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Anhänger
Als Anhänger (umgangssprachlich auch: Hänger) werden Fahrzeuge bezeichnet, die in der Regel über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise Pkw, LKW, Omnibus, Traktor, Krafträdern (z. B. Einradanhänger) oder Fahrrad (siehe Fahrradanhänger) – mitgeführt werden. Schienengebundene Anhänger bezeichnet man als Waggon oder Lore. In der Regel werden Anhänger gezogen, im Schienenverkehr werden Anhänger jedoch auch geschoben.
Anhänger werden nach der DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge) benannt und definiert. Dieses wird in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 3833 bewerkstelligt, wobei auch Anhänger und deren technische Merkmale enthalten sind.[1] Anhänger übertragen die Last hauptsächlich über die Räder auf die Straße, bis auf die – bei einachsigen Anhängern – auf dem Zugfahrzeug lastende sog. Stützlast. Die Zugkräfte werden über die sogenannte Deichsel vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen. Eine Anhängerkupplung dient der Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder der Verbindung zwischen Anhängern, wenn mehrere Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt sind.
Bauarten
An grundlegenden Bauformen unterscheidet man folgende Anhänger:
- Starrdeichselanhänger
- mehrachsige Anhänger mit gelenkter Vorderachse
- Sattelanhänger
Starrdeichselanhänger (SDAH)
Bei diesen Anhängern ist die Deichsel starr mit dem Anhängerrahmen verbunden. Er besitzt eine bis zwei Achsen (selten auch drei), welche ebenfalls starr mit dem Rahmen verbunden sind. Nahezu alle Pkw-Anhänger sind als Starrdeichselanhänger gebaut. In Deutschland gilt nach der in der EU angeglichenen StVZO ebenso wie in Österreich ein solcher bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht als Leichter Anhänger und braucht keine eigene Bremse. Ab diesem Gesamtgewicht ist eine Bremse vorgeschrieben. In Europa ist dies in aller Regel eine Auflaufbremse. Auflaufbremsen sind zulässig bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht. Schwerere Anhänger benötigen eine durchgehende Bremsanlage. Dies ist in Europa fast immer eine Druckluftbremse. Es gibt in Deutschland auch noch sehr alte Anhänger, welche bis 800 kg zulässiges Gesamtgewicht haben und ungebremst sind. Das ist aber eher die Ausnahme.
Die meisten Wohnanhänger sind Starrdeichselanhänger mit einer Achse oder einer Tandemachse. Sonderanhänger sind zum Beispiel Pferdeanhänger, die überwiegend als Tandemanhänger ausgeführt werden. Hier werden je nach Einsatzzweck verschiedene Federungssysteme angeboten wie beispielsweise Gummifederachsen, Drehstabfederachsen, Drehschubfederachsen.
Mehrachsige Anhänger mit gelenkter Vorderachse
Diese Anhänger haben zwei oder mehr Achsen, von denen die vordere Achse gelenkt wird. Dies geschieht fast ausschließlich über einen Drehschemel. Diese Anhänger sind typisch für Lkw und Traktoren. Neuerdings werden für leichte Lang- oder Volumentransporte auch Pkw-Anhänger dieser Bauart angeboten. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt bis zu 20 Tonnen bei zwei Achsen und 24 Tonnen bei mehr als zwei Achsen - mit Ausnahmegenehmigung (Tieflader für Schwertransporte) auch mehr.
Bei der Drehschemellenkung ist die Vorderachse auf einem Drehschemel montiert und mit der Deichsel fest verbunden. Die Deichsel ist in vertikaler Richtung beweglich gelagert und mit starken Federn als Sicherheitsvorkehrung gehalten. Sie darf nur bis minimal 20 cm über den Boden hinunter fallen, um nicht beim Aufschlagen beschädigt zu werden. Mehrachsige Anhänger sind üblicherweise mit Druckluftbremsen ausgestattet.
Die Aufbauarten sind, ähnlich dem Lkw, sehr vielseitig. Typische Aufbauarten sind der offene Kasten (Pritsche), der offene Kasten mit Plane und Spriegel und der geschlossene Kasten (Kofferaufbau). Daneben gibt es noch viele Sonderbauformen, die dem jeweiligen Einsatzzweck angepasst sind.
Sattelanhänger
Der Sattelanhänger oder auch Sattelauflieger genannt, besitzt keine Vorderachse, sondern liegt mit seinem Vorderteil auf der Sattelzugmaschine auf. Zusammen mit der Sattelzugmaschine bildet er das Sattelkraftfahrzeug. Seit einigen Jahren wird verstärkt (Sondergenehmigung) der Sattelauflieger mit einer Dolly-Vorderachse versehen, um ihn in den EWR-Staaten beim EuroCombi anzuhängen.
Tandemanhänger
Wenn bei einem Anhänger zwei Achsen ganz eng hintereinander gebaut werden, so ist das Fahrverhalten ähnlich dem eines einachsigen Anhängers. Solche Anhänger brauchen keinen Drehschemel – die Deichsel ist fest mit dem Anhängerchassis verbunden, und beide Achsen sind nicht lenkbar. Dies wird allerdings mit höherem Reifenabrieb bei engen Kurvenradien erkauft. Man spricht von einem sogenannten Tandemanhänger. Wenn die Achsen einen Abstand von einem Meter nicht überschreiten, so gelten sie in Deutschland nach dem Gesetz als einachsig. Das hat keinen Einfluss auf die Mautpflicht, denn hier zählt jede sichtbare Achse. Zu berücksichtigen ist die Tandemachse jedoch bei den Führerscheinregelungen, bei denen z. B. mit dem deutschen Pkw-Führerschein der Klasse 3 ein Lkw mit bis 7,5 t sowie einem einachsigen Anhänger mit bis 12 t geführt werden darf.
Sonderformen
Auf einer Abschleppachse kann man leichte Kraftfahrzeuge mit einer aufgebockten Achse abschleppen. Unbeladen ist sie wie ein Einachsanhänger, beladen wie ein Mehrachsanhänger zu fahren.
An Sattelzugmaschinen werden Sattelauflieger angehängt, die zwar komplett anders gebaut sind, aber in der StVZO wie Anhänger behandelt werden.
Als Nachläufer bezeichnet man Anhänger, die für besonders lange Güter, wie Holzstämme oder Fertigbauteile, verwendet werden. Der Nachläufer ist im beladenen Zustand meist mit einem Zentralrohr, einem Drahtseil oder nur durch das Ladegut mit dem Zugfahrzeug zum Ziehen verbunden..
Der Straßenroller (umgangssprachlich „Culemeyer“) ist ein von Dr. Ing. Johann Culemeyer im Jahre 1931 entwickelter Fahrzeuganhänger zum Transport von Eisenbahnwagen und Schwerlasten auf der Straße. Diesen mehrachsigen Anhänger gab es in verschiedenen Bauarten mit unterschiedlichen Nutzlasten.
Schubanhänger verfügen über eine eigene Motorisierung, meist für Fahrzeuge mit schwachem eigenen Antrieb, zum Beispiel Fahrräder und Kleinkrafträder. Sie sind in Deutschland nicht zulassungsfähig.
Eine spezielle Form des Transportanhängers ist der Segelfluganhänger. Nahezu jedes Segelflugzeug benötigt für den Transport einen solchen speziell hergestellten Anhänger.
Bestimmungen
Lastarten und Gewichte
- Gesamtmasse
Als solche wird die Masse bezeichnet, die sich aus der Summe aller Achslasten der einzelnen Fahrzeuge (unangekuppelt) errechnet. Die zulässige Gesamtmasse ist unter anderem für die Frage nach der richtigen Fahrerlaubnis relevant.
- Stützlast
Die Stützlast ist die Last, welche auf der Anhängerkupplung im angekuppelten Zustand vertikal lastet. Je höher die Stützlast, umso besser ist im Allgemeinen das Fahrverhalten. Jedoch darf die maximal zulässige Stützlast der Kupplung nicht überschritten werden.
- Anhängelast
Die Anhängelast ist die tatsächliche Last unabhängig von der maximal zulässigen Gesamtmasse. Bei einachsigen Anhängern ohne Drehgestell zählt die Stützlast zur Fahrzeuglast. Die Anhängelast ist also die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast. Wenn beispielsweise das Zugfahrzeug eine zulässige Anhängelast von 1200 kg aufweist, darf ein Anhänger der Masse 1250 kg angehängt werden, wenn die Stützlast 50 kg beträgt und diese innerhalb des für die Anhängerkupplung zulässigen Stützlastbereiches liegt.
Zulassung
- Allgemeines
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass die Masse des Anhängers und die des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen.
- Bei der Auflaufbremse gilt, dass die Anhängelast nicht über der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs liegen darf.
- Eine Ausnahme gilt für bestimmte Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einer maximalen Masse bis zum 1,5-fachen der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs haben.
- Ist eine durchgehende Druckluftbremsanlage vorhanden, darf die maximale Gesamtmasse des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen – ausgenommen bei landwirtschaftlichen Anhängern, hier ist bis zum vierfachen der Eigenmasse der Zugmaschine zulässig.
- Pkw-Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Dies ist bei einachsigen ungebremsten Anhängern laut § 42 Abs. 2 StVZO „höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg“. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.
- Pkw-Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Die Anhängelast (also die Gesamtmasse des Anhängers abzüglich Stützlast) des auflaufgebremsten Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges überschreiten, jedoch nicht die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und nicht die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast. Ausnahmen sind Geländewagen, hier darf die tatsächliche Anhängelast des Anhängers das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, jedoch auch nur maximal 3,5 t und maximal die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast betragen.
erforderliche Fahrerlaubnisklassen
Für Gespanne bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse reicht die Fahrerlaubnisklasse B aus.
Für Gespanne über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse wird die Fahrerlaubnisklasse BE oder B96 benötigt.
- Mit Fahrerlaubnisklasse B96 darf die zulässige Gesamtmasse des Gespanns bis zu 4,25 t betragen (Zugfahrzeug maximal 3,5 t)
- Mit Fahrerlaubnisklasse BE darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers bis zu 3,5 t betragen, darüber hinaus ist auch bei Verwendung eines Zugfahrzeuges der Klasse B für dieses Gespann die Klasse C1E erforderlich[2]
- Mit Führerscheinen der Klasse BE, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, dürfen auch weiterhin Anhänger über 3,5 t Gesamtmasse gezogen werden
Der vormalige deutsche Führerschein der Klasse 3 (PKW mit Anhänger) sah vor, dass lediglich einachsige Anhänger gezogen werden durften, wobei als Einachser auch Tandemachsenanhänger galten, sofern der Achsabstand kleiner als ein Meter war. Diese Begrenzung ist bei den neuen EU-Führerscheinen weggefallen.
Personenbeförderung
Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger – dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger auf einem „Bremsersitz“ mitfährt.
100-km/h-Zulassung
Für Gespanne gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100-km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,3 × Leermasse des Zugfahrzeugs
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 0,8 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,0 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z. B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ≤ 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist
Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:
- zulässige Masse des Anhängers ≤ zulässige Masse des Zugfahrzeugs,
- zulässige Masse des Anhänger ≤ zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,
- Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,
- Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),
- Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
- Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.
Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse: Ziff. 14, zulässige Masse: Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die 100-km/h-Zulassung ist in der „Neunte[n] Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften zur StVO“ geregelt. Die Befristung der Verordnung bis zuletzt zum 31. Dezember 2010 wurde aufgehoben[3]. Sie gilt daher unbefristet weiter.
Kennzeichnung von Anhängern
Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen.
Für Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O4 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen) und Anhänger mit beliebigem Gewicht ab 8 m Länge (EU-Fahrzeugklassen O1 bis O3) werden Kennzeichnungstafeln für Anhänger gemäß ECE 70 /-01 aufgrund der jeweiligen StVO in sehr vielen Ländern der EU vorgeschrieben. In Deutschland sind die Warntafeln keine Pflicht.[4][5] Nach österreichischer Gesetzgebung sind Warntafeln Vorschrift für Anhänger hinter Fahrzeugen (ausgenommen Wohnmobile) mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Anwendbarkeit auf ausländische Fahrzeuge, für die in ihrem Heimatland diese Ausrüstungspflicht nicht gilt, ist umstritten. Nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 dürfen von den Mitgliedsstaaten keine über die jeweiligen nationalen Ausrüstungsvorschriften hinausgehenden weiteren Forderungen gestellt werden, sondern ausländische Fahrzeuge sind anzuerkennen, wenn sie ihren nationalen Ausrüstungsvorschriften entsprechen. Sinn der Ausrüstung ist, den Nachfahrenden auf die besondere Länge aufmerksam zu machen, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Es können eine, zwei oder vier Tafeln verwendet werden, diese müssen rechteckig und gelb reflektierend mit rotem Rand sein.
Zwischen 1935 und 1956 mussten in Deutschland LKW im Anhängerbetrieb gekennzeichnet werden. Dazu war auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das im ausgeklappten Zustand beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.
Zwei Anhänger
Das Mitführen von zwei Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
- der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben
- die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18,00 Meter nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 StVZO)
- unter bestimmten Voraussetzungen darf die Gesamtlänge aber auch 18,75 Meter betragen (siehe § 32 Abs. 4 Nr. 4 StVZO)
- die zulässige Gesamtmasse beträgt maximal 40 Tonnen
Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1957 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.
In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.
Literatur
- Nutzfahrzeugtechnik: Grundlagen, Systeme, Komponenten. Vieweg & Teubner Verlag, 2008, ISBN 978-3-8348-0374-0.
Weblinks
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