Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Freibetrag

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen. Das deutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.

Freibeträge im deutschen Steuerrecht

Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:

Einkommensteuer

Beispiel (bis 2008):
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)    10.000 Euro
./.Werbungskostenpauschale                          51 Euro
./.Sparerfreibetrag                                750 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      9.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (ab 2009):
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)    10.000 Euro
./.Sparer-Pauschbetrag                             801 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      9.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer

  • Sachliche Freibeträge:
    • § 13 ErbStG: Steuerfrei bleiben: Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 €, jeweils nur bei Personen der Steuerklasