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Übermaßverbot

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Das Übermaßverbot ist ein von Peter Lerche geprägter rechtswissenschaftlicher Begriff, der sich ursprünglich auf die Gesetzgebung und ihre inhaltlichen Anforderungen bezog.[1] Darüber hinaus wird das Übermaßverbot heute allgemein als Maß für die Angemessenheit staatlichen Handelns verwendet, etwa bei staatlichen Eingriffsrechten oder bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen.

Bedeutung

Das Übermaßverbot zielt als rechtsstaatliches Prinzip, ebenso wie das Gebot der Verhältnismäßigkeit, darauf, Interessenbefriedigung zu optimieren und so viel Freiheit wie möglich zu erhalten. Hierbei verlangt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass Eingriff und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, dass also jedenfalls der Nutzen die Nachteile überwiegt. Stehen verschiedene solcher (in diesem Sinne „verhältnismäßiger“) Eingriffe zur Wahl, so verlangt das Übermaßverbot, sich für den schonendsten zu entscheiden, d.h. für den, der entgegenstehende Interessen am wenigsten schmälert, mithin das erforderliche Maß einer Interessenbeeinträchtigung nicht überschreitet.[2]

Ein Untermaßverbot (Gebot, „nicht zu wenig zu tun“) wird aus Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG abgeleitet. Es gebietet z. B. nicht nur die Abwendung lebensbedrohender Lagen, sondern verlangt auch, dass der Staat ausreichenden Lebensschutz gegen Angriffe gewährleistet. So sind zu laxe Gesetze oder Auslegungen gegenüber Tötungsdelikten (§ 212 Abs. 1 StGB) verfassungswidrig.

Beispiele

Im Strafrecht gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Schwere der Tat zu berücksichtigen.[3] Maßnahmen des Gesetzgebers, die die allgemeine Handlungsfreiheit unter Berücksichtigung allgemeiner europäischer Sitten zu sehr einschränken, sind im Sinne des Art. 2 Abs. 1 verfassungswidrig, wenn sie den Einzelnen zu sehr in seiner persönlichen Entfaltung einschränken. Umstritten sind Abschwächungen des Schwangerschaftsparagraphen Verschärfungen des Sexualstrafrechtes.

Gesetze müssen im Einzelverfahren so ausgelegt werden, dass die Grenzen schuldangemessenen Strafens nicht überschritten werden. Die Beurteilung dessen liegt beim Tatrichter, der im Wege der Verfassung die Strafzumessung selbst hoch- oder heruntersetzen kann und nicht an die Vorgaben der Strafzumessung anhand Vorlageurteile gebunden ist (§ 46 StGB).[4]

Generalpräventive Erwägungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Man beachte jedoch: Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten festgestellt worden ist, wie sie zur Aburteilung stehen.[5] Das bedeutet, dass der Tatrichter immer dann höher bestrafen darf, wenn eine Tat eine gefährliche Zunahme in der Statistik erfahren hat und nicht etwa, wenn die Medien darüber berichten. Es müssen anhand der Rechtsprechung und Literatur daher Fakten vorliegen, die es rechtfertigen, die Strafe zum Zwecke der Abschreckung höher anzusetzen. Bei der Bemessung generalpräventiver Erwägung ist nicht in erster Linie auf den Deliktstyp abzustellen weil damit der Strafgrund als solcher gegen den Angeklagten gewendet würde, was unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken begegnet, sondern der Ausnahmecharakter im Einzelfall eine hohe Gewichtung bekommen muss.

Der Tatrichter darf eine Strafe zur Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie normalerweise ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist.[6] Im Hinblick auf die moralische Doppelbestrafung spricht § 46 Abs. 3 StGB nach der Rechtsprechung gegen eine generalpräventive Bestrafung. Vielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeichnen, Bedacht zu nehmen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Peter Lerche: Übermaß und Verfassungsrecht: Zur Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Erforderlichkeit, 1961
  2. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 20 III 4
  3. Rechtslexikon: Lerche, P., Übermaß und Verfassungsrecht, 2. A. 1999; Bartelt, 7., Beschränkung des Schadensersatzumfangs durch das Übermaß verbot, 2003; Krumm, C., Verfassungsrechtliches Übermaßverbot, NJW 2004, 328.
  4. Vgl. BGHSt 27, 212, 214 ff.; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270 f.; Franke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl., StPO, § 121 GVG Rdnr. 36.
  5. Peter Wiete, Grundsätze der Strafzumessung; vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7; BGH wistra 2002, 260; BGH, Urt. v. 7. November 2001 – 2 StR 277/01: betr. Misshandlung von Mithäftlingen; BGH, Beschl. v. 22. Juli 2003 – 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 22. September 2003 – 3 StR 332/03; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003 – 5 StR 473/03; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004 – 3 StR 372/04; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2008 – 3 StR 148/08; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07 – NJW 2008, 452; BGH, Beschl. v. 23. November 2010 – 3 StR 393/10; BGH, Urt. v. 6. September 2011 – 1 StR 633/10; BGH, Beschl. v. 11. April 2013 – 5 StR 113/13.
  6. Vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7 m.w.N.
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