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Inhaber

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Der Inhaber ist im Schuldrecht und im Sachenrecht jemand, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht.

Sachenrecht

Im Sachenrecht[1] ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi). Den „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst).

Unterscheidung

Der Besitzer hat über die reine Innehabung hinaus den Eigenbesitzwillen (animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu behalten“ (strittig).

Der Eigentümer ist hingegen umfassendst berechtigt. Er kann mit der Sache nach seinem Willen verfahren (verkaufen, verändern, beleihen, zerstören und so weiter). Er hat den umfassendsten rechtlichen Herrschaftsanspruch an der Sache. Beispiel: Wenn eine Sache vermietet ist, dann hat der Mieter diese inne - Eigentümer und Mieter sind beide jeweils zur gleichen Zeit rechtmäßige Besitzer, sie haben beide einen gültigen Rechtstitel.

Der Entlehner oder der Finder sind beispielsweise ebenfalls Inhaber, aber nie Besitzer, da sie den Besitzwillen eines anderen anerkennen. Unredlicher Besitzer ist, der eine Sache innehat, und glaubt, dass sie ihm gehört, ohne einen rechtlichen Anspruch zu haben (etwa, wer einen Schatzfund behält, weil er glaubt, er gehöre ihm, weil er auf seinem Grund gefunden wurde). Der Dieb ist - unrechtmäßiger - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat – der Bestohlene bleibt der Eigentümer. Es ist also nicht korrekt, den Ausdruck „Inhaber“ anstelle von Eigentümer oder Besitzer zu verwenden.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet. Stattdessen nennt man den Inhaber einer Forderung eher Gläubiger und gebraucht für den Inhaber eines Rechts eine aus dem Recht abgeleitete Bezeichnung, etwa "Nießbraucher" für den Inhaber eines Nießbrauchs.

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (AGBG) und das liechtensteinische ABGB steht dem römischen Recht (aufgrund der dahinterstehenden Rechtsphilosophie aus dem Naturrecht) näher, und trennt die Begriffe detaillierter (§ 309 Satz 1 ABGB).

Beispielsweise wird auch in der neuen EU-Zulassungsbescheinigung der Hinweis vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.

Handelsrecht

Häufiger gebraucht wird der Begriff im Handelsrecht. So spricht man vom Inhaber eines Handelsgeschäfts (Deutschland: § 25, § 53 HGB), d.h. eine Einzelunternehmung, die im Handelsregister eingetragen ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch spricht man vom Inhaber eines Betriebs (Deutschland: § 613a BGB).

Wertpapierrecht

Von großer Bedeutung ist der Begriff Inhaber im Wertpapierrecht. Nach der Art der Übertragbarkeit unterscheidet man hier zwischen Inhaberpapieren, Orderpapieren und Rektapapieren. Schecks (Deutschland: Art. 5 ScheckG) oder Aktien (Deutschland: § 10 AktG) können auf den Inhaber ausgestellt werden. Es gibt Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Deutschland: § 793 BGB) und Inhabergrundschulden (Deutschland: § 1195 BGB).

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht spricht man vom Inhaber einer Erlaubnis, etwa eines Führerscheins oder eines Waffenscheins.

Patentrecht

Im Patentrecht beziehen sich die daraus erwachsenen materiellen Rechte immer auf den Patentinhaber. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (Deutschland: § 6 PatG). Als Berechtigter gilt zunächst der Anmelder (Deutschland: § 7 PatG).

Militärhistorisch

Inhaber einer Kompanie im Rahmen der Kompaniewirtschaft.

Einzelnachweise

  1. Heinz Barta et al.: Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Innehabung. In: zivilrecht.online (Hrsg.): Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Sachenrecht I Realkontrakte Schenkung, WUV-Univ.-Verl., Wien 2004, ISBN 3-85114-715-4 (http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap3_0.xml?section=1;section-view=true, abgerufen am 29. August 2008). Kapitel 3 A
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