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Freibetrag
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.
Freibeträge im deutschen Steuerrecht
Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:
Einkommensteuer
- Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 beträgt er 8.472 Euro, 2014 betrug er 8.354 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge werden (ab 2009) nur soweit besteuert, als sie 801 Euro pro Jahr übersteigen (§ 20 Abs. 9 EStG).
Beispiel (bis 2008): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 750 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (ab 2009): Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Sparer-Pauschbetrag 801 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro = Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Abs. 4 EStG, ähnlich § 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei hohen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
- Kinderfreibetrag nach § 32 EStG.
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG.
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
- Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG.
- Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG.
- Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG.
- Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
- Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG.
- Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG.
- Zukunftssicherungsfreibetrag nach § 3 Nr. 62-64 EStG
Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer
- Sachliche Freibeträge:
- § 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s. u.), ansonsten nur für insgesamt 12.000 €. Bestimmte andere Zuwendung, z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien o. ä.
- Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG:
- Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Kinder der Kinder: 200.000 €
- restliche Personen der Steuerklasse I (u. a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
- Personen der Steuerklasse II (u. a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
- Personen der Steuerklasse III: 20.000 €
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser zehn Jahre beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.
Freibeträge bei anderen Steuerarten
- Gewerbesteuer: Personengesellschaften und Einzelunternehmer werden erst dann zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn ihr Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt. Mit dem Freibetrag wird berücksichtigt, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmer den Unternehmerlohn nicht vom Gewinn abziehen dürfen, wie es Kapitalgesellschaften bei den Geschäftsführervergütungen tun dürfen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
- Körperschaftsteuer: Freibetrag für bestimmte Körperschaften, § 24, § 25 Körperschaftsteuergesetz
Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge
Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.
- Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
- Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
- zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
- zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110 € - 100 €); Freigrenze: 110 € (da 110 € > 100 €).
- Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 600 € gibt es bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte).
- Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
- Fall a: zu versteuern: 1.000 € - 100 € (WKP) - 100 € (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
- Fall b: zu versteuern: 1.000 € - 200 € (WK) - 100 € (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.
Siehe auch
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