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Gewinn- und Verlustrechnung

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Die Gewinn- und Verlustrechnung (Schreibweise nach HGB; laut Duden Gewinn-und-Verlust-Rechnung[1], abgekürzt GuV) ist

  • ein Teil des Jahresabschlusses und damit der Rechnungslegung eines Unternehmens,
  • eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen eines Unternehmens,
  • ein Instrument zur Darstellung der Ertragslage eines Unternehmens.

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Erfolg eines Unternehmens durch eine „Zeitraumrechnung“ ermittelt; sie berücksichtigt alle erfolgsrelevanten Daten einer Rechnungsperiode. Unabhängig von der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Erfolgsermittlung des internen Rechnungswesens (Kosten- und Leistungsrechnung) zu sehen, die den Gewinn oder Verlust anhand betriebswirtschaftlicher Kennzahlen erarbeitet.

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 242 HGB hat der Kaufmann am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge aufzustellen. Das Handelsgesetzbuch und die Steuergesetze sowie die internationalen Rechnungslegungsstandards (die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)) enthalten detaillierte Vorschriften über den formalen Aufbau und die aufzunehmenden Inhalte. Die Gewinn- und Verlustrechnung unterliegt den gesetzlichen Pflichten zur Prüfung und Offenlegung. Lediglich Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können nach § 5 des Publizitätsgesetzes auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn in einer Anlage zur Bilanz erläuternde Angaben zur Ertragslage beigefügt werden.

Monatliche GuV

Viele Unternehmen erstellen jeden Monat eine vollständige Bilanz und GuV und das wenige Tage nach Ultimo. Das ergibt aktuellen Überblick über die Entwicklung während des Geschäftsjahres. Überraschungen erst nach Ende des Geschäftsjahres werden so vermieden, Fehlentwicklungen können frühzeitig korrigiert werden. Finanziell relevante besondere Vorfälle können sachgerecht auf die Monate verteilt werden. Beispiele: Betriebsurlaub, größere Reparaturen, Forderungsausfälle.

Formaler Aufbau

Konten- oder Staffelform

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann in Konten- oder in Staffelform aufgebaut sein. Die Kontenform zeigt das Ergebnis als Saldo auf der entsprechenden Kontoseite: Auf der Sollseite bei Gewinn, auf der Habenseite bei Verlust. Die Staffelform ordnet die einzelnen Positionen untereinander an und gelangt zum Periodenergebnis über eine Fortschreibung beziehungsweise Fortrechnung in mehreren Zwischenschritten. Die einmal gewählte Form muss in der Regel beibehalten werden, Abweichungen sind im Anhang zu begründen. Die Staffelform ist in § 275 HGB nur für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. (z.B. GmbH & Co. KG) vorgeschrieben.

Brutto- oder Nettoprinzip

Nach dem Bruttoprinzip müssen die handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsarten als Einzelpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt werden. Eine Saldierung, also die Verrechnung der Erträge und Aufwendungen im Vorwege, sodass sie nicht mehr als Einzelposten in der GuV auftauchen, ist regelmäßig unzulässig. Ausnahmen bestehen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, die bestimmte Positionen zusammenfassen dürfen, um sich vor Konkurrenzeinblick zu schützen. Dieses Nettoprinzip genannte Verfahren entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit eines detaillierten Kontenplans, aus dem die saldierten Erfolgsbestandteile hervorgehen müssen.

Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren

Die Berechnung kann nach zwei unterschiedlichen Methoden vorgenommen werden: dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV). Nach HGB und IFRS sind grundsätzlich beide Möglichkeiten anwendbar. Jedoch wird in IAS 1.92 das Umsatzkostenverfahren gegenüber dem Gesamtkostenverfahren bevorzugt, da es trotz erheblicher Ermessensspielräume bei der Zuordnung der Aufwendungen zu Funktionen Informationen liefert, die gegenüber dem Gesamtkostenverfahren als entscheidungsrelevanter für Adressaten eingestuft wird. US-GAAP schreibt zwingend das Umsatzkostenverfahren vor. Während für das Gesamtkostenverfahren die Datengrundlage hauptsächlich aus der Finanzbuchhaltung stammt, ist das Umsatzkostenverfahren auch auf das interne Rechnungswesen angewiesen und setzt eine Kostenstellenrechnung voraus, oder eine andere entsprechende Detaillierung der Konten nach Funktionen.

Beide Methoden starten zwar mit den Umsatzerlösen der jeweiligen Periode. Jedoch werden diesen Erlösen nach unterschiedlichen Kriterien Kostenarten zugeordnet beziehungsweise der Ergebnisausweis angepasst. Das Gesamtkostenverfahren berücksichtigt alle Kosten, die in der betrachteten Rechnungsperiode bei der betrieblichen Leistungserstellung entstanden sind, und stellt ihnen alle erzielten Erlöse gegenüber. Da Kosten und Erlös bei der Herstellung wirtschaftlicher Güter nicht zwangsläufig in die gleiche Periode fallen (zum Beispiel werden Güter nicht unbedingt in der gleichen Periode verkauft, in der sie hergestellt wurden), müssen bei diesem Verfahren die Bestandsänderungen an Halb- und Fertigfabrikaten (Lagerbestände zu Herstellkosten) herausgerechnet werden, um vergleichbare Größen für die Ermittlung des Betriebsergebnisses zu erhalten. Konkret werden Bestandsminderungen als Aufwand verbucht und Bestandserhöhungen als Ertrag. Das Gleiche gilt für die Eigenleistungen, also Leistungen, die nicht verkauft, sondern im eigenen Betrieb verbraucht werden. Das Umsatzkostenverfahren setzt auf den Umsatzerlösen einer Periode auf. Ihnen werden nur diejenigen Kosten gegenübergestellt, die für die tatsächlich verkauften Produkte angefallen sind (Umsatzkosten).

Ein zweiter wesentlicher Unterschied ist die Gruppierung der Kostenarten: Während das Gesamtkostenverfahren nach Kostenarten (Materialkosten, Personalkosten, Abschreibungen) gegliedert ist, gruppiert das Umsatzkostenverfahren die Kosten nach Funktionsbereichen (Kostenstellen; Produktion, Vertrieb, Verwaltung). Für eine kurzfristige, insbesondere für die monatliche Ergebnisrechnung ist die Funktionsgliederung aussagefähiger. Das Betriebsergebnis für einzelne Produkte oder Produktgruppen lässt sich so einfacher ermitteln. Die Aufschlüsselung nach Kostenarten ist hier jedoch nur nach Umrechnung und daher nicht immer verursachergerecht möglich.

Wenn die Bewertung der Bestände nach den gleichen Kriterien erfolgt, führt die Berechnung des Jahresüberschusses bei beiden Verfahren zum gleichen Ergebnis.

Vorjahresbeträge

Neben den Daten des aktuellen Jahres sind nach HGB und IFRS zum Vergleich die Vorjahreswerte, nach US-GAAP die Werte der vergangenen drei Jahre anzugeben. Ist eine Position im laufenden Geschäftsjahr weggefallen, führt dies zwangsläufig zum Ausweis von Leerposten. Die gegenübergestellten Beträge müssen vergleichbar sein, andernfalls sind Erläuterungen im Anhang beizufügen.

Bestandteile

Ergebnisermittlung und Ergebnisverwendung

Alle unten aufgeführten GuV-Positionen nach § 275 HGB, von den Umsatzerlösen bis zur Position Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag, dienen der Ermittlung des Unternehmenserfolges. Aktiengesellschaften haben anschließend weitere Angaben über die Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen und somit über die Verwendung des Ergebnisses zu ergänzen (§ 158 AktG). Diese Angaben, die im Anhang gemacht werden können, entstammen dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstandes. Nach IFRS und US-GAAP wird die Ergebnisverwendung nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen, sondern geht in die Eigenkapitalveränderungsrechnung (Eigenkapitalspiegel) ein.

Erfolgsspaltung

Beide Methoden der Erfolgsermittlung stellen bei der Berechnung des Jahresüberschusses mehrere Zwischenergebnisse auf. Dadurch lassen sich die Quellen des Erfolges erkennen und die Ertragslage des Unternehmens realistischer beurteilen.

Nach HGB werden das „Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“ und das „außerordentliche Ergebnis“ unterschieden. In das „Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“ fließen Aufwendungen und Erträge ein, die für den Betriebszweck des Unternehmens typisch sind. Es beinhaltet zum einen das Betriebsergebnis, das aus dem satzungsmäßigen Prozess der Leistungserstellung entstanden ist, zum anderen das Finanzergebnis, das regelmäßige, aber betriebsfremde Geschäfte umfasst (Finanzierungs- und Kapitalanlagegeschäfte). Das „außerordentliche Ergebnis“ fasst unternehmensfremde Erfolgsbestandteile zusammen. Hierunter sind ungewöhnliche und seltene Vorfälle zu verstehen, die nicht mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen und mit deren Wiederholung nicht zu rechnen ist. Während vom Betriebsergebnis erwartet werden kann, dass es einen auf Dauer erzielbaren Bodensatz enthält, kann bei betriebsfremden Ergebnissen von einer hohen Volatilität ausgegangen werden.[2]

Die wichtigsten Erfolgskomponenten nach IFRS und US-GAAP sind das „Ergebnis aus fortgeführter Unternehmenstätigkeit“ und das „Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen“. Wurde ein Unternehmensbestandteil, also ein Geschäftszweig oder Tochterunternehmen, stillgelegt oder verkauft, muss dessen Ergebnis gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch bereits dann, wenn die Aufgabe hinreichend sicher geplant ist.

Die Zwischenergebnisse der einzelnen Rechnungslegungsstandards sind nur bedingt vergleichbar. Ein Beispiel: Wird ein Tochterunternehmen verkauft, gehört der Erlös zu dem „Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen“ nach IFRS. Nach HGB zählt er im Regelfall zum „außerordentlichen Ergebnis“. Ist ein solcher Verkauf allerdings für das Unternehmen nicht untypisch, ist er zum „Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit“ hinzuzurechnen. Allgemeingültige Vergleichsregeln können daher nicht aufgestellt werden.

Gliederung

nach Handelsgesetzbuch

Nach § 265 und § 275 HGB muss die Gewinn- und Verlustrechnung die unten aufgeführten nummerierten Positionen enthalten (Unterpunkte sind hier nicht aufgenommen). Hierbei handelt es sich um die Mindestgliederung. Eine tiefere Untergliederung ist zulässig, wenn sie die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt; weitere Posten können aufgenommen werden, wenn sie nicht von den Pflichtposten abgedeckt werden.

Eine Gliederungsverkürzung ist nur bei Unternehmen möglich, für die keine besonderen Formblätter vorgeschrieben sind. Außerdem muss der Betrag unwesentlich sein und die Klarheit der GuV durch die Verkürzung vergrößert werden. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen nach dem Gesamtkostenverfahren Punkt 1 - 5, nach dem Umsatzkostenverfahren Punkt 1, 2, 3 und 6 saldieren und als Rohergebnis ausweisen.

In Österreich wird die Gliederung durch das UGB geregelt.

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB
Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge (aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit, soweit anderen Positionen nicht zuzuordnen) 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
5. Materialaufwand (Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, bezogene Waren und Leistungen) 4. Vertriebskosten
= (Rohergebnis nach dem Gesamtkostenverfahren)
6. Personalaufwand (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersvorsorge und Unterstützung) 5. Allgemeine Verwaltungskosten


7. Abschreibungen (Anlagevermögen (außer Finanzanlagen), unübliche Abschreibungen auf Umlaufvermögen) 6. sonstige betriebliche Erträge
8. sonstige betrieblichen Aufwendungen (aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit, soweit anderen Positionen nicht zuzuordnen) 7. sonstige betrieblichen Aufwendungen (nur Aufwendungen, die nicht den Herstellungs-, Verwaltungs- oder Vertriebskosten zugeordnet werden können)
= (Betriebsergebnis) = (Betriebsergebnis)
9. Erträge aus Beteiligungen (nur laufende Erträge) 8. Erträge aus Beteiligungen (nur laufende Erträge)
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und übliche Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
= (Finanzergebnis) = (Finanzergebnis)
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Betriebs- und Finanzergebnis) 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Betriebs- und Finanzergebnis)
15. außerordentliche Erträge 14. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen 15. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis 16. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern (alle anderen erfolgswirksamen Steuern) 18. sonstige Steuern (alle anderen erfolgswirksamen Steuern)
20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (letzter Posten der GuV) 19. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (letzter Posten der GuV)
Ergänzende Angaben für Aktiengesellschaften
Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr
Entnahmen aus der Kapitalrücklage Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Entnahmen aus Gewinnrücklagen Entnahmen aus Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen Einstellungen in Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn/Bilanzverlust Bilanzgewinn/Bilanzverlust

nach IFRS und US-GAAP

Die internationale Rechnungslegung nach IFRS stellt im Vergleich mit den HGB-Vorschriften geringere Anforderungen an die formale Gestaltung der Gewinn- und Verlustrechnung. Wird sie nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt, sind Zusatzangaben über Personalaufwendungen und planmäßige Abschreibungen im Anhang notwendig. Ferner müssen nicht nur die regelmäßigen, sondern alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen aus der GuV oder dem Anhang ersichtlich sein; es sind also insbesondere wichtige unregelmäßige Erfolgsbestandteile (beispielsweise außerplanmäßige Abschreibungen auf Vorräte) gesondert auszuweisen.

In den US-amerikanischen Standards stellt die Gewinn- und Verlustrechnung das wichtigste Instrument der Berichterstattung dar; dennoch kennt US-GAAP ebenso wie die IFRS nur wenige Vorschriften für die formale Gliederung der GuV. Die zahlreichen zu veröffentlichenden Angaben können meist alternativ in der Gewinn- und Verlustrechnung („income statement“ oder „profit and loss“ (P&L)), ergänzenden Tabellen („schedules“) oder im Anhang („notes“) aufgeführt werden. Die Mindestangaben entsprechen im Wesentlichen der IFRS-Gliederung; der wichtigste Unterschied besteht in dem Pflichtausweis eines außerordentlichen Ergebnisses.

Mindestgliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS
Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
Umsatzerlöse (Revenue) Umsatzerlöse (Revenue)
Sonstige betriebliche Erträge (Other operating income) Kosten der umgesetzten Leistung (Cost of Goods Sold oder Cost of Product und/oder Cost of Service)
Bestandsveränderungen (Changes in inventories of finished goods and work in progress) Bruttoergebnis vom Umsatz (Gross profit)
Materialaufwand (Raw materials and consumables used) Sonstige betriebliche Erträge (Other operating income)
Personalaufwand (Employee benefits costs) Vertriebskosten (Cost of Sales oder Distribution costs)
Abschreibungen (Depreciation and amortisation expense) Sonstige Verwaltungskosten (Administrative expenses)
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Other operating expenses) Sonstige betriebliche Aufwendungen (Other operating expenses)
Finanzaufwendungen ohne Equity-Gesellschaften (Finance costs) Finanzaufwendungen ohne Equity-Gesellschaften (Finance costs)
Finanzerträge ohne Equity-Gesellschaften (Finance revenues) Finanzerträge ohne Equity-Gesellschaften (Finance revenues)
Ergebnisbeiträge aus der nach Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Income from associates and joint ventures accounted for using the equity method) Ergebnisbeiträge aus der nach Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Income from associates and joint ventures accounted for using the equity method)
Ergebnis vor Steuern (Profit or loss before tax) Ergebnis vor Steuern (Profit or loss before tax)
Ertragsteuern (Tax expenses) Ertragsteuern (Tax expenses)
Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen (Net profit or loss for the period from continuing operations) Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen (Net profit or loss for the period from continuing operations)
Ergebnis aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen (Profit or loss of discontinued operations) Ergebnis aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen (Profit or loss of discontinued operations)
Ergebnis der Periode (Net profit or loss for the period) Ergebnis der Periode (Net profit or loss for the period)
Gewinnanteil der Minderheitsgesellschafter (Profit or loss attributable to minority interest) Gewinnanteil der Minderheitsgesellschafter (Profit or loss attributable to minority interest)
Gewinnanteil der Eigenkapitalgeber (Profit or loss attributable to equity holders of the parent) Gewinnanteil der Eigenkapitalgeber (Profit or loss attributable to equity holders of the parent)
Ergebnis je Aktie (Earnings per share) Ergebnis je Aktie (Earnings per share)

