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Einbringung

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Einbringung ist die Übertragung von Sachen, Rechten oder Schulden, auch als Sachgesamtheiten, auf Gesellschaften oder Gemeinschaften durch Personen in ihrer Funktion als an dieser Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligte.

Nationales

Deutschland

Der Begriff der Einbringung hat besondere Bedeutung im Umwandlungssteuergesetz. In dessen 6. Teil (§ 20 UmwStG) wird die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, im 7. Teil die Einbringung in eine Personengesellschaft steuerrechtlich geregelt. Dabei wird Betriebsvermögen (ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Gesellschaft eingebracht.

Im Grundsatz besteht in beiden Fällen ein Bewertungswahlrecht der aufnehmenden Gesellschaft. Diese kann das eingebrachte Betriebsvermögen zum Buchwert, Teilwert oder einem beliebigen Zwischenwert ansetzen. Der Einbringende hat diesen Wertansatz zu übernehmen. Eine Pflicht zum Teilwertansatz besteht, wenn gem. § 20 Abs. 3 UmwStG eine Wegzugsbesteuerung erfolgt, da eventuelle zukünftige Wertsteigerungen dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen werden. Wird das Betriebsvermögen unter dem Teilwert angesetzt, handelt es sich bei den gewährten Anteilen um sogenannte einbringungsgeborene Anteile.

Während für die Einbringung in eine deutsche Kapitalgesellschaft sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften in Frage kommen, sieht die Einbringung in der Europäischen Union gem. § 23 UmwStG ausschließlich eine Einbringung durch Kapitalgesellschaften vor, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine im Inland gelegene Betriebsstätte einer in der Europäischen Union angesiedelten Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Eine Einbringung in eine Personengesellschaft setzt voraus (§ 24 UmwStG), dass der Einbringende Mitunternehmer wird. Sollten bei der Personengesellschaft Werte über den Buchwerten angesetzt werden, führt dies zu einem (u.U. begünstigten) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Beim Buchwertansatz ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) fortzuführen, zum Teilwert angesetztes Betriebsvermögen gilt als neu angeschafft.

Österreich

In Österreich ist der Begriff speziell steuerrechtlich bestimmt.[1] Er findet sich in § 12 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) definiert und im gesamten Artikel III Einbringung geregelt. Dort findet sich speziell der schriftliche Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) zwischen Ges.m.b.H.s behandelt (Umgründungen). Im Gesellschaftsrecht findet sich keine Entsprechung. [1]

Unter den Begriff im Sinne dieses Gesetzes fallen „alle Kapitalanteile, unabhängig davon, ob sie ganz oder zum Teil eingebracht werden oder ob sie zum Betriebs- oder Privatvermögen des Einbringenden gehören.“[2] Unter Anteilen versteht man hier Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Substanzgenussrecht (im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 KStG).[2] Der Begriff ist besonders in Bezug auf Entstehung respektive Erweiterung einer Unternehmensgruppe und der damit verbundenen Gruppenbesteuerung relevant.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Kornelia Waitz-Ramsauer, ÖGWT-Club: Die Einbringung – alles Wesentliche auf einen Blick in Kurzform, Folder, 12. und 13. Mai 2009 (abgerufen 20. August 2014).
  2. 2,0 2,1 Einbringung von Kapitalanteilen nach Art. III Umgründungssteuergesetz, wtg.at → Fachinformation (abgerufen 20. August 2014).


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