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Titel (Recht)
Ein Titel (lat. titulus) bezeichnet in der Rechtswissenschaft ein verbrieftes Recht, das nicht nur in materiellem Sinne begründet ist und weiterhin besteht, sondern gerade von einer Autorität verifiziert und perpetuiert wurde, um bei uneingeschränkter Anerkennung geltend gemacht werden zu können, ohne dass es weiter hinterfragt werden darf.
Die Titulierung sichert durch Formstrenge und -einheitlichkeit einen fluiden Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Daher bedarf es zur Verkehrsfähigkeit meist eines Dokuments.
International bezeichnet man im Rechtsverkehr über den Titel auch den Rechtsinhaber: etwa frz. titulaire = Inhaber. In Deutschland ist dies nicht üblich.
Beispiele für Titel sind:
- der Reisepass hinsichtlich der darin standardisiert aufgenommenen Merkmale und Rechtsverhältnisse, jeweils im zwischenhoheitlichen Verkehr
- Aufenthaltstitel im Sinne des Schengener Standards, die im gesamten Geltungsbereich des Abkommens von Verwaltungsbehörden ohne Weiteres anerkannt werden
- Kaufvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag oder andere aus Vertragsgeschäften gewonnene Titel des Schuldrechts
- Schecks, Wechsel, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere, hinsichtlich einer durch sie selbständig begründeten Anspruchsgrundlage und bei den nach römischer Tradition grundsätzlich Folgendes gilt:
- Orderpapiere – das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier: Primat des Schuldrechts
- Inhaberpapiere – das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier: Primat des Sachenrechts)
- Vollstreckungstitel:
- rechtskräftige Endurteile mit Vollstreckungsklausel oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile von Gerichten, Vergleiche vor Gericht, notarielle Vergleiche (aus Urkunden), Vollstreckungsbescheide u. ä. jeweils hinsichtlich der Vollstreckung des titulierten Leistungsinhalts (§§ 724, 794 Zivilprozessordnung (ZPO))
- Verwaltungsentscheidungen (Bescheide u. a.) im Umfang ihrer vollstreckungsfähigen Leistungsklauseln
Keine vollstreckbaren Titel sind:
- verkehrsfähige Hypothekenbriefe und Grundschuldbriefe – bei ihnen bedarf es üblichen Titulierung im Erkenntnisverfahren, um den Anspruch zu vollstrecken
- Sparbücher und sonstige Legitimationspapiere
- rechtskräftige Endurteile von Gerichten ohne Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO)
Siehe auch
- Chain of title
- Grundbuch, in dem nicht die Titel, sondern die Rechte selbst eingetragen sind
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