Öffentliche Verwaltung

In der öffentlichen Verwaltung nennt man die Gewinn- und Verlustrechnung auch Ergebnisrechnung. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass es bei der Ergebnisrechnung kein Eigenkapital gibt, sondern „Nettopositionen“.

Vorgehen beim Jahresabschluss

Der Gewinn- und Verlustrechnung ist im Kontenrahmen ein eigenes Konto zugeordnet, das „Gewinn- und Verlustkonto“.

Beim Jahresabschluss werden die Salden eines jeden Aufwands- und Ertragskontos auf das GuV-Konto umgebucht. Das Gesamtergebnis dieser Umbuchungen, der Saldo des GuV-Kontos, muss bei korrekter Buchführung den gleichen Betrag ergeben wie in dem oben dargestellten Rechenschema (Verprobung). Danach wird das GuV-Konto über das Bilanzkonto Eigenkapital abgeschlossen. Bei Gewinn wird das Eigenkapital erhöht, bei Verlust vermindert. Somit wird das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung in die Bilanz übertragen. Das Gewinn- und Verlustkonto und das ihm übergeordnete Eigenkapitalkonto verbinden die beiden Kontenkreise der doppelten Buchführung (Erfolgskonten und Bestandskonten).

Da in der Regel alle Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden müssen, zeigt der Vergleich des Eigenkapitals zweier Geschäftsjahre den gleichen Unternehmenserfolg wie das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung an. Veränderungen des Eigenkapitals, die sich nicht in der GuV niederschlagen, sind Einlagen und Entnahmen der Eigentümer. Diese Vorgänge sind keine Erträge oder Aufwendungen, weil sie nicht im Geschäftsprozess des Unternehmens entstanden sind. Darüber hinaus gibt es nach HGB nur wenige Ausnahmen, die GuV-neutral direkt in das Eigenkapital gebucht werden dürfen: Dazu zählen Währungsumrechnungsdifferenzen und die Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit den Rücklagen. IFRS und US-GAAP gewähren hier größere Wahlmöglichkeiten besonders im Zusammenhang mit der Bewertung des Anlagevermögens. Ergebnisbestandteile aufzuzeigen, die nicht aus der GuV ersichtlich sind, ist Aufgabe der Eigenkapitalveränderungsrechnung.

Literatur

  • Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009; ISBN 3791027700
  • Johannes Ditges, Uwe Arendt: Bilanzen. 13., Aufl., Friedrich Kiel Verlag 2010, ISBN 3470536848
  • Siegfried Schmolke, Manfred Deitermann, u.a.: Industrielles Rechnungswesen IKR. Finanzbuchhaltung - Analyse und Kritik des Jahresabschlusses - Kosten- und Leistungsrechnung, 38. Auflage, Winklers Verlag, Düsseldorf 2009, ISBN 978-3804566521

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Duden Rechtschreibung; sowohl "alte" (20. Aufl. 1990) als auch "neue" (22. Aufl. 2001) Rechtschreibung nur so
  2. Volker H. Peemöller, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, 2003, S. 378
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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