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Schaden
Schaden bezeichnet allgemein etwas, was die Gegebenheiten, die bestehende Situation in einer als nachteilig bewerteten, nicht wünschenswerten Weise verändert. Darüber hinaus kann der Begriff sowohl für die teilweise Zerstörung beziehungsweise den Defekt von Sachen wie auch für die körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung von Personen stehen.[1] Im rechtlichen Sinne bezeichnet Schaden jeden Nachteil beziehungsweise jede unfreiwillige Einbuße, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinen rechtlich geschützten Gütern erleidet.[2][3][4]
Die Begriffe Schädigung und Beschädigung stehen sowohl für das Zufügen beziehungsweise Erleiden eines Schadens wie auch synonym für den Schaden selbst.[5][6][7][8]
Arten
Schäden können in verschiedenen Formen und aus verschiedenen Gründen auftreten. Es wird unterschieden zwischen materiellen Schäden, beschrieben z. B. nach Art der Schädigung wie Bau-, Elektronik-, Fahrzeug- oder Motorschaden sowie Wald- und Flurschaden, Schadensursache wie Blitz-, Brand-, Feuchtigkeits-, Trittschaden oder Transportbruch, Umfang der Schädigung beziehungsweise des notwendigen Ersatzes, wie Teilschaden und Totalschaden oder geschädigtem Objekt und immateriellen Schäden wie Ansehensverlust oder Rufschädigung durch üble Nachrede.
Recht
Schaden ist auch ein juristischer Fachbegriff. Im rechtswissenschaftlichen Sinn ist ein Schaden eine materielle oder ideelle Verschlechterung eines Rechtsgutes, die durch ein schädigendes Ereignis entsteht. Der Zustand des Rechtsgutes mit dem schädigenden und ohne das schädigende Ereignis wird verglichen. Der Unterschied zwischen beiden ist der Schaden. Es wird unterschieden zwischen Sachschaden, Personenschaden, Vermögensschaden, immateriellem Schaden und Streuschaden einerseits, sowie zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn andererseits. Die Sachbeschädigung ist ein Tatbestand, der sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen auslösen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der verursachte Schaden dem Schädiger zugerechnet, sodass er Schadensersatz leisten muss. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sind die Schadensminderungspflicht des Geschädigten sowie die Drittschadensliquidation beim Auseinanderfallen von Anspruchsinhaber und Geschädigtem. In der Schifffahrt wird ein gegebenenfalls eingetretener Schadensfall mit Hilfe der Verklarung untersucht. Das Rechtsgebiet, das sich mit der Überwälzbarkeit des Schadens beschäftigt, ist das Schadenersatzrecht.
Deutschland
Ein Schaden im Sinne des § 249 BGB (aus Sicht der Differenzhypothese) ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer (im Gegensatz zur Aufwendung, die ein freiwilliges Vermögensopfer ist). Klarzustellen ist hierbei, dass § 249 BGB entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung gerade keinen Vermögensschaden voraussetzt, wie allein der Wortlaut der Norm deutlich macht. Erfasst wird jede Art von Schäden.
Österreich
Das österreichische Recht geht von einem weiten Schadensbegriff aus. Gemäß § 1293 ABGB ist ein Schade (sic) „jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist“. Besondere Haftungstatbestände (in Österreich: Amtshaftpflichtgesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, etc.) sowie Gefährdungshaftungen können dieses System modifizieren.
Bewertung
Die Bewertung von Schäden ist oft problematisch, weil kein einheitlicher Bewertungsmaßstab existiert oder möglich ist. Begriffe wie hoher Schaden, geringer Schaden oder auch positiver Schaden lassen ebenfalls keine vergleichbare Aussage zur Wertigkeit eines Schadens zu. Daher gilt im Schadenersatzrecht der sogenannte normative Schadensbegriff. Mit zu berücksichtigen sind Streuschäden, die nicht direkt auf einen Schadensfall anzurechnen sind, sondern deren Folgekosten darstellen, wie zum Beispiel Schienenersatzverkehr oder Taxirechnungen von Fahrgästen nach Sperrung einer Eisenbahnstrecke.
Allgemein lässt sich der Wert eines Schadens jedoch als Gegenwartswert, das heißt als Summe zukünftiger und auf die Gegenwart bezogener Teilschäden beschreiben. Diese wiederum können als einzelbewertete Reduzierung von Verfügungsmacht, Verfügungsgewalt beziehungsweise Kontrolle oder Handlungsraum, Handlungsmöglichkeiten beziehungsweise Chancen, sprich Wahlfreiheit oder Freiheit in einer bestimmten Periode beschrieben werden.
Praktisch bietet sich die Möglichkeit, die durch den Schaden beziehungsweise die durch das schädigende Ereignis verursachte Veränderung, das heißt den Wegfall positiver und die Zunahme negativer zukünftiger Zahlungsströme als Zahlungsreihe zu modellieren und deren Barwerte zu summieren. Dafür bietet sich das Discounted Cash Flow-Modell, eventuell ergänzt um eine Kaufkraftbereinigung, an.
Einzelnachweise
- ↑ Schaden In: Duden - Deutsches Unversalwörterbuch, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2007.
- ↑ Schadensbegriff In: juralink Regel-Trainer.
- ↑ Schadensersatz In: Recht A-Z, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).
- ↑ Hans Möller, Ernst Bruck: Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Einschluss des Versicherungsvermittlerrechtes, 8. Auflage, Walter de Gruyter, 1980; S. 23. ISBN 9783110082760. In Google-Books.
- ↑ Schädigung In: WAHRIG.digital - Deutsches Wörterbuch, Wissen Media Verlag GmbH, Gütersloh/München 2005.
- ↑ Beschädigung In: WAHRIG.digital - Deutsches Wörterbuch, Wissen Media Verlag GmbH, Gütersloh/München 2005.
- ↑ Schädigung In: Duden - Deutsches Unversalwörterbuch, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2007.
- ↑ Beschädigung In: Duden - Deutsches Unversalwörterbuch, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2007.
Weblinks
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schaden aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |