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Verstoßung
Der Ausdruck Verstoßung bezeichnet das Sich-Lossagen und die Entlassung der Ehefrau von der Seite des Mannes. Die Verstoßung war von den Kulturen des Alten Orient über das Römische Recht bis ins Mittelalter hinein eine Praxis der Ehescheidung.
Verstoßung im Judentum
Das Judentum kennt darüber hinaus die Verstoßung des Sohnes (Dtn 21,16-21 EU). Spätestens seit rabbinischer Zeit (1. Jahrhundert) ist die Verstoßung nicht mehr gebräuchlich (Dtn 21,1-4 EU).
Verstoßung im Christentum
Das Christentum fand im römischen wie im germanischen Recht die Praxis der Verstoßung vor und suchte dagegen vorzugehen.
Gleichwohl verstieß 771 Karl der Große seine Gattin Desiderata auf Betreiben des Papstes und schickte sie an ihren langobardischen Hof zurück.
Verstoßung im Islam
Die Verstoßung (arabisch الطلاق at-talaq, DMG aṭ-ṭalāq) ist eine im islamischen Recht allein vom Mann auszusprechende Scheidungserklärung gegenüber seiner Frau mit sofortiger Wirkung; möglich ist sie nach allen vier sunnitischen und der schiitischen (imamitischen) Rechtsschulen. Durch Verordnungen wurde sie in einigen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert abgemildert. Nur in Tunesien und der Türkei ist sie de facto abgeschafft.
Die Verstoßung ist aber nach dem Koran, der Überlieferung (hadith) und einhelliger Meinung der Rechtsgelehrten (faqihs) eine allein dem Ehemann obliegende Entscheidung, er bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung und muss nach klassischer Lehre nicht einmal seine Frau in Kenntnis setzen. Nach Rechtslage vieler islamischer Ländern wird die Verstoßung aber erst nach ein oder zwei Versöhnungsversuchen rechtskräftig; der Koran empfiehlt dies in Sure 4, 35. In Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien muss ein Gericht die Verstoßung bestätigen und die Ehefrau muss über die Verstoßung informiert werden.
Ob eine im Zorn, Scherz oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgesprochene Verstoßung rechtskräftig ist, ist unter den Rechtsschulen umstritten. Gehörlose Ehemänner können die Verstoßung auch durch Gesten oder Gebärdensprache mitteilen.
Die Scheidung seitens der Frau wird Chulʿ (d. h. Selbstloskauf der Frau aus der Ehe) genannt.
Widerrufliche und unwiderrufliche Verstoßung
Das islamische Recht unterscheidet zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Verstoßung. Widerruflich ist sie nach ein- oder zweimaliger Wiederholung der Verstoßungsformel, unwiderruflich nach der dritten.
Eine widerrufliche Scheidung begründet einen Wartezustand (Iddah) für die Frau, da der Ehemann sie innerhalb von drei Monaten wieder zurückholen kann. Die widerrufliche Verstoßung ist deshalb als Drohung oder Erziehungsmaßnahme zu verstehen.
Der Ehemann kann nach einer Scheidung seine Frau nicht gleich wieder heiraten, sie muss zuvor erst einen anderen Mann (muhallil) geheiratet haben.
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