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Naturrecht

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Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus iusRecht‘ und naturaNatur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht übergeordnet sein soll. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.

Definition

Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.

Daneben gibt es eine Auffassung von Naturrecht als „Recht des Stärkeren“. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bedeutete dies, dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. Im Sozialdarwinismus und Faschismus hat sich daraus allerdings ein paradoxes „angestammtes Recht der besseren Leistung“ ergeben.

Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück und gewann mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert politische Bedeutung. Sie befand sich nur teilweise in Opposition zum christlich-mittelalterlichen Verständnis der Gnade, demgemäß Eigenschaften wie Leben oder Freiheit durch gnädige Autoritäten wie Gott oder den Fürsten persönlich und willkürlich verliehen seien, ohne dass ein Recht darauf bestehe. Dennoch war die Naturrechtslehre im Mittelalter bei Philosophen wie Thomas von Aquin stark ausgeprägt, da die durch die Autoritäten verliehenen Eigenschaften nicht zur Disposition eines Nichtberechtigten gestellt wurden.

Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechts zu verstehen.

Ursprung und geschichtliche Entwicklung

Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung „schlechthin“ Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können.

Vorstellungen einer überpositiven Normsetzung gibt es bereits seit der griechischen Antike. Diese hatten allerdings noch keine Verbindlichkeit, sondern galten nur als erstrebenswertes individuelles Ziel. Sowohl die Kritik an der unterschiedlichen Behandlung der Menschen durch positive Gesetze wie auch Kritik an der Entwicklung der Gesetze überhaupt zum Vorteil der Schwachen ist in der Antike belegt (Platons Antiphon, Orator und Kritias, oder Ciceros De legibus[1]).

„Legum denique idcirco omnes servi sumus ut liberi esse possimus.“

„Schließlich sind wir alle Diener der Gesetze deswegen, um frei sein zu können.“

Cicero: Pro Cluentio 53, 146.

Eine erste einflussreiche Synthese der beiden Ursprünge versuchte Thomas von Aquin. In der scholastischen Moraltheologie und in der Zeit der Aufklärung erlangten Naturrechtslehren erneut Bedeutung. Besonders einflussreich in der Ausformung eines „liberal“ bestimmten Naturrechtsgedankens waren hier die frühen Vordenker der Aufklärung Hugo Grotius mit seinem rechtsphilosophischen Werk[2] sowie mit seinem Privatrechtslehrbuch Samuel von Pufendorf[3]. Sie lösten das Naturrecht von der religiös-theologischen Basis des sogenannten göttlichen Rechts und sahen es als konstantes Wertesystem, das über Gesellschaftsmodelle hinausgeht und von ihnen unabhängig ist. Allerdings stimmt für Pufendorf das Naturrecht „mit der christlichen Offenbarung überein, da beide ihren Ursprung in Gott haben.“[4] Deshalb gibt es zwischen beiden keine inhaltlichen Widersprüche. Zu nennen ist in rechtspolitischer Hinsicht besonders John Locke, auf den sich die US-amerikanischen Gründerväter und insbesondere Thomas Jefferson bei der Formulierung der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung stark bezogen.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in Europa das Naturrecht stark verdrängt von der Historischen Schule, die geschichtlich gewachsene Rechtstraditionen und Gewohnheitsrecht als Quelle eines jeden Rechtssystems sah und die Differenz zum Rechtspositivismus einebnete. Hier ist als Vertreter vor allem Friedrich Carl von Savigny zu nennen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht.[5]

Am Problem des Naturrechts wird die Überschneidung von Rechtswissenschaft und Philosophie beziehungsweise Theologie immer wieder deutlich. Damit ist das Naturrecht nicht nur ein wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie, sondern genauso der Rechtswissenschaft als solcher.

Quellen des Naturrechts

Die im Naturrecht gelehrten Rechtsprinzipien werden unterschiedlichen, aber immer vom Menschen nicht beeinflussbaren Quellen zugesprochen. Als Beispiele seien genannt:

  • Gott oder eine bestimmte Gottheit, der die Rechtsprinzipien bei der Schöpfung geschaffen hat,
  • der als göttliches Gesetz gedeutete Logos, der die Welt ordnet und ihre Abläufe regelt,
  • das in das menschliche Individuum eingeschriebene und wirkende Naturgesetz (Fähigkeit zur Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens) im Unterschied zu den von den Menschen so definierten rein instinktiven Naturgesetzen des Tierreiches,
  • bestimmte naturwissenschaftliche Notwendigkeiten, die sich in der Natur zeigen,
  • die Natur als solche,
  • die Vernunft.

Trotz der Möglichkeit, als Quelle des Naturrechts sowohl Gott als auch den Menschen anzusetzen, kann es nicht im Sinne der modernen Naturwissenschaft verworfen werden, sondern bildet einen Hauptgegenstand der Moral- und Rechtsphilosophie. Nach Johannes Messner besteht das für das Naturrecht als Hauptbasis angesehene (spezifisch menschliche) Naturgesetz „nicht in einem unveränderlich für alle Zeiten gleichen Moralkodex, vielmehr in den das vollmenschliche Sein bedingenden und den Menschen verpflichtenden Grundwerten oder Grundprinzipien, die nur in ihrem allgemeinen Gehalt unveränderlich und nur insoweit absolute Geltung besitzen, als sie dem unveränderlichen und selbst einen absoluten Wert darstellenden Grundwesen der Personnatur des Menschen entsprechen“.

Abgrenzung zum Rechtspositivismus

Für den Rechtspositivismus sind nur solche Normen verbindlich, die durch einen rechtsetzenden Akt erlassen worden sind.

Überpositives Recht allein – als ein Bestand moralischer Grundsätze – unterliegt einerseits nicht dem Zugriff des positiven Rechts, hat aber andererseits auch keine Rechtswirksamkeit. Der Druck konsensfähiger Meinungen kann jedoch auf den Gesetzgeber Einfluss gewinnen, überpositive Grundsätze zum Gesetz zu erheben.[6]

Bedeutung

Das Naturrecht (als Idee der unveräußerlichen Rechte) bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts. Das Naturrecht ist dann jener Teil des menschlichen Naturgesetzes, der sich auf das gemeinschaftliche Leben bezieht, denn erst wo Gemeinschaft, dort auch Recht, weshalb Johannes Messner so definiert:

„Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von ‚Existieren‘, die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“

Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert diese zwar in Artikel 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger kann somit nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unrechtmäßig ist. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht.

In die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes floss das Naturrecht immer wieder auf dem Wege der Radbruchschen Formel ein, die unter bestimmten Umständen dem Naturrecht Vorrang vor dem positiven Recht gewährt.

Kritik

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Die Idee des Naturrechts entstammt dem Theismus, der ein göttliches Gesetz annimmt, das sich auch als Naturrecht zeige. Mit dem Wegfall Gottes innerhalb eines naturalistischen Weltbildes ergibt sich für die Naturrechtstheorie die Frage, wie Rechtsnormen jenseits menschlicher Institutionen entstehen können, insbesondere Normen, die für alle Menschen unabhängig von ihrer Kultur gelten sollen. Gibt es hierauf keine befriedigende Antwort, dann ist Naturrecht in Wahrheit eine falsch bezeichnete ethische Theorie; dann kann es auch nicht zutreffen, dass etwa Gerichte angesichts zutiefst ungerechter positiver Gesetze nicht nach diesen Gesetzen, sondern stattdessen nach grundlegenden Moralprinzipien urteilen sollten. Diese Deutung entspricht der Begriffsgeschichte. Bei Christian Wolff bezeichnet der Ausdruck Lex naturae einfach das Sittengesetz, die moralischen Pflichten sind officia naturalia.[7]

Am Anfang der Naturrechtskritik steht die Einsicht, daß schon das Wort „Naturrecht“ vieldeutig ist.[8] Aus einer (angeblich) gottgestifteten Seinsordnung (so die katholische Naturrechtslehre), aus einem (angeblichen) Ur- oder Idealzustand der menschlichen Gesellschaft oder aus der „Natur des Menschen“ lässt sich als Naturrecht nur das herauslesen, was man zuvor als theologische oder moralische Prämissen hineingelegt hat. Solches normativ aufgeladene Naturrecht beruht also auf einem Zirkelschluss.[9]

Die Vieldeutigkeit des Naturrechts hebt auf andere Weise auch Erik Wolf hervor. Er schreibt: (Rechtsgedanke u. bibl. Weisung, S. 17): „Im Laufe der neueren Zeit hat man den fürstlichen Absolutismus so gut wie die unmittelbare Demokratie, das jus majestatis so gut wie das jus revolutionis, das Recht auf Arbeit wie das Recht auf Zinsgenuß, den Individualismus wie den Kollektivismus, den Krieg wie den Frieden auf einen den Naturgesetzen entsprechenden Ur- oder Idealzustand begründet. So birgt die Naturrechtslehre in sich unvereinbare Widersprüche. Sie kann im guten Sinne gebraucht wie im bösen mißbraucht werden, je nachdem es der zugrunde gelegte, schilllernde Begriff der ‚Natur‘ erlaubt.“ Helmut Thielicke pflichtet dem bei und meint, dass Wolf „mit Recht darauf aufmerksam [macht], daß ein auf die Vernunft sich stützendes Naturrecht nicht in der Lage sei, Einheitlichkeit zu begründen und eine sichere Grundlage für das Recht zu bieten.“[10] Dass das Naturrecht vieldeutig ist, ist auch daraus ersichtlich, dass die Sklaverei, die nach heutigem Verständnis wohl den gravierendsten Bruch der Menschenrechte darstellt, von der griechisch-römischen Antike bis ins 19. Jahrhundert naturrechtlich begründet wurde.[11]

Die Naturrechtsphilosophen Hugo Grotius, Samuel Pufendorf und John Locke – alle drei waren Protestanten – entgingen der Vieldeutigkeit des Naturrechts, indem sie es mit der biblischen Offenbarung gleichsetzten. Ihrer Ansicht nach gingen Offenbarung und Naturrecht auf denselben Urheber, Gott, zurück.[12] Sie nahmen in ihren Schriften, die sich mit politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen beschäftigen, immer wieder Bezug auf das Alte und das Neue Testament. Insbesondere aus den Schöpfungsgeschichten (1. Mose 1 und 2), dem Dekalog (Zehn Gebote, 2. Mose 20), dem Verhalten und der Lehre Jesu (Barmherziger Samariter Luk. 10, 30–37, Liebesgebot Matth. 5, 44; 19, 19, Goldene Regel Matth 7, 12 u. a.) und den paulinischen Briefen gewannen sie zentrale Punkte ihrer politischen Theorien.[13] Der Dekalog stellt unter anderem Leben, Eigentum und guten Ruf des Menschen, also seine Ehre und Würde, unter göttlichen Schutz. Der Vorspruch (2. Mose 20, 2) weist auf die Befreiung des Volkes Israel aus der ägyptischen Sklaverei hin. Gottes Befreiungstat geht den Forderungen voraus und begründet sie. Locke leitete die Gleichheit der Menschen, einschließlich der Gleichheit von Mann und Frau, nicht aus philosophisch-säkularen Prämissen ab, sondern aus 1. Mose 1, 27 f., der Grundlage der theologischen Imago-Dei-Lehre (Imago Dei). Das Gleichheitsprinzip ist unabdingbare Grundlage jeder rechtsstaatlichen Demokratie. Sie begründet die Freiheits- und Teilhaberechte jedes Einzelnen. Aus ihr folgte für Locke, dass eine Regierung Macht nur mit der Zustimmung der Regierten ausüben darf.[14] Das Recht auf Leben, Gleichheit, Freiheit, Würde und Eigentum – damit waren zentrale Begriffe der Naturrechtslehren der Philosophen Grotius, Pufendorf und Locke sowie anderer Gelehrten der Aufklärung benannt und mit biblischem Gehalt gefüllt.

In der Französischen Revolution wurde die biblisch-theologische Verankerung des Naturrechts durch die Lehre vom „gemeinsamen Nutzen“ (utilité commune) ersetzt. Dadurch wurden die „Bürger- und Menschenrechte“ manipulierbar. Die jeweils an der Macht befindliche Gruppe der Revolutionäre bestimmte, was der „gemeinsame Nutzen“ war und schickte ihre politischen Gegner auf die Guillotine.

Vor allem aus diesem Grund kritisierte z. B. Jakob Grimm im Frankfurter Parlament 1848 die französische Haltung und forderte die Rückkehr zu „den religiösen Grundlagen der Bruderschaft und Freiheit aller Menschen“ (Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Damit berief er sich auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die die unveräußerlichen Menschenrechte, zu denen „Leben, Freiheit und das Streben nach Glück“ gehören, theologisch begründete: Sie sind den Menschen von ihrem „Schöpfer“ (Creator) verliehen worden.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland griff diese Tradition auf. „Das Bekenntnis zu Menschenrechten knüpft unmittelbar an Art. 1/I GG an. Weil die Würde des Menschen unantastbar und es ‚Verpflichtung aller staatlichen Gewalt‘ ist, ‚sie zu achten und zu schützen‘, darum bekennt sich das deutsche Volk zu Menschenrechten. Die Menschenwürde, ein theologisch und philosophisch verwurzelter Begriff, wird primär als unantastbar vorausgesetzt; erst sekundär wird ihre Beachtung gesetzlich befohlen. Sie ist mithin als höchster Rechtswert deklariert und gibt Veranlassung für die weitere Anerkennung von Menschenrechten. Nach Auffassung vieler hat hier naturrechtliches Ideengut wieder Ausdruck in einer deutschen Verfassung gefunden. Die theonome Spitze der Verfassung findet sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive des Gesetzgebers offenlegt und in der das Staatsvolk auf seine ‚Verantwortung vor Gott und den Menschen‘ hinweist. So erscheint Art. 1 als eine Folge der Anrufung Gottes als des Schöpfers der Person (erschaffen ad imaginem Dei [nach dem Bild Gottes]).“[15]

Nach der katholischen Morallehre beschreibt das Naturrecht auch anhand eines Moralcodex die Sittlichkeit der Menschen zueinander. Deutlich wird dies mit der Ansicht, dass laut der Naturrechtslehre die Homosexualität etwa eine Krankheit sei. Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Sexualität die Fortpflanzung der Art sichern soll. An diesen Ansichten wird kritisiert, Sexualität sei nicht nur auf die Fortpflanzung zu beschränken und das Naturrecht gebiete daher keine absolute Rechtfertigung, homosexuelle Partnerschaften zu verurteilen. Denn erst der durch die Generationen entstandene sittliche Kodex gebe dem Naturrecht nach Ridley das natürliche Sittengesetz.[16]

Bedeutende Vertreter und Kritiker naturrechtlicher Vorstellungen

Naturrechtsvertreter

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Kritiker

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Siehe auch

Literatur

  • Ernst-Wolfgang Böckenförde, Franz Böckle: Naturrecht in der Kritik. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1973, ISBN 3-7867-0390-6.
  • Franz Böckle (Hrsg.): Das Naturrecht im Disput. 3 Vorträge beim Kongress d. Deutschsprachigen Moraltheologen 1965 in Bensberg. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1966.
  • Franz Böckle, Ludwig Bertsch: Der umstrittene Naturbegriff. Person – Natur – Sexualität in der kirchlichen Morallehre. In: Schriften der Katholischen Akademie in Bayern. Band 124. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1987, ISBN 3-491-77687-2.
  • Ernst Bloch: Naturrecht und menschliche Würde. In: Gesamtausgabe der Werke. Band 6. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1961.
  • Eric Allen Engle: Lex Naturalis, Ius Naturalis: Law as Positive Reasoning and Natural Rationality. Elias Clark, Melbourne 2010, ISBN 978-0-980-73184-2 (Google Books).
  • J. Frankling: Traditional Catholic philosophy – baby and bathwater. In: M. Whelan (Hrsg.): Issues for Church and Society in Australia. St. Pauls Publications, St. Pauls 2006, ISBN 978-1-921032-14-1, S. 15–32.
  • Walter Fredericia: Naturrecht im Streit der Meinungen. In: Die Zeit, Nr. 36/1950.
  • Sebastian Kaufmann: Die stoisch-ciceronische Naturrechtslehre und ihre Rezeption bis Rousseau. In: B. Neymeyr, J. Schmidt, B. Zimmermann (Hrsg.): Stoizismus in der europäischen Philosophie, Literatur, Kunst und Politik. Eine Kulturgeschichte von der Antike bis zur Moderne, Band 1. Berlin 2008, ISBN 978-3-11-020405-6, S. 229–292.
  • Clive Staples Lewis: Die Abschaffung des Menschen. 4. Auflage, Johannes-Verlag, Freiburg 1993, ISBN 3-89411-157-7.
  • Johannes Messner: Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. 7. Auflage, Duncker und Humblot, Berlin 1984, ISBN 3-428-05660-4.
  • Raoul Muhm: Germania: La rinascita del diritto naturale e i crimini contro l’umanità / Deutschland: Die Renaissance des Naturrechts und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Rom 2004, ISBN 88-8247-153-2 (formal falsche ISBN).
  • Martin Rhonheimer: Praktische Vernunft und das von Natur aus Vernünftige. Zur Lehre von der Lex naturalis als Prinzip der Praxis bei Thomas von Aquin. In: Theologie und Philosophie. Band 75. 2000, S. 493–522.
  • Merio Scattola: Das Naturrecht vor dem Naturrecht. Zur Geschichte des ius naturae im 16. Jahrhundert. Niemeyer, Tübingen 1999, ISBN 3-484-36552-8.
  • Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. 1. Auflage. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7.
  • Erik Wolf: Das Problem der Naturrechtslehre. 3. Auflage. In: Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen. Band 2. Karlsruhe 1964.
  • Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Auflage, § 12, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61191-9.
  • Reinhold Zippelius: Geschichte der Staatsideen. 10. Auflage, C.H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49494-3.
  • Christian Machek: Die Rückkehr zu den Ursprüngen der politischen Philosophie. Die katholische Soziallehre, Leo Strauss und Eric Voegelin als Repräsentanten des klassischen Naturrechts in der Auseinandersetzung mit dem modernen Denken. Dissertation, Universität Wien 2012.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. De legibus I – de natura hominis et iuris et civitatis – Cic.leg. 1, 15-30 – De institutis rerum publicarum ac de optimis legibus: Die Herleitung des Rechts aus der Natur (des Menschen).
  2. Vgl. etwa Hugo Grotius: De iure belli ac pacis (Über das Recht in Krieg und Frieden), 1625.
  3. Samuel von Pufendorf: De iure naturae et gentium (Über das Natur- und Völkerrecht), 1672; ders.: De Officio Hominis et Civis prout ipsi praescribuntur Lege Naturali, 1673.
  4. H. Hohlwein: Pufendorf, Samuel Freiherr von. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Band V (1961), Sp. 721.
  5. Vgl. Präambel GG.
  6. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 6 VI.
  7. Christiani Wolfii, Philosophia Practica Universalis, Methodo Scientifica Pertractata, pars prior, theriam complectens, qua omnis actionum humanarum differentia, omnisque juris ac obligationum omnium, principia, a priori demonstrantur, Frankfurt a.M./Leipzig 1738, Nachdr. durch Georg Olms Verlag, Hildesheim/New York 1971, §§ 129, 130, 135, 273.
  8. Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 12 I–IV.
  9. Zippelius, a.a.O., § 12 VI.
  10. Zit. nach Helmut Thielicke, Theologische Ethik, 1. Band, 2. Aufl., Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1958, S. 657 f.
  11. H.-D. Wendland: Sklaverei und Christentum. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Bd. VI (1962), Sp. 101–103.
  12. H. Hohlwein: Pufendorf, Samuel Freiherr von. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart 3, Bd. V, Sp. 721; Jeremy Waldron: God, Locke, and Equality, Cambridge University Press, 2002, ISBN 978-0-521-89057-1, S. 192.
  13. Jeremy Waldron, God, Locke, and Equality, S. 97, 101, 155, 192, 194, 196, 207, 208, 217, 230.
  14. Jeremy Waldron, God, Locke, and Equality, S. 22 ff.
  15. W. Wertenbruch: Menschenrechte. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart 3, Band IV, Sp. 869–870.
  16. Matt Ridley, Eros und Evolution. Die Naturgeschichte der Sexualität. München 1995 (zuerst 1993).
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