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Düngeverordnung

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Die Düngeverordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Sie ergänzt damit die Düngemittelverordnung für die Zulassung und das Düngegesetz (bis 2009 Düngemittelgesetz) für den Vertrieb.

Eine Verschärfung von Düngegesetz und -verordnung soll im Januar 2017 im Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat Ende März 2017 beschlossen werden.[1]

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis beim Düngen
Kurztitel: Düngeverordnung
Früherer Titel: Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Abkürzung: DüV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 1a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DüMG a. K.
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Agrarrecht
Fundstellennachweis: 7820-11
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Januar 1996
(BGBl. I S. 118)
Inkrafttreten am: 7. Februar 1996
bzw. 1. Juli 1996
Neubekanntmachung vom: 27. Februar 2007
(BGBl. I S. 221)
Letzte Neufassung vom: 10. Januar 2006
(BGBl. I S. 20)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
14. Januar 2006
Letzte Änderung durch: Art. 5 Abs. 36 G vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212, 263)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2012
(Art. 6 Abs. 1 G vom 24. Februar 2012)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ziel und Zweck

Ziel der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Januar 1996 ist, durch einen schonenden Einsatz von Düngemitteln und eine Verminderung von Nährstoffverlusten langfristig die Nährstoffeinträge in die Gewässer und andere Ökosysteme zu verringern. Die Düngeverordnung ist die deutsche Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Sie ist in diesen Punkten auch Cross Compliance relevant.

Die Düngeverordnung soll

  • den Landwirten die notwendige Rechtssicherheit für ihre Düngungsmaßnahmen geben,
  • durch sachgerechte Düngevorschriften die Ziele des Umwelt- und insbesondere des Gewässerschutzes unterstützen und
  • neue Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

Die DüV gilt für die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen. Es werden geregelt:

  • Grundsätze der Düngemittelanwendung,
  • besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern,
  • Grundsätze zur Düngebedarfsermittlung,
  • Nährstoffvergleiche,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Grundsätze der Düngemittelanwendung

Die wesentlichen Bestimmungen sind:

  • Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden.
  • Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Ein direkter Eintrag von Düngern in die Oberflächengewässer ist zu vermeiden.
  • Stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist.

Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern

  • Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, flüssigem Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist eine Ammoniakverflüchtigung so weit wie möglich zu vermeiden. Auf unbestelltem Ackerland sind diese Dünger unverzüglich einzuarbeiten.
  • Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht die im ersten Punkt genannten Düngemittel nur bei Feldgrasanbau, Zwischenfrucht- und Herbstaussaaten oder bei Strohdüngung in einer Menge von maximal 40 kg/ha Ammoniumstickstoff oder maximal 80 kg/ha Gesamtstickstoff (nach Abzug der Ausbringverluste) ausgebracht werden.
  • In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar dürfen die im ersten Punkt genannten Dünger nicht auf Ackerland, vom 15. November bis 31. Januar nicht auf Grünland ausgebracht werden (Kernsperrfrist).
  • Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf sehr hoch versorgten Böden (d.h. nach allgemeiner Auffassung auf Böden, die je 100 g Boden mehr als 50 mg P2O5 bzw. mehr als 45 mg K2O auf leichten Böden bzw. mehr als 50 mg K2O auf mittleren Böden bzw. mehr als 65 mg K2O auf schweren Böden enthalten) nur bis zur Höhe des Nettoentzuges verabreicht werden.
  • Im Betriebsdurchschnitt darf Stickstoff aus Wirtschaftsdünger bis zu einer Menge von bis zu 170 kg je ha und Jahr auf Acker- und Grünland ausgebracht werden.

Grundsätze der Düngebedarfsermittlung

Bei der Ermittlung des Düngebedarfs sind zu berücksichtigen:

  • Der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes,
  • die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen,
  • der Kalk- und Humusgehalt des Bodens,
  • die Anbaubedingungen, die die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, wie z.B. Vorfrucht, Kulturart und Bodenbearbeitung.

Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind zu ermitteln:

  • Für Stickstoff mindestens 1 mal pro Jahr durch Untersuchung repräsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung.
  • Für Phosphat, Kali, pH-Wert und Kalkbedarf mindestens alle 6 Jahre (extensives Grünland alle 9 Jahre) für jeden Schlag über 1 ha durch eine Bodenuntersuchung. Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali (bei Gülle zusätzlich Ammonium-N) ist durch Untersuchungen nach Richtwerten bzw. Schätzverfahren zu ermitteln.

Nährstoffvergleiche

  • Betriebe mit mehr als 10 ha LF oder mehr als 1 ha Sonderkulturen (z.B. Tabak, Reben, Hopfen, Erdbeeren) haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle 3 Jahre für den zurückliegenden Zeitraum die Nährstoffzu- und -abfuhr zu vergleichen (Nährstoffsaldo).
  • Ausgenommen sind Betriebe mit einem Stickstoffanfall aus der Tierhaltung von maximal 80 kg/ha und einem Einsatz von maximal 40 kg N/ha aus sonstigen N-haltigen Düngemitteln.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Weg frei für neues Düngerecht, BMUB, 12. Januar 2017
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Düngeverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.