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Scheidung
Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.
Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Eine Scheidung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen möglich, Verfahren und Bedeutung können sehr unterschiedlich sein.
Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften.
Rechtskreise
Europäischer Rechtskreis
- Belgien: Ehescheidung (Belgien)
- Deutschland: Ehescheidung (Deutschland)
- Österreich: Ehescheidung (Österreich)
- Schweiz: Ehescheidung (Schweiz)
- Türkei: Ehescheidung (Türkei)
Fernöstlicher Rechtskreis
- Japan: Ehe und Scheidung in Japan
- China: Ehescheidung (China)
Religiöse Rechtsordnungen
- Islam: → siehe auch: talaq
- Jüdische Religion: → siehe auch: Scheidebrief
Rechtsvergleichende Analyse
Der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Scheidungsrecht ist wohl primär der Umstand, dass das deutsche Recht zur Gänze, das österreichische Recht nur überwiegend vom Zerrüttungsprinzip dominiert ist. Zwar ist die „Härtefallscheidung“ in Deutschland wohl durchaus mit der „Verschuldensscheidung“ in Österreich vergleichbar, jedoch stellt das deutsche Recht auch hier nicht auf Schuld, sondern auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ab.
Im österreichischen Recht fällt der Unterhalt für den schuldig geschiedenen Partner niedriger aus als bei unverschuldeter Scheidung. In Deutschland spielt dieser Aspekt zwangsläufig keine Rolle für die Höhe des Unterhalts.
Im Fall einer Trennung ist die (streitige) Scheidung nach deutschem Recht bereits nach einem Jahr (Trennungsjahr), spätestens aber nach drei Jahren möglich.[1][2] Das österreichische Recht fordert grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren. In diesem Fall ist der Bestandsschutz des österreichischen Rechts weitreichender.
Die einverständliche (deutsche) oder einvernehmliche (österreichische) Scheidung erfordert nach deutschem Recht ein Jahr Trennung, die (ggf. unter Eid) mündlich vor Gericht versichert werden muss, nach österreichischem Recht nur ein halbes Jahr Trennung, die im Scheidungsantrag nur rein formal ohne Überprüfung zugestanden werden muss. Hier ist der Bestandsschutz des deutschen Rechts wesentlich weitreichender.
Wirtschaftliche Aspekte
Stephen Jenkins (Institute for Social and Economic Research, Council of the International Association for Research on Income and Wealth) kam in einer Langzeit-Studie zum Ergebnis, dass in Großbritannien Männer nach einer Scheidung sich wirtschaftlich wesentlich verbesserten und Frauen hingegen sich verschlechterten. Diese Aussage trifft häufig selbst dann zu, wenn es sich hierbei nicht um Väter und Mütter, also um die Frage der Versorgung von Kindern, handelt.[3]
Demgegenüber stellt die Studie Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie fest: Obwohl die Erwerbsbeteiligung von Haushalten geschiedener leicht über der von Ehepaaren liegt, sind die Haushalte von Geschiedenen und Getrenntlebenden in den unteren Einkommenklassen deutlich überrepräsentiert. Geschiedene Männer sind von den negativen Effekten allerdings geringer betroffen als geschiedene Frauen, wobei in der Ergebnisinterpretation unberücksichtigt bleibt, dass Frauen laut der in der Untersuchung vorliegenden Daten von der Eheschließung einkommenstechnisch auch deutlich überproportional profitieren. Die Einkommensdaten geschiedener Männer und Frauen im Vergleich zu ledigen Männern und Frauen lassen auch einen vollständig gegenteiligen Schluss zur Eingangshypothese zu.[4].
Rechtlich ist zu berücksichtigen, dass nach der geltenden Rechtssprechung in Deutschland ehebedingte Nachteile lebenslang auszugleichen sind und in großer Mehrheit die finanzielle Alleinsorge für Kinderzumeist zusätzlich durch den Vater zu tragen ist [5]. Eine für 2013 geplante Ausweitung der Unterhaltspflichten bei langen Ehen soll die Höhe der lebenslangen Unterhaltsansprüche über bei langen Ehen über das durch ehebedingte Nachteile begrenzte Maß hinaus anheben[6]. Aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme ist der Vergleich der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung über Ländergrenzen hinweg fragwürdig.
Psychologische Perspektive
Der Soziologe Frank Furstenberg beschrieb 1987, wie sich Geschiedene, um sich von der Last des Scheiterns ihrer Ehe zu befreien, von ihrem früheren Partner scharf distanzieren, und zwar mit einer Vehemenz, die an ein „rituelles Tabu“ erinnere.[7]
Die Position in den Religionen
Jüdische Religion
Im Judentum ist die Scheidung ein komplexer Akt, der eine Korrektur der Vergangenheit darstellt: Ähnlich wie die Buße ein in der Vergangenheit zerschnittenes Band zwischen dem Menschen und JHWH wieder knüpft, kann durch die Scheidung das in der Vergangenheit gesetzte Band zweier Seelen rückwirkend gelöst werden. Die Vorschrift ist in wenigen Zeilen der Thora zu finden. Eine Scheidung ist jederzeit ohne Grund von beiden Seiten möglich. Allerdings gibt es seit Jahrhunderten Probleme, wenn die Frau die Scheidung will. Der Mann muss sie ziehen lassen und darf ihr den Scheidebrief (get) nicht verweigern. Da aber – außer in Israel – der get nirgends einklagbar ist, ist der ziehenden Frau bei verweigertem get die Wiederheirat verwehrt.
Christentum
Bis ins 20. Jahrhundert hinein lehnten die meisten westlichen Kirchen Scheidung kategorisch ab. Die römisch-katholische Kirche sowie der überwiegende Teil der pietistischen, täuferischen und charismatischen Kirche halten in unterschiedlichem Grade bis heute daran fest. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus 19,3–9 EU: Jesus wendet sich hier scharf gegen den mosaischen Scheidebrief, unter dem Vorbehalt der sogenannten Unzuchtsklausel (jedoch noch restriktiver mit dem Hintergrund des Unterganges des Südreiches: Mal 2,10–16 EU). Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Scheidebrief: 5 Mos 24,1 EU) macht deutlich: Es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143).
Spätestens seit 1970 ist dies in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands, in vielen protestantischen mainline churches in den Vereinigten Staaten sowie in gemäßigten protestantischen Kirchen in anderen westlichen Industriestaaten allgemein anerkannt. Für die Katholiken lässt sich dies in der Praxis – im Gegensatz zur kirchenamtlichen Lehre – etwa 10 Jahre später feststellen. Nicht erlaubt ist jedoch die zivile Wiederverheiratung, kirchliche Angestellte werden in diesem Fall entlassen. Neuerdings wird die Ehescheidung als Möglichkeit auch unter evangelikalen, charismatischen und pfingstkirchlichen Christen in Betracht gezogen.
In der evangelikalen Mainstream-Literatur gibt es eine große Bandbreite an geäusserten Meinungen sowohl zum Thema Scheidung wie Wiederheirat. Auf evangelischer Seite gilt die Ehe als Element der "guten weltlichen Ordnung", sie ist also kein Sakrament, und kann weltlich aufgelöst werden.[8] Generell wird eine Wiederheirat als zulässig angesehen, wo auch eine Scheidung als zulässig gesehen wird. Allgemein stimmen alle Autoren basierend auf (1 Kor 7,10f. ELB) und anderen Bibelstellen folgenden Sachverhalten zu: Eine Wiederheirat ist möglich, wenn die Scheidung vor der Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt ist. Eine Scheidung wird als zulässig gesehen, wenn ein/e Partner/in unmoralisch oder gewalttätig lebt oder reuelos über hartes Unrecht bleibt. Ist ein/e Christ/in mit einem Nicht-Christen (bzw. Nicht-Christin) verheiratet, darf der christliche Teil im Prinzip keine Scheidung verlangen, außer bei Gewalttätigkeit. Wenn jedoch der nicht-christliche Teil eine Scheidung will, darf der christliche Teil einwilligen. Witwen ist die Wiederheirat erlaubt (1 Kor 7,39 ELB).[9]
Die Mehrzahl der Ostkirchen hat die Scheidung seit langem - manchmal als notwendiges Übel - akzeptiert . Nach orthodoxem Glauben ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin „wegen der Härte der Herzen“ eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. In diesem Sinne wenden die Orthodoxen Kirchen in der Praxis ein Prinzip der Barmherzigkeit an (oikonomia).[10] Die Östlich-Orthodoxen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.[11]
Römischer Katholizismus
- Hauptartikel: Eherecht (Katholische Kirche)
Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche ist eine Scheidung nur in zwei eng begrenzten Fällen möglich: Wenn sich einer der beiden Eheleute, die zur Zeit der Eheschließung beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich entweder deswegen trennen möchte oder „den Schöpfer lästert“, dann kann der getaufte Partner eine neue Ehe mit einem Getauften eingehen, was die erste (nichtsakramentale) Ehe auflöst.
Zweitens kann der Papst die Eheauflösung gewähren, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde; diese Gewährung wird jedoch nur äußerst selten erteilt. Dies ist nicht mit der impotentia coeundi (sogenanntes Ehehindernis göttlichen Rechts) zu verwechseln, bei der die nachträgliche Ungültigerklärung einer Ehe gemäß can. 1084 § 2 möglich ist (Schutz-Canon gegen „Alibi-Ehen“). In letzterem Falle gilt die Ehe als nie wirksam geschlossen, während es bei einer Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst dabei bleibt, dass die Ehe tatsächlich existiert hat, so dass man von einer Scheidung sprechen kann.
Anders verhält es sich bei der Eheannullierung, die voraussetzt, dass eine Ehe nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
In Fällen von Ehezerrüttung oder Ehebruch o. ä. gesteht die Kirche in besonderen Härtefällen (etwa bei einem „Kuckuckskind“ oder manifester Gewalt) den Eheleuten nur die „Trennung von Tisch und Bett“, nicht aber die formelle Scheidung zu. Dies wird damit begründet, dass die katholische Ehe eines der sieben Sakramente ist und, wie auch aus den liturgischen Formeln ersichtlich, geschlossen wird „bis (dass) der Tod euch scheidet“. Die Scheidung ist dementsprechend schlicht unwirksam; der Geschiedene bleibt, sofern er nicht Gründe für eine Trennung von Tisch und Bett hat, weiterhin zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, und auch in diesem Fall zur außerehelichen Enthaltsamkeit sowie dazu, keine neue Ehe einzugehen (was er im kirchenrechtlichen Sinn auch gar nicht gültig bewerkstelligen kann). Bei erlaubter dauerhafter Trennung von Tisch und Bett ist, falls zweckmäßig, auch die zivile Scheidung erlaubt, jedoch ohne die Wiederheirat zu ermöglichen.
Diese rechtliche Ordnung stößt in der Gegenwart häufig auf wenig Verständnis. Der Grund dafür ist: Es wird zwar in der Regel nachvollzogen, das „Zerrüttenlassen“ der Ehe, die Trennung und die Scheidung als Sünde (oder zumindest „Sünde gemäß kirchlicher Moral“) zu betrachten, die landläufige Meinung geht aber davon aus, dass durch diese Sünden die Ehe als solche beendet werde. Von daher verstehen sich Forderungen, die Scheidung möge doch (wie u. a. Mord, Abtreibung, Ehebruch etc.) durch das Bußsakrament „vergeben“ werden. Richtig ist aber, dass von der Sünde der Scheidung (sofern sie überhaupt mit einer Sünde verbunden war) selbstverständlich im Bußsakrament losgesprochen werden kann – was aber den Pönitenten nicht von seinem Eheversprechen entbindet.
Islam
Im Islam gibt es die Möglichkeit zur Scheidung in einigen Ausdifferenzierungen (→ Scheidung einer islamischen Ehe; Talaq seitens des Mannes; Chulla seitens der Frau).
Literatur
- Rudolf Leonhard: Divortium. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,1, Stuttgart 1903, Sp. 1241–1245 (Die Scheidung im römischen Reich).
- Theodor Thalheim: Ehescheidung. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,2, Stuttgart 1905, Sp. 2011–2013 (Die Scheidung in der griechischen Antike).
- Lothar Gassmann (Hrsg.): Ehescheidung und Wiederheirat. Eine biblische Fundamentaluntersuchung. Fromm-Verlag, Saarbrücken 2012, ISBN 978-3841602954.
Weblinks
- Daten des Statistischen Bundesamtes zu Ehescheidungen in Deutschland
- Anzahl der geschiedenen Ehen nach Ehedauer (2006)
- Codex des Kanonischen Rechtes
- Information der Europäischen Kommission zum Scheidungsrecht aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie internationalem Recht (mehrsprachig)
- Grafik: Ehescheidungen – Europa, aus: Zahlen und Fakten: Europa, www.bpb.de
Einzelnachweise
- ↑ § 1566 BGB . Dejure. Abgerufen am 23. Januar 2012.
- ↑ § 1565 BGB . Dejure. Abgerufen am 23. Januar 2012.
- ↑ Amelia Hill: Men become richer after divorce. The Observer 25. Januar 2009
- ↑ PDF bei www.bmfsfj.de
- ↑ http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html
- ↑ [1]
- ↑ Frank F. Furstenberg, Jr.: Fortsetzungsehen. Ein neues Lebensmuster und seine Folgen. In: Soziale Welt. 38, 1987, S. 29‒39.; Vorschau
- ↑ [2] Journal of religious culture
- ↑ Charles Swindoll: Entfache das alte Feuer. Vom Duell in der Ehe zurück zum Duett. Francke, Marburg an der Lahn 1984, ISBN 3-88224-360-0, S. 119f.
- ↑ http://www.paderzeitung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=11319&Itemid=279
- ↑ Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Auf: orthodoxeurope.org, Abschnitt X.3.
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