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Amtsbezeichnung
Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers (Beamter oder Richter) in Deutschland an. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad. Im Vorbereitungsdienst, und bis zur Dienstrechtsreform 2009 auch in der laufbahnrechtlichen Probezeit, führen Beamte und Richter anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung.
Grundlagen
Die Amtsbezeichnung wird mit der Anstellung und bei danach folgenden Beförderungen verliehen. Die Grundamtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung bzw. in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Der Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und außerhalb des Dienstes zu führen, es sei denn, dass ihm ein Ämterverbot auferlegt wurde. Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB.
Ruhestandsbeamte und -richter dürfen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. (außer Dienst) verwenden, es sei denn, sie wurden disziplinarrechtlich entlassen oder ihnen wurde die Führung nach entsprechender Verurteilung in einem Strafverfahren nach Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes aberkannt. Die zuletzt genannte Aberkennung des Beamtenstatus und damit die Führung der Amtsbezeichnung findet auf aktive Beamte gleichermaßen Anwendung.
In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.
Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form, sofern das möglich ist.
Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. kann in der Bundeszollverwaltung noch immer die Bezeichnung „Zollamtmännin“ alternativ zur „Zollamtfrau“ gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. „Justizamtfrau“ in den 1970er Jahren von einer niedersächsischen Beamtin/Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war.
Amtsbezeichnungen der Beamten (ohne Staatsanwälte)
Grundamtsbezeichnungen der Beamten
Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
- auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
- auf die Laufbahn,
- auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern, in den Ländern ist dies ebenfalls meist der Innenminister oder die Landesregierung als Kollegialorgan.
Grundamtsbezeichnungen sind in der Besoldungsgruppe
- A 2 Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
- A 3 Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister
- A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart
- A 5 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister
- A 6 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Obertriebwagenführer, Sekretär, Werkmeister
- A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
- A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
- A 9 (mittlerer Dienst) Amtsinspektor, Betriebsinspektor
- A 9 (gehobener Dienst) Inspektor
- A 10 Oberinspektor
- A 11 Amtmann/Amtfrau (ganz selten: „Amtmännin“)
- A 12 Amtsrat
- A 13 (gehobener Dienst): Oberamtsrat
- A 13 (höherer Dienst): Rat, Arzt, Pfarrer
- A 14 Oberrat, Facharzt, Pfarrer
- A 15 Direktor, Oberarzt, Dekan,
- A 16 Leitender Direktor, Leitender Oberarzt, Dekan,
Zusätze Bundesbereich
Im Bundesbereich sind die Zusätze nicht abschließend geregelt. Mit Neuregelung des Bundeslaufbahnrechts wird es aber zu einer abschließenden Regelung kommen.[1]
Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz „Regierungs-“ für nichttechnische oder „Technischer Regierungs-“ für technische Laufbahnen verwendet (z. B. Regierungssekretär, Technischer Regierungssekretär).
In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze „Wissenschaftlicher“ (nur im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), „Zoll-“ und „Zollschiffs-“ (beim Zoll), „Schiff-“ (im nautischen Dienst) „Post-“ (Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG), „Fernmelde-“ (Deutsche Telekom AG), „Bundesbahn-“ (Bundeseisenbahnvermögen) und „Betriebs-“ (für Laufbahn der Aufseher beim Bundeseisenbahnvermögen) verwendet.
Im mittelbaren Bundesbereich werden die Zusätze „Verwaltungs-“ (z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit) und „Bundesbank-“ verwendet.
Beispiele:
Zusätze Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (1988 mit Änderungen)
Beamte im Landesdienst
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Oberwachtmeister Hauptwachtmeister |
Justiz- |
Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
Rat Oberrat |
Archiv- |
Pfarrer Dekan |
im Justizvollzugsdienst |
(*nur bei Inspektor und Oberinspektor)
Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes "Regierungs-" in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:
- Amtsinspektor
- Amtsrat
- Oberamtsrat
Beamte bei Gemeinden, Kreisen und sonstigen landesunmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Wart Oberwart |
Betriebs- |
Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bank- |
Rat Oberrat |
Akademischer Archiv- |
Zusätze Saarland
Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
---|---|
Aufseher Oberaufseher |
Forst- |
Oberwart Hauptwart |
Eich- |
Wachtmeister Oberwachtmeister |
Justiz- |
Assistent Sekretär |
Bibliotheks- Eich- |
Assistent Sekretär |
Vollstreckungs- |
Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
Rat Oberrat |
Archiv- Bau- |
Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:
- Oberamtsgehilfe
- Hauptamtsgehilfe
- Amtsmeister
- Oberamtsmeister
- Oberbetriebsgehilfe
- Hauptbetriebsgehilfe
- Betriebsmeister
- Oberbetriebsmeister
- Betriebsassistent
- Werkmeister
- Oberwerkmeister
- Hauptwerkmeister
- Betriebsinspektor
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsblatt 77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 (4. RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. 94,509)
Amtsbezeichnungen der Richter und Staatsanwälte
Zu den Amtsbezeichnungen der Berufsrichter und Staatsanwälte siehe Besoldungsordnung R.
Die Dienstbezeichnung der Richter auf Probe im Richterdienst ist Richter, im Staatsanwaltsdienst Staatsanwalt.
Siehe auch
- Ämter in Bundesministerien
- Dienstgrade der Bundeswehr
- Amtsbezeichnungen der deutschen Polizei
- Amtsbezeichnungen des Bundesgrenzschutzes
- Amtsbezeichnungen der Bundespolizei
- Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Dienstgrade der Feuerwehr in Deutschland
- Amtsbezeichnungen der Bahnpolizei
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - Entwurf -
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Amtsbezeichnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |