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Aufhebung (Ehe)

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Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden, die ebenfalls auf Antrag vom Gericht durch einen gestaltenden Beschluss verfügt werden kann. Die Aufhebung ist neben der Scheidung und dem Tod der Ehegatten der dritte Grund, weshalb eine wirksam geschlossene Ehe enden kann. Ebenso ist sie zu unterscheiden von einer Nichtehe, bei der ein so schwerer Mangel vorliegt, dass erst gar keine wirksame Ehe entsteht.

Deutschland

Nach §§ 1313 ff. BGB kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt mit Gestaltungsklage durch Urteil des zuständigen Familiengerichts. Sie ersetzte zum 1. Juli 1998 die Ehenichtigkeit nach der früheren Regelung in den §§ 16–26 des Ehegesetzes (EheG).

Aufhebungsgründe

Die Aufhebungsgründe für eine Ehe sind im § 1314 BGB abschließend aufgeführt. Es sind dies zunächst:

Weiterhin sind Aufhebungsgründe:

Ausschluss der Eheaufhebung

Die Eheaufhebung ist nach § 1315 BGB u. a. ausgeschlossen, wenn einer oder beide Ehepartner nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie die Ehe trotz der Möglichkeit der Eheaufhebung fortsetzen wollen (Bestätigung).

Antragsberechtigung

Der Antrag auf Eheaufhebung kann vor allem zunächst von dem betroffenen Ehegatten gestellt werden. Allerdings besteht im Falle des Vorliegens einer Scheinehe auch die Möglichkeit der Eheaufhebung aufgrund eines Antrags einer Verwaltungsbehörde (z. B. Ausländeramt), bei Vorliegen einer Doppelehe auch durch den Ehegatten aus der vorher geschlossenen Ehe. Bei Geschäftsunfähigkeit stellt der gesetzliche Vertreter (Betreuer) den Antrag. Er benötigt gem. § 607 Abs. 2 ZPO dazu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Antragsfrist

Für die Aufhebungsgründe des Irrtums, der Täuschung oder der Drohung besteht eine Antragsfrist von einem Jahr ab Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage, die durch die widerrechtliche Drohung entsteht.

Rechtsfolgen

Das eheliche Rechtsverhältnis endet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, also nicht mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Ein nacheheliches Rechtsverhältnis kann sich anschließen. Die Einzelheiten, insbesondere zu Unterhalt und zur Aufteilung des Hausrats, regelt § 1318 BGB.

Österreich

Nach österreichischem Recht kann eine Ehe in folgenden Fällen aufgehoben werden:

  • Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • Irrtum
    • über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (z. B. Zwillingsbruder als Bräutigam)
    • über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (z. B. Nichtaufklärung über verbrecherische Vergangenheit)
  • Arglistige Täuschung (Bewirkung eines Irrtums durch den Einsatz von List)
  • Drohung (Willensbeugung durch Versetzen in eine Zwangslage)
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