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Französische Staatsbürgerschaft
Die französische Staatsbürgerschaft (frz. nationalité française) ist die Staatsangehörigkeit der Französischen Republik.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt in Frankreich meist nach dem Abstammungsprinzip. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit, aufgrund des doppelten ius soli Franzose zu werden. Doppelt bedeutet, dass sowohl das einzubürgernde Kind als auch mindestens ein Elternteil in Frankreich geboren wurde. Mit Gesetz vom 22. Juli 1993 wurden diese Regeln im Hinblick auf ehemalige Kolonien neu gefasst. Bis dahin waren Personen, die in Frankreich geboren wurden und mindestens einen Elternteil hatten, der in einer französischen Kolonie – vor deren Unabhängigkeit – geboren wurde, automatisch französische Staatsbürger; seither ist dies nicht mehr automatisch ausreichend für den Erhalt der Staatsbürgerschaft. Auch wurde die frühere automatische Einbürgerung in eine Einbürgerung auf Antrag umgewandelt. Die Einbürgerung kann (z. B. bei Straftaten) versagt werden.
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frankreich wurde traditionell liberal gehandhabt. Ziel des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1927 war es, durch Einwanderung und Einbürgerung einer expansiven Bevölkerungsentwicklung Vorschub zu leisten, da man aufgrund der im Vergleich zu den Nachbarländern geringen Geburtenrate fürchtete, den Anschluss zu verlieren – ein Verhältnis, das sich nach 1945 umkehrte. Die heutige Regelung geht im Wesentlichen auf den Code de la nationalité française (CNF) von 1945 zurück. Mit Gesetz vom 9. Januar 1973 wurde die Einbürgerung von Menschen aus den ehemaligen Kolonien erleichtert.
Die Staatsbürgerschaft wurde bis 1973 unmittelbar durch Heirat erworben. Zur Vermeidung von Scheinehen wurde 1984 eine Halbjahresfrist und 1993 eine Zweijahresfrist eingeführt, nach der auf Antrag die französische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Darüber hinaus kann sie entzogen werden, wenn die Ehe im dritten Jahr geschieden wird.
Eine Einbürgerung ist auf Antrag möglich, wenn der Einzubürgernde fünf Jahre legal in Frankreich lebte, seinen Lebensunterhalt selbst verdient hat und keine Straftaten begangen hat. Dies gilt auch für Kinder ausländischer Eltern, die in Frankreich geboren wurden: Sie können mit Erreichen der Volljährigkeit die französische Staatsbürgerschaft beantragen und werden sie in den meisten Fällen erhalten. In Frankreich wird eine Mehrstaatigkeit hingenommen.[1] Seit Juli 2000 kann die Einbürgerung wegen mangelnder Integration (défaut d’assimilation)[2] verweigert werden, beispielsweise bei einer Burka-Trägerin.[3]
Weblinks
- Einführung in das französische Staatsangehörigkeitsrecht (frz.) von GISTI (Groupe d’Information et de Soutien aux Travailleurs Immigrés)
- Rechtsquellen des Staatsangehörigkeitsrechts (frz.)
Einzelnachweise
- ↑ Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 119–136
- ↑ Circulaire DPM 2000-414 du 20 juillet 2000 relative à la procedure d'acquisition de la nationalité française par declaration à raison du mariage, NOR : MESN0030488C
- ↑ Frankreich: Marokkanerin mit Burka Einbürgerung verweigert, DiePresse.com, 12. Juli 2008
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