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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz |
Abkürzung: | ErbStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 611-8-2-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 3. Juni 1906 (RGBl. S. 620, 654) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1906 |
Neubekanntmachung vom: | 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) |
Letzte Neufassung vom: | 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1974 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2016 (Art. 3 G vom 4. November 2016) |
GESTA: | D039 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), gelegentlich auch Erbschaftsteuergesetz genannt, unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in Deutschland
- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkungen unter Lebenden;
- die Zweckzuwendungen;
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist,
- das Vermögen eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren.
Ziel dieses wie anderer Steuergesetze ist die Beschaffung bzw. Erhaltung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben. Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Ländern zu. Es ist für 2010 bundesweit auf 4,404 Mrd. Euro veranschlagt.
Zum Erbschaftsteuergesetz ist die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung erlassen. Anweisungen an die Finanzverwaltung enthalten die zugehörigen Erbschaftsteuerrichtlinien.
Man unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten (vgl. § 15 ErbStG). Nach Abzug der Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) gibt es in jeder Steuerklasse nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelte Steuersätze, die in der Steuerklasse III ab einem Erwerb über 265.000 EUR ihr Maximum bei 50 % erreichen. Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens (durch verschiedene Erwerber) von Todes wegen innerhalb von 10 Jahren wird gestaffelt steuermindernd berücksichtigt. Frühere Erwerbe (durch denselben Erwerber von derselben Person) innerhalb der letzten 10 Jahre werden in die Berechnung steuererhöhend einbezogen (§ 14 ErbStG). Durch die Begrenzung der Berücksichtigung früherer Erwerbe auf 10 Jahre eröffnet sich die Möglichkeit, durch zu Lebzeiten im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführte Vermögensübertragungen die Erbschaftsteuer zu verringern oder ganz zu umgehen.
Für die Bewertung des zur Erbschaftsteuer heranzuziehenden Vermögens (steuerpflichtiger Erwerb) verweist das Erbschaftsteuergesetz neben eigenen Regelungen in den §§ 11 ff. im Wesentlichen auf das Bewertungsgesetz (BewG). Aus diesem Grunde nehmen auch ganze Teile der Erbschaftsteuerrichtlinien Stellung zum BewG.
Literatur
- Jens Peter Meincke, ErbStG. Kommentar, 16. Aufl. 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-63240-2.
- Max Troll, Dieter Gebel, Marc Jülicher: ErbStG. Kommentar, (Loseblattsammlung), 42. Auflage, München 2011 (Stand: Juli 2011), Verlag Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7 (Gesamtwerk).
Weblinks
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |