Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Nichtigerklärung (Ehe)
Die Nichtigkeit der Ehe bezeichnet die prinzipielle Ungültigkeit einer Eheschließung.
Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt (so auch die Eheschließung) als unwirksam oder nichtig, wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtliche Wirkung entfaltet. Wird eine Ehe für nichtig ex tunc (von Anfang an) erklärt, ist in der Folge so zu verfahren, als ob diese Ehe niemals bestanden hätte. Die Nichtigerklärung einer Ehe ist demzufolge grundsätzlich von einer Auflösung ex nunc (vom Auflösungszeitpunkt an) zu unterscheiden, wie sie etwa durch die Ehescheidung oder die Eheaufhebung bewirkt werden kann.
Österreichisches Recht
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:
- Formmangel (z. B. „Trauung“ durch einen anderen als den Standesbeamten)
- Mangel der Geschäftsfähigkeit (z. B. Betrunkenheit)
- Namens- und Staatsbürgerschaftsehe (z. B. Ausländer heiratet bloß, um später dadurch die Staatsbürgerschaft zu erhalten)
- Doppelehe (Bigamie)
- Verwandtschaft (z. B. Geschwister)
Zur Klage befugt ist der Staatsanwalt und jeder Ehegatte (Ausnahme: Namens- und Staatsbürgerschaftsehe).
Deutsches Recht
In Deutschland gibt es eine Nichtigkeit der Ehe ex tunc seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr. Der Gesetzgeber geht heute davon aus, dass es unbillig wäre, einen ganzen Lebensabschnitt, in dem die Beteiligten zumindest dem öffentlichen Anschein und in der Regel auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet waren, rechtlich als quasi „nicht gewesen“ zu qualifizieren. Selbst dann nicht, wenn es objektive Gründe dafür gab, dass die Eheschließung seinerzeit eigentlich als nicht zustande gekommen hätte angesehen werden müssen.
Bis dahin waren die Nichtigkeitsgründe nach dem deutsche Ehegesetz (§§ 17–22) folgende:
- Mangel der Form, es sei denn, die Eheleute lebten nach der Eheschließung mindestens 5 Jahre als Eheleute zusammen;
- Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit, es sei denn, dass ein Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen möchte;
- Doppelehe (ist gegeben, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte)
- Verwandtschaft und Schwägerschaft, es sei denn, es lag eine gültige Befreiung von dem entsprechenden Eheverbot vor.
An die Stelle der Ehenichtigkeit ist im deutschen Recht nach deren Abschaffung die so genannte Aufhebung der Ehe getreten. Deren Ausspruch wirkt anders als die Nichtigkeit ex nunc, also nicht auf den Tag der Eheschließung zurück.
Kanonisches Recht
Für die Nichtigerklärung der Ehe im katholischen Kirchenrecht siehe den Hauptartikel unter dem Stichwort Ehenichtigkeit (Kirchenrecht).
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Nichtigerklärung (Ehe) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |