Eigentümer durch Zinsen zu entschädigen. Das biblische Zinsverbot hielt Noodt für unbeachtlich, da es kein ius gentium sei, sondern nur für die Juden untereinander gelte, sodass Christen Zinsen nehmen dürften.

Noch 1745 wandte sich Papst Benedikt XIV. in der an die hohe Geistlichkeit Italiens adressierten Enzyklika Vix pervenit entschieden gegen den Zins. In § 3, Absatz I heißt es:

„Die Sünde, die usura heißt und im Darlehensvertrag ihren eigentlichen Sitz und Ursprung hat, beruht darin, dass jemand aus dem Darlehen selbst für sich mehr zurückverlangt, als der andere von ihm empfangen hat […] Jeder Gewinn, der die geliehene Summe übersteigt, ist deshalb unerlaubt und wucherisch.“

Dazu heißt es an einer entsprechenden Stelle im Neuen Testament bei Lukas:

„Und wenn ihr nur denen Gutes tut, die euch Gutes tun, welchen Dank wollt ihr dafür erwarten? Das tun auch die Sünder. Und wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen hofft, welchen Dank wollt ihr dafür? Auch die Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen. Ihr aber sollt eure Feinde lieben und Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt. […]“

Lk 6,33–35 EU

Innerhalb der katholischen Kirche wurde das Zinsverbot von Papst Pius VIII. in einem Schreiben vom 18. August 1830 an den Bischof von Rennes aufgehoben.

Zinseszinsverbot

Gottfried Wilhelm Leibniz wies in De interusurio (mehrere Versionen) spätestens 1683 durch logische Überlegungen nach, dass ein Zinseszins bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits gerechtfertigt ist. Der Nachweis, der Ersatz der komplizierten Rechnungen durch die von ihm vorher bereits gefundenen Formeln der „geometrischen Reihe“ und die Existenz von Logarithmentafeln machten dann die Zinseszinsberechnung auch der Praxis zugänglich.

Vom ehemaligen christlichen Zinsverbot ist im heutigen deutschen Recht (§ 248 BGB) noch das Zinseszinsverbot verankert. Danach dürfen Zinseszinsen nur für Guthabenzinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Darlehenszinsen auf Hypotheken von Pfandbriefbanken vereinbart werden § 248 BGB. Auch beim handelsrechtlichen Kontokorrent dürfen gemäß § 355 HGB Zinseszinsen vereinbart werden. Da diese Bestimmung im HGB verankert ist, gilt sie nur für Vertragsverhältnisse, bei denen eine Partei Kaufmann ist. Der Rechtsbegriff Wucher gilt heute nur noch für überhöhte Zinsforderungen, die zur Nichtigkeit von Verträgen führen (§ 138 Abs. 2 BGB). Dieser Paragraph ist mittlerweile weggefallen.

Zinsverbot im Islam

Ein Zinsverbot besteht heute vor allem im Islam. Da der Islam sich als göttliches Regelwerk sieht, dessen wichtigstes Heilsmittel in der Erfüllung der göttlichen Vorschriften besteht, ist die Einhaltung des Zinsverbots zentraler Bestandteil der Religion. Im Koran, dessen Autorität bei Schari'a-Bestimmungen traditionell als unanfechtbar angesehen ist, steht in Sure 3, Vers 130 „Ihr Gläubigen! Nehmt nicht Zins, indem ihr in mehrfachen Beträgen wiedernehmt, was ihr ausgeliehen habt!“ Folglich sind sowohl festverzinsliche Wertpapiere wie Anleihen und Renten als auch Einnahmen von Zinsen aus Girokonten und ähnlichen Bankprodukten ausgeschlossen.

Hingegen sind alle Erträge akzeptabel, welche auf einem Handel oder einer Investition in ein bestimmtes Produkt beruhen. Zugelassen sind also Handelsfinanzierungen, Risikokapitalverleihungen, Vermietungen, Leasing und der Rohstoffhandel. Die gebräuchlichste Investitionsform ist allerdings der Kauf von Aktien privater und öffentlicher Unternehmungen; denn Dividenden gelten nicht als Zinsen, weil die Aktionäre kein bindendes Recht darauf besitzen, ergo das Kapital kein Recht besitzt, sich zu vermehren.

Im Islam gibt es eine Vielzahl von Rechtskniffen (hīla), um die Schari'a-Bestimmungen zu umgehen. Um islamischen Gläubigen trotzdem die verzinsliche Geldanlage zu ermöglichen, werden so genannte islamische Anleihen vergeben, die direkte Zinszahlungen auf Geld durch Mieteinnahmen, Firmenbeteiligungen oder ähnliche im Islam erlaubte Praktiken umgehen.

Für das Bankgeschäft ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u. a.; riba / ربا, in engerer Auslegung ‚Wucher‘) eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z. B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (حيلة / hīla; pl. حيل / hiyal) dieser Art finden sich in der Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die finanziellen Aktivitäten scheinbar Schari'a-konform zu gestalten.

Siehe auch

Literatur

Mittelalter und frühe Neuzeit

  • John T. Noonan: The scholastic analysis of usury. Harvard University Press, Cambridge MA 1957.
  • Eric Kerridge: Usury, Interest and the Reformation. Ashgate, Aldershot u. a. 2002, ISBN 0-7546-0688-0 (St Andrews studies in Reformation History).

