Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Rechtsstaat

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Dieser Überblicksartikel soll im Allgemeinen einer staatswissenschaftlichen und rechtsvergleichenden Betrachtung mit Informationen zur Bedeutung des Rechtsstaatskonzeptes in verschiedenen Ländern dienen. Im Besonderen siehe

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstitutionelle Gewalten rechtlich gebunden sind (Gesetzesbindung) und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz. Es kann also durch ein Gericht überprüft werden, ob die getroffene Entscheidung dem Recht entspricht.[1]

Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen, die an ein modernes Gemeinwesen gestellt werden. Sie wurde als Antwort auf den absolutistischen Polizeistaat begriffen und sollte die Staatsmacht begrenzen[2] (government of laws).[1]

Entstehung

Die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller Freiheitsrechte bildete sich schrittweise vor allem in England heraus. Dort setzten sich im 17. Jahrhundert in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der Gewaltenteilung durch. Im 18. Jahrhundert kam auf dem Kontinent als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsrechte aller Bürger hoch: so vor allem in der und durch die Französische Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus dem Rechtsbegriff Immanuel Kants. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer Rechtsprechung durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.[3]

Begriff

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“[4]

Der Begriff des Rechtsstaats hat sich in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[5] Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers. Auch die kommunale Selbstverwaltung und Dezentralismus bzw. Föderalismus (→ Föderalismus in Deutschland) sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.

Ein begriffliches Spannungsverhältnis ist, ob dabei formell das positive Recht genügt (d. h. die Einhaltung der Gesetze insgesamt zur Legalität ohne Anspruch auf Gerechtigkeit) oder inwieweit „materiell“ das überpositive Recht (Naturrecht) zur Legitimität einbezogen werden muss.[6] Im allgemeinen Sinne versteht man unter einem Rechtsstaat allerdings einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab aller Dinge sind – mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist (eine Bindung [der Organe einschließlich des Gesetzgebers] an „objektiv-rechtliche“ Vorgaben; vgl. Rechtsverbindlichkeit). Eine Generalisierung ist aber unüblich, sonst wären auf der Welt kaum noch Staaten, die man – mit gutem Gewissen – „Rechtsstaat“ nennen könnte.[7]


Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit

Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit bestimmten Rollenverteilungen und nach gewährleisteten Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch durch gerichtliche Überprüfungen – kontrollierbar sein (dies insbesondere durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit und durch Verwaltungsgerichte).
Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Die Rechtsstaatlichkeit hat darüber hinaus auch inhaltliche Komponenten, insbesondere in den Grundrechten, im Sozialstaatsprinzip und auch im Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot, die darauf gerichtet sind, den Freiheitsgebrauch und die Interessenbefriedigung in der Gemeinschaft so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.[8]

Eine soeben mit den Begriffen „Legalität“ und „Legitimität“ schon bezeichnete Frage geht auch dahin, ob unter „rechtsstaatlichem“ Handeln vor allem die Beachtung förmlicher Gesetzmäßigkeit oder die Beachtung der Gerechtigkeit zu verstehen ist.

Gegenbegriffe

Folgende Antonyme zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:

Literatur

  • Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Müller, Heidelberg, 1. und unveränd. 2. Aufl. 1987 (ISBN 3-8114-2887-X) und 1995 (ISBN 3-8114-2495-5): Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rn.); 3. Aufl., 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rn.), ISBN 3-8114-5071-9.
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)
  • Klaus Stern: Staatsrecht. 2. Auflage, § 20, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. §§ 30 ff., 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN, 978-3-406-60342-6.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Bernhard Gayer und Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer, Haan-Gruiten 2012, ISBN 978-3-8085-7954-1, S. 23.
  2. Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft, 16. Aufl. 2010, § 30 I.
  3. Zippelius, a.a.O.
  4. Zit. nach Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III.
  5. So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
  6. Eine historisch bitter begründete Entwicklung, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht. Ein weiteres Spannungsverhältnis besteht u. a. über die Synthese des liberalen Rechtsstaates und der sozialen Demokratie mit zudem neuen Staatsaufgaben. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
  7. Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  8. Zippelius, a.a.O., § 30 I 1.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Rechtsstaat aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.