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Blutsverwandtschaft
Blutsverwandtschaft bezeichnet die biologische oder genetische Verwandtschaft von Personen aufgrund ihrer Abstammung von einander oder einem gemeinsamen Vorfahren, fachsprachlich Konsanguinität (lateinisch consanguinitas: con „zusammen, mit“ und sanguis „Blut“) – im Unterschied zur rechtlichen Verwandtschaft (durch Adoption, Vaterschaftsanerkennung oder Leihmutterschaft) oder angeheirateter Schwägerschaft (affine Verwandtschaft). Eine behauptete blutsverwandte Abstammung muss allerdings nicht immer den Tatsachen entsprechen, vor allem in Bezug auf Vaterschaft (siehe Kuckuckskinder und Fehlender Vaterschaftsbeweis), erst moderne Abstammungsgutachten ermöglichen biologische Eindeutigkeit.
Blutsverwandtschaft spielt vor allem im Eherecht eine große Rolle, da in den meisten Kulturen Ehen zwischen engsten Blutsverwandten als unzulässig gelten (Inzestverbot).
Genetische Verwandtschaftsgrade
Bei Blutsverwandten ersten Grades (Eltern zu Kindern) sind die Hälfte der Gene durch direkte Abstammung identisch. Bei genetisch Verwandten zweiten Grades (Großeltern zu Enkeln, Geschwister untereinander) stammt im Durchschnitt ein Viertel der Gene von einem gemeinsamen Vorfahren. Der genetische Verwandtschaftsgrad wird genauso berechnet wie der rechtliche Verwandtschaftsgrad, und ähnlich dem Verwandtschaftskoeffizienten: Es wird der kürzeste Verwandtschaftsweg (ohne Ahnenverlust) zwischen zwei Personen gesucht und die Anzahl der Zeugungen ermittelt, die dabei insgesamt stattfanden. Alternativ kann auch die Summe der an diesem Weg beteiligten Personen (inklusive Ausgangspunkt und Ziel) gebildet werden. Wird nun hiervon die Bezugsperson (Proband) abgezogen, ergibt sich dasselbe Ergebnis wie beim ersten Verfahren.
Erbrecht
Im Erbrecht steht die biologische Verwandtschaft gleichberechtigt neben der rechtlichen Verwandtschaft und bildet die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge.
Staatsangehörigkeit
Für die Staatsbürgerschaft in Deutschland war lange Zeit die blutsverwandte Abstammung einer Person entscheidend (Ius sanguis); seit dem Jahr 2000 kommt zusätzlich das Geburtsorts- oder Territorialprinzip (Ius soli) im sogenannten Optionsmodell zur Anwendung.
Für die NS-Zeit siehe insbesondere die Bezeichnung deutschblütig.
Katholisches Eherecht
Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in gerader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sondern auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blutsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverwandte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grades). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen das Ehehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abgeleitet) oder rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert can. 1078 § 3 CIC, dass es von diesem Hindernis in der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.
Siehe auch
Weblinks
- Helmut Lukas, Vera Schindler, Johann Stockinger: Blutsverwandte. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Institut für Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 1997, abgerufen am 26. Januar 2014 (vertiefende Anmerkungen, mit Quellenangaben).
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