Judentum

  • Klaus Werner: Das israelitische Zinsverbot. Seine Grundlagen in Torah, Mischnah und Talmud. In: Johannes Heil, Bernd Wacker (Hrsg.): Shylock? Zinsverbot und Geldverleih in jüdischer und christlicher Tradition. Fink, München 1997, ISBN 3-7705-3160-4, S. 11–20.

Islam

Weblinks

  • Norman Jones: Usury, EH.Net Encyclopedia 2008.

Einzelnachweise

  1. Miroslav Varšo: Interest (usury) and its variations in the biblical law codices. In: Communio Viatorum. 50/3 (2008), S. 323–338.
    Mark E. Biddle: The biblical prohibition against usury. In: Interpretation. 65,2 (2011), S. 117–127. (e-Text bei HighBeam Research.)
    Bernard J. Meislin, Morris L. Cohen: Backgrounds of the Biblical Law against Usury. In: Comparative Studies in Society and History. 6/3 (1964), S. 250–267 (Digitalisat bei jstor).
    Isac Leo Seeligmann: Darlehen, Bürgschaft und Zins in Recht und Gedankenwelt der hebräischen Bibel. In: Ders., Erhard Blum (Hrsg.): Gesammelte Studien zur Hebräischen Bibel. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 319–348.
    Haim Hermann Cohn u. a.: Artikel Usury. In: Encyclopaedia Judaica. 2. Auflage, Bd. 20, S. 337–444 (e-Text bei HighBeam Research).
  2. Vgl. Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff., Abschnitt 2.1.1.
  3. Vgl. Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff., Abschnitt 2.1.2.
  4. Vgl. dazu M. Leutzsch: Das biblische Zinsverbot. In: Rainer Kessler, E. Loos (Hrsg.): Eigentum: Freiheit und Fluch. Ökonomische und biblische Einwürfe. Gütersloh 2000, S. 107–144, hier 125–127; Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff., Abschnitt 2.1.3.
  5. Rainer Kessler: Zins / Zinsverbot. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff., Abschnitt 2.1.3.
  6. Vgl. Rainer Kessler: Zinsverbot und Zinskritik. Geltungsbereich und Begründung. In: Ingo Kottsieper, Rüdiger Schmitt, Jakob Wöhrle (Hrsg.): Berührungspunkte. Studien zur Sozial- und Religionsgeschichte Israels und seiner Umwelt. Festschrift für Rainer Albertz zu seinem 65. Geburtstag, Ugarit-Verlag, Münster 2008, S. 133–149.
  7. Vgl. die Englische Übersetzung von S. Daiches, H. Freedman, hg. I. Epstein, e-Text, als Buchausgabe bei Soncino Press 1967.
  8. Zur rabbinischen und gaonischen Diskussion und Praxis bzgl. Zins und Wucher ausführlich: R. P. Maloney CM: Usury in Greek, Roman and Rabbinic Thought. In: Traditio. 27, Fordham University Press, New York 1971, S. 79–109 (Digitalisat bei jstor). Jacob Neusner: Aristotle’s economics and the Mishnah’s economics. The matter of wealth and usury. In: Journal for the Study of Judaism in the Persian, Hellenistic and Roman Period 21/1, 1990, S. 41–59. Hans-Georg von Mutius: Taking interest from non-Jews. Main problems in traditional Jewish law. In: Michael Toch (Hrsg.): Wirtschaftsgeschichte der mittelalterlichen Juden. Oldenbourg, München 2008, S. 17–23. Hillel Gamoran: The Tosefta in light of the law against usury. In: Jewish Law Association Studies. 9, 1997, S. 57–78. Hillel Gamoran: Mortgages in Geonic times in light of the law against usury. In: Hebrew Union College Annual. 68, 1997, S. 97–108.
  9. Vgl. an Überblicks- und Spezialstudien: Hans-Jörg Gilomen: Die ökonomischen Grundlagen des Kredits und die christlich-jüdische Konkurrenz in Spätmittelalter. In: Eveline Brugger, Birgit Wiedl (Hrsg.): Ein Thema – zwei Perspektiven. Juden und Christen in Mittelalter und Frühneuzeit. Studien-Verlag, Innsbruck 2007, S. 139–169. Stefan Schima: Das kanonische Zinsrecht und die Juden. In: Institut für jüdische Geschichte Österreichs (Hrsg.): Zinsverbot und Judenschaden. Jüdisches Geldgeschäft im mittelalterlichen Aschkenas. Wien 2010, S. 20–27. Martha Keil: Geldleihe und mittelalterliche jüdische Gemeinde. In: Ebd.: Zinsverbot und Judenschaden. S. 28–35.
  10. Vgl. z. B. Kurt Schubert: Christentum und Judentum im Wandel der Zeiten. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2005, S. 97 et passim (Digitalisat in der Google Buchsuche). Zur weiteren Diskussion: Hillel Gamoran: The decline and fall of the interest ban. In: CCAR Journal. A Reform Jewish Quarterly. 57/2, New York 2010, S. 103–112. Daniel Z. Feldman: The Jewish prohibition of interest. Themes, scopes, and contemporary applications. In: Aaron Levine: The Oxford Handbook of Judaism and Economics. Oxford University Press, New York 2010, S. 239–254. Yechiel Grunhaus: The laws of usury and their significance in our time. In: Journal of Halacha and Contemporary Society. 21, 1991, S. 48–59.
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