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Bestattungsvorsorge
Eine Bestattungsvorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Vertrag mit einem Beerdigungsunternehmen getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertragstyp.[1] Grabpflegeverträge können bereits zu Lebzeiten mit Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Die vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Ebenso ist es möglich, eine Bestattungsvorsorge als Leistung bei einer Versicherung einzukaufen, die je nach Anbieter auch die Organisation der Bestattung übernimmt.
Im Allgemeinen werden Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattern direkt abgeschlossen. So kann der Bestatter, dem man schon zu Lebzeiten vertraut hat, die Bestattung genau nach individuellem Wunsch gestalten. In solchen Verträgen kann man über die Art der Bestattung, ob Feuer oder Erde bis zur Art der Blumendekoration auf dem Sarg alles im Vorhinein festlegen. Viele Menschen bestimmen beispielsweise, welche Kleidung sie im Sarg tragen wollen und ob bestimmte Gegenstände mit in den Sarg gelegt werden sollen.
Mit Bestattern abgeschlossene Verträge sind rechtsverbindlich und gelten über den Tod der einen betroffenen Vertragspartei hinaus. Die Einrede Dritter ist nicht möglich und kein Erbe kann in den festgelegten Bestattungsablauf eingreifen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nicht an eine Sterbegeldversicherung oder eine Treuhandeinlage gebunden. Der Betroffene muss zu Lebzeiten nicht sicherstellen, dass die Bestattung finanziert werden kann. Es wird jedoch meistens vom Vorsorgenden privat angespart oder es wird eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen.
Der Wunsch des betroffenen Menschen, für seine Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln, ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten Familienangehörigen, wie dies in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt ist. Im Zuge der Vermögensanrechnung bei der Berechnung eines Sozialhilfeanspruchs sind Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherungen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, die insoweit die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG aus dem Jahr 2003[2] bestätigt und fortführt, nur dann als „verwertbares Vermögen“ im Sinne des (§ 90 SGB XII) anzurechnen wenn diese einen „angemessenen Umfang“ überschreitet. Sofern diese jedoch angemessenen Umfangs sind, soll insoweit die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII greifen. So sollen überhöhte Beiträge in die Anrechnung einbezogen werden, die zu Lebzeiten aufgewendet worden sind, um einen Bezug von Sozialhilfe erst zu ermöglichen. Auch ist es möglich, in einem Testament den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben. Dies ist aber weniger sinnvoll, weil das Testament meist erst eröffnet wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat.
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind Verträge zur Bestattungsvorsorge durch Sozialämter nicht kündbar, solange die Größenordnung des antizipierten Bestattungsvertrages in einem zeitgemäßen Verhältnis zu den allgemeinen Lebensumständen steht.[3]
Siehe auch
Literatur
- Kurze, Goertz: Bestattungsrecht in der Praxis. Bonn 2012, ISBN 978-3-941586-45-1.
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des BSG v. 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R
- ↑ BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02
- ↑ BSG, Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R, Volltext.
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