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Akademische Freiheit
Die akademische Freiheit oder Wissenschaftsfreiheit ist ein Begriff, der eine Reihe von Freiheiten und die dazugehörige Verantwortung für die Hochschulen, ihre Lehrer, die Hochschulverwaltung und die Studenten beinhaltet. Der Begriff geht auf die Platonische Akademie der Antike zurück.
Bedeutungsgeschichte
Mittelalter
Die libertas scholastica im 12. bis 15. Jahrhundert bedeutete in erster Linie päpstlich bzw. kaiserlich garantierte korporative Sonderrechte der Universitäten.[1]
Während der Reformation wuchs der landesherrliche Einfluss auf die Universitäten, beispielsweise die Leucorea mit ihrer Funktion zur Ausbildung von Staatsbeamten einschließlich eines Treueids der Professoren auf König und Reich.
17. Jahrhundert
Die aufgeklärte libertas philosophandi, vertreten etwa von Spinoza oder Pufendorf, forderte insbesondere ein freies Denken unabhängig von kirchlichen Dogmen und einer Vorherrschaft der Theologie sowie einen staatlich gewährleisteten freien Meinungsaustausch unter den Gelehrten. Beispielhaft für dieses etatistische Freiheitsideal war die Neugründung der Reformuniversität Halle 1694.
1737 eröffnete die Universität Göttingen. Die akademische Lehrfreiheit war in den Statuten der Philosophischen Fakultät niedergelegt, wonach sich „alle Professoren einer verantwortungsbewußten Freiheit der Lehre und der Überzeugung erfreuen sollen, sofern sie Abstand halten von Lehren, die die Religion, den Staat und die guten Sitten verletzen. Es soll ihnen freistehen, die Lehrbücher und Schriftsteller auszuwählen, die sie in ihren Vorlesungen erläutern wollen.“[2] Mit der freien akademischen Lehrpraxis ging in Göttingen eine Öffnung des Studienbetriebs für Studenten aller Konfessionen einher nebst Gründung einer evangelischen und einer katholischen Universitätskirche.
Einfluss der Aufklärung
Immanuel Kant postulierte 1798 im Streit der Fakultäten für die Philosophische Fakultät eine gegenüber der medizinischen, juristischen und theologischen Fakultät besondere Unabhängigkeit von obrigkeitlichem Einfluss, die in einer Verpflichtung allein auf die Wahrheit und die Vernunft bestehen sollte. Wilhelm von Humboldt verband mit Gründung der Berliner Universität eine rein wissenschaftliche Einrichtung frei von staatlichen Eingriffen, während Hegel die wissenschaftliche Autonomie als durch den Staat gewährleistet begriff.
In der Paulskirchenverfassung von 1848 fand sich erstmals eine Bestimmung über die akademische Lehrfreiheit: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.[3]
Bundesrepublik Deutschland
Die akademische Freiheit besteht in Deutschland in der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Hauptsächliche Träger dieser gesetzlich garantierten Freiheiten sind Professoren und andere Hochschullehrer.
- Freiheit der Forschung: Ein Wissenschaftler ist frei in seiner forschenden Fragestellung, in seinem methodischen Vorgehen (sofern es nicht gegen Gesetze verstößt) sowie in der Bewertung und Verbreitung seiner Forschungsergebnisse.
- die ersten beiden Grundsätze sind dabei oft eng mit Fragen der Verantwortung verknüpft (wissenschaftliche Ethik).
- Lehrfreiheit: Hochschullehrer können die Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) inhaltlich und methodisch frei gestalten und sind berechtigt, darin ihre wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung frei zu äußern. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, Lehrveranstaltungen in der äußeren Form abzuhalten, wie sie in den jeweiligen Studienordnungen definiert ist.
- Die Lehrfreiheit ist damit eine akademische Spezialisierung der Redefreiheit und ist besonders weitreichend.
- Freiheit des Studiums: Innerhalb des Rahmens der Studien- und Prüfungsordnung können die Studenten frei wählen, welche Lehrveranstaltungen sie besuchen, und im Regelfall auch, ob/wann sie darüber Prüfungen ablegen. Aus diesem Freiraum ergeben sich für die Studierenden je nach Studienrichtung mehr oder weniger große Spielräume in der Gestaltung ihrer akademischen Ausbildung.
- Innerhalb des Studienganges können sie Schwerpunkte (Vertiefungsfach) nach eigener Wahl setzen.
- Diese Freiheiten sind teilweise beschränkt durch Studienordnungen und teils verbindliche Stundenpläne, die insbesondere in den ersten Semestern die Vermittlung der Grundlagen eines Faches vorschreiben und damit garantieren sollen, dass sich alle Studierenden eines Studiengangs im weiteren Verlauf ihres Studiums auf eine solide Basis aus Fähigkeiten und Kenntnissen stützen können. Gelegentlich werden diese Beschränkungen als Verschulung des Hochschulstudiums kritisiert; dies betrifft insbesondere Bachelor- und Staatsexamensstudiengänge. Auch eine auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Ausbildung kann eine striktere Linienführung im Aufbau des Studiums erzwingen.
- Die Studierenden können sich eine eigene wissenschaftliche Meinung erarbeiten und sollen diese auch äußern. Widerspricht sie der Lehrmeinung, ist dies eine Gelegenheit, die Kunst der Argumentation zu üben.
Zur akademischen Freiheit zählen noch weitere Aspekte, die teilweise aus den 3 „Grundfreiheiten“ folgen, z. B.
- die Autonomie der „Universitas“ (Gemeinschaft der Hochschullehrer und – eingeschränkt – der Studierenden) bei der Berufung von Hochschulprofessoren
- die finanzielle Autonomie – wenngleich im Rahmen des staatlich zugeteilten Budgets bzw. der sonstigen Einnahmen („Drittmittel“)
- die „Qual der Wahl“ beim Studienbeginn – Wahl des Studienfaches und Studienortes (sofern kein Numerus clausus), Zusammenstellen des Stundenplanes, Wahl der Diplomarbeit usw.
Literatur
- Peter Classen: Zur Geschichte der "Akademischen Freiheit", vornehmlich im Mittelalter, in: Historische Zeitschrift, Bd. 232, H. 3 (Juni, 1981), Seiten 529–553.
- Hermann von Helmholtz: Über die Akademische Freiheit der deutschen Universitäten, Rede beim Antritt des Rectorats an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin am 15. October 1877 gehalten, Nachdr. der Ausg. Berlin, Hirschwald, 1878, Hrsg.: Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin 2005.
- Franz Himpsl: Die Freiheit der Wissenschaft : eine Theorie für das 21. Jahrhundert, Wiesbaden : J.B. Metzler 2017 (Dissertation Universität Regensburg 2016), ISBN 978-3-658-17382-1.
- Ewald Horn: Akademische Freiheit. Historisch-kritische Untersuchung und freimütige Betrachtung nebst einem Anhang über studentische Ausschüsse. Berlin 1905.
- Axel Rüdiger: Staatslehre und Staatsbildung: Die Staatswissenschaft an der Universität Halle im 18. Jahrhundert. Tübingen, Niemeyer 2005. ISBN 3-484-81015-7
- Martin Nettesheim: Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit. DVBl. 2005, 1072 ff.
- Julian Krüper: Wissenschaftsfreiheit und Hochschulgovernance. Zum Strukturwandel der Aufsichtsinstrumente im Dritten Sektor am Beispiel des Hochschulrechts, in: Hans-Jörg Schmidt-Trenz, Rolf Stober (Hrsg.): Jahrbuch Recht und Ökonomik des Dritten Sektors 2009/2010 (RÖDS), S. 119–148.
- Carsten Nowak: Der Status der Forschung in der EU-Grundrechtecharta und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Eric Hilgendorf, Susanne Beck (Hrsg.): Biomedizinische Forschung in Europa, Nomos-Verlag 2010, S. 75–116.
- Michael Droege: Finanzmittelzuweisung als Steuerungsinstrument zwischen Wissenschaftsfreiheit und demokratischer Wissenschaftsverantwortung. WissR 2015, S. 105–126.
Weblinks
- Die akademische Freiheit Die Zeit, 2. August 1963
- Hartmut Boockmann: Wissen und Widerstand. Geschichte der deutschen Universität. Berlin 1999. Rezensiert für H-Soz-Kult von Wolfgang Eric Wagner, 13. April 2000
- Webseite der Kampagne "Freiheit ist unser System" der Allianz der Wissenschaftsorganisationen anlässlich des Inkrafttretens des Grundgesetzes vor 70 Jahren, 12. Juli 2019
Einzelnachweise
- ↑ William J. Hoye: Wurzeln der Wissenschaftsfreiheit an der mittelalterlichen Universität Münster, ohne Jahr, abgerufen am 17. Dezember 2017
- ↑ Marian Füssel: Von der akademischen Freiheit zur Freiheit der Wissenschaft. Zur vormodernen Genealogie eines Leitbegriffs. Universität Göttingen, 2010
- ↑ Verfassung des deutschen Reiches (Memento vom 22. April 2016 im Internet Archive) vom 28. März 1849. Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes, Art. VI § 152. verfassungen.de, abgerufen am 17. Dezember 2017
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