Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Chewra Kadischa (Rexingen)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Chewra Kadischa (aramäisch חֶבְרָא קַדִישָא, deutsch heilige Bruderschaft oder heilige Gesellschaft) der Jüdischen Gemeinde Rexingen wurde um 1770 gegründet. Im Jahr 1872 wurden neue Statuten für die Chewra Kadischa aufgesetzt. Die Beerdigungsbruderschaft kümmerte sich um die Krankenpflege, die Bestattung von jüdischen Gemeindemitgliedern und stand den Angehörigen der Gestorbenen bei.

Statuten der Chewra Kadischa

Nachfolgend der Wortlaut der Statuten, zitiert nach der unten angeführten Literatur:

„Heilige Gemeinde Rexingen Mittwoch, Hoschana 632 nach der kleinen Zählung

Rexingen den 23. Oktb. 1872

Mitglieder der Prager Beerdigungsbruderschaft beten bei einem Sterbenden

Statuten des Heiligenvereins Chevra Kaddischa

Der Verein besteht bereits 100 Jahre und die bestehenden Statuten sind zum Theil nicht mehr zeitgemäß zum Theil bedürfen dieselben Abänderung. Wurde heute von sämtlichen Vereinsmitgliedern nachstehende Statuten beschlossen und festgesetzt.

1. Der Verein solle die bisherige Benennung Chevra Kaddischa - Verein der Heilige behalten.

2. Zweck des Vereins ist die gegenseitige Wohltätigkeit sowohl für Lebende als auch für Todte.

3. Wird ein Mitglied des Vereins krank, so ist der Verein verpflichtet das einer vom Verein täglich den Kranken zu besuchen und vom Umstand der Krankheit persönlich zu überzeugen.

4. Sollte sich die Krankheit bei demselben verschlimmern, so das ein baldiger Todt zu befürchten ist, so haben zwei Vereinsmitglieder Tag und Nacht bei dem Kranken zu verbleiben, so lange bis der Kranke stirbt oder ausser Lebensgefahr ist. Wozu vom Vorstand ein Verzeichnis zu führen ist und noch der Turnus ausgeführt werden soll.

5. Ist der Kranke dem Sterben nahe, gosses, so sind sämtliche Vereinsmitglieder, verpflichtet bei dem Sterbenden anzuwohnen und die üblichen Gebete zu verrichten.

6. Derjenige der der Verpflichtung in Artikel 3, 4 u. 7 nicht nachkommt und keinen hierzu befähigten Stellvertreter bestellt hatte, zur Vereinskasse je 1 fl ein Gulden zu bezahlen. Sollte der Kranke ein erbliche Krankheit haben oder die Krankheit epidemisch sein, so sind die einzelnen Vereinsmitglieder von ihrer Verpflichtung entbunden und ist dann vom Vereinsvorstand Zwei hierzu bestellt worden und sind von der Vereinskasse zu bezahlen.

7. Stirbt ein Vereinsmitglied so sind sämtliche Vereinsmitglieder verpflichtet sowohl zum abhöben des Toden als auch zur Reinigung desselben anzuwohnen und zu helfen.

8. Bevor der Todte beerdigt wird, hatte der Vereinsdiener mit einem Vereinsmitglied auf den Gottesacker zu gehen und dafür zu sorgen, dass das Grab seine gesezliche Tiefe und Größe bekommt und das der Todte auf dem ihm gebührenden Platz begraben wird.

9. Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet an den Leichenzug bis auf den Gottesacker anzuschließen, dorten zu verbleiben bis das Grab bedeckt und die üblichen Gebete verrichtet sind und haben anständig gekleidet mit schwarzem Hut zu erscheinen und der dieser Bestimmung 8 - 9 nicht nachkommt hatt zum Verein je 30 x zu bezahlen.

10. Sofort nach der Beerdigung und während der 7 Trauertage, Schivah, haben sich sämtliche Vereinsmitglieder in das Sterbehaus zu versamlen dort den Gottesdienst abzuhalten und die üblichen Gebete zu verrichten.

11. Vom Verein aufgestellten Gelehrten ist die ersten 7 Tag Schivah täglich zwei mal und während die andere 23 Tag, Scheloschim, ein Kapitel Mischnajot, Mischna, im Sterbehaus vorzutragen und die ersten 4 Samstage haben sich sämtliche Vereinsmitglieder dort zu versamlen, wobeidie hiezu aufgestellte Gelehrte einen religiösen Vortrag zu halten hatt und das übliche Kaddisch-Gebet dort zu verrichten.

12. Stirb ein Vereinsmitglied ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen der das Kaddisch-Gebet für den Verstorbenen verrichtet, so ist vom Vereinsvermögen einer hiezu zu bestellen der das Kaddisch-Gebet 30 Tage verrichtet.

13. Stirbt ein Vereinsmitglied ohne Vermögen zu hinterlassen so sollen die Beerdigungskosten als auch das Anschaffen und sezen eines Grabstein von dem Vereinsvermögen bezahlt werden wozu das fallende Opfer Zedaka tazzil mi-mawet-Geld (= Almosen errettet vom Tod) hiezu verwendet werdkann.

14. Vom Vereinsvermögen solle ein Religionsgelehrter bestellt werden, der jeden Samstag und Feiertag nach dem Morgensgottesdienst, und in der Nach vor Pfingsten, Schavuot, in der Nach vor dem Palmenfest, Hoschana rabba, in dem hiezu bestimmten Local und am Tag vor dem Monat Elul, Erev Rosch Chodesch Elul einen religiösen Vortrag auf dem Gottesacker hällt und sind sämtliche Vereinsmitglieder verpflichtet die religiöse Vorträge anzuwohnen.

15. Am Tage vor dem Monat Elul, Erev Rosch Chodesch Elul, haben sämtliche Vereinsmitglieder hier am Ort anwesend zu sein, und haben sich nach dem Gottesdienst auf dem hiesigen Gottesacker zu versamlen und den religiösen Vortrag anzuwohnen, nach diesem Vortrag, sollen sämtliche Vereinsmitglieder in die Sinagoge die Psalmen beten und nach 12 Uhr bei dem Gebet Jom Kippur katan anwesend sein.

16. Die Mittel des Vereinsvermögen bestehen

a) in dem bereits vorhandenen Vermögen

b) in jährliche Einlage

c) freiwillige Gaben und Spenden

d) Eintrittsgeld

1a Das Vermögen besteht in baares Geld, Ausständ, Gesezrolle und religiöse Bücher.

2b Jedes Vereinsmitglied hat jährlich an Erev Rosch Chodesch Elul, am Tage vor dem Monat Elul 18 x zu bezahlen.

3c Spenden bei Aufrufen zur Thora.

4d

17. Jeder der in Verein aufgenommen werden will hatte ein Eintrittsgeld zu bezahlen und zwar

a) Einer wo sein Vater nicht im Verein ist oder war kann unter 5 Gulden nicht aufgenommen werden. Einer wo der Vater schon im Verein ist hatt als Eintrittsgeld 2 fl 42 x zu zahlen. Ist der Vater todt, so kann einer seiner Söhne unentgeltlich aufgenommen werden. Die übrigen haben ebenfalls 2 fl 42 x zu bezahlen wenn sie aufgenommen werden wollen. Eine Aufnahme in Verein kann nur durch Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder geschehen, und jeder Sohn der in Verein Eintritt hatte für die Verbindlichkeit seines Vaters dem Verein zu haften und zu bezahlen.

18. Jeder der in Verein eintritt hatt sich an die Statuten anzuschließen.

19. Jeder der an die Nächte vor Pfingsten oder das Palmfest der Versammlung anwohnt und nicht in Verein aufgenommen ist hat je 18 x zu Vereinskasse zu bezahlen.

20. Die Vereins Mitglieder verpflichten sich zur Vereinskasse noch weiter zu bezahlen

a) Derjenige welcher am Samstag oder Feiertag bei dem religiösen Vortrag nicht anwesend ist je 6 x.

b) Derjenige der am Vorabend des Pfingst- und Palmfests nicht zur Versammlung kommt und dort verbleibt 30 x.

c) Derjenige der am Tag vor dem Monat Elul, Rosch Chodesch Elul, nicht zu Hause ist 12 x.

d) Derjenige der zu Hause ist und der Vorschrift nicht nchkommt 30 x.

21. Aus dem Verein kann durch Stimmenmehrheit entlassen werden

a) Der seine jährliche Beiträge und Schuldigkeit nicht jedes Jahr bezahlt.

b) der welcher Streit, Unfrieden und eigenmächtige Handlung im Verein verursacht.

c) Der welcher den Anordnungen des Vereinsvorstandes nicht nachkommt.

d) der welcher die Statuten nicht nachkommt.

22. Verwaltung des Vereins

Es sollen nach Stimmenmehrheit zwei Vereinsmitglieder als Vorstand gewählt werden auf 3 Jahr welche die Geschäfte ohne Belohnung zu besorgen haben, dieselbe haben die Stiftungsgelder, die jährlichen Einlage, die Eintrittsgelder und ältere Ausstände zum Einzug zu bringen und gewissenhaft zu besorgen, den Turnus nach 3 u. 4 zu führen und zu überwachen, dafür zu sorgen das die Statuten getreulich nachgekommen wird und haben jährlich am Tag vor dem Monat Elul Rechnung abzulegen und den Stand des Vermögens bekannt zu machen.

23. Der Vereinsvorstand ist nicht berechtigt eine Ausgabe über 5 fl ohne Einwilligung der Mehrheit der Vereinsmitglieder zu machen. 24. Es soll ein Vereinsdiener auf Kosten der Vereinskasse bestellt werden, welcher die Dienste des Vereins zu besorgen, die Anordnung des Vereinsvorstand zu befolgen und die Besorgung nach §(?) 8 dieser Statuten getreulich nachkommt.

25. Sämtliche Vereinsmitglieder verpflichten sich diesen Statuten getreulich nachzukommen und dessen Bestimmungen aufrecht zu erhalten.“

Nachfolgend wurde das Dokument von den 32 Vereinsmitgliedern, alles Männer, unterzeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • Statuten der Chevra Kaddischa («Heiligenverein»). In: In Stein gehauen. Lebensspuren auf dem jüdischen Friedhof in Rexingen. Dokumentation des Friedhofs und des Schicksals der 300 Jahre in Rexingen ansässigen jüdischen Gemeinde. Herausgegeben vom Stadtarchiv Horb, Konrad Theiss Verlag, Stuttgart 1997, S. 72–76, ISBN 3-8062-1296-1
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Chewra Kadischa (Rexingen) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. Hauptautor des Artikels (siehe Autorenliste) war Reinhardhauke. Weitere Artikel, an denen dieser Autor maßgeblich beteiligt war: 10.749 Artikel (davon 0 in Jewiki angelegt und 10.749 aus Wikipedia übernommen). Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Seite Jewiki:Statistik.