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Betrieb
Ein Betrieb wird in den Wirtschaftswissenschaften und in den Rechtswissenschaften unterschiedlich definiert.
Wirtschaftswissenschaftliche Definition
In den Wirtschaftswissenschaften wird ein Betrieb als eine systemunabhängige Wirtschaftseinheit zur Fremdbedarfsdeckung definiert. Konstitutive Merkmale des Betriebs sind nach Erich Gutenberg die Kombination von Produktionsfaktoren, das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und das Prinzip des finanziellen Gleichgewichts. Betriebe kommen in allen Wirtschaftssystemen vor und transformieren aus prozessorientierter Sicht Inputs zu Outputs. Innerhalb einer marktwirtschaftlichen Ordnung werden grundsätzlich zwei Betriebstypen unterschieden: Unternehmen sowie öffentliche Betriebe und Verwaltungen. Eine Zentralverwaltungswirtschaft kennt dagegen diese Unterscheidung nicht.[1]
Im Rahmen der Globalisierung haben die internationalen Großkonzerne heutzutage viele Betriebe, die ein komplexes Produktionsnetzwerk darstellen, in dem jeder einzelne Betrieb eine spezifische Aufgabe übernimmt. Einige Betriebe tragen zur Fremdbedarfsdeckung bei, während andere vor allem zur Eigenbedarfsdeckung beitragen. Dies gilt bspw. für die Automobilhersteller. In den Fahrzeugmontagewerken werden die Endprodukte hergestellt, während die Karossen, Motore und Getriebe für die Fahrzeuge (meist) in speziellen Aggregatewerken hergestellt werden [2].
Juristische Definition
Wirtschaftsrecht
Im deutschen Wirtschaftsrecht wird herkömmlich zwischen dem Betrieb und dem Unternehmen unterschieden. Der Betrieb wird definiert als technisch-organisatorische, das Unternehmen als rechtliche Einheit. Im Gegensatz zu obigem Schaubild ist der Begriff Betrieb dann kein Oberbegriff zum Unternehmen.
Arbeitsrecht
Für den Bereich des Arbeitsrechts existiert in Deutschland keine einheitliche gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs. Es wird von einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff ausgegangen, der in den einzelnen Arbeitsgesetzen zumeist vorausgesetzt, teils modifiziert wird. Maßgeblich ist die jeweilige Rechtsprechung zu den jeweiligen Gesetzen.
Nach der klassischen allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition des Betriebes ist dieser eine "organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt"[3].
In älteren Definitionsformeln erfolgt der Zusatz "(Zwecke,) die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen"[4]. Letzteres zur Abgrenzung vom Privathaushalt.
Übergreifend
Ein Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen. Eine Kauffrau, die einen Tante-Emma-Laden betreibt, betreibt als Unternehmerin ein Unternehmen in einem Betrieb (ihrem Ladengeschäft). Das Unternehmen VW AG betreibt sein Unternehmen in einer Vielzahl von Betrieben (konkret: insbes. Autofabriken).
Nach herrschender Lehre besteht auch die Möglichkeit, dass ein Betrieb von mehreren Unternehmen betrieben wird (Gemeinschaftsbetrieb oder gemeinsamer Betrieb). Dies setzt einen einheitlichen Leitungsapparat voraus.
Unter einem Betrieb ist umgangssprachlich auch das Gebäude zu verstehen, in dem sich ein Betrieb befindet – die „Betriebsstätte“. Häufig wird außerdem diejenige Organisationseinheit eines Unternehmens als Betrieb bezeichnet, in der die Herstellung des Produktes geschieht.
Europäisches Recht
Im Sinne des Rats- und Kommissionsrechtes der Europäischen Union ist ein Betrieb definiert als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Erstrecken sich die Produktionseinheiten auf mehrere Mitgliedstaaten, liegen demzufolge mehrere Betriebe vor.
Literatur
- Herlyn: PPS im Automobilbau – Produktionsprogrammplanung und -steuerung von Fahrzeugen und Aggregaten. Hanser Verlag, München 2012, ISBN 978-3-446-41370-2.
Siehe auch
- Herstellungsbetrieb
- Betrieb gewerblicher Art
- Betriebstätte
- Handelsbetrieb
- Betriebsform
- Betriebserlaubnis
- Betriebsrat
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Schierenbeck, Henner (2003): Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Wissenschafts-Verlag, München, Seite 23.
- ↑ Herlyn: PPS im Automobilbau, S. 135 ff.
- ↑ BAG [25. Mai 2005] - 7 ABR 38/04 - NZA 2005, 1080 Os. = NJOZ 2005, 3725 (3727) = http://lexetius.com/2005,1702
- ↑ BAG [23. März 1984] - 7 AZR 515/82 - AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 [zu I 2 a aa]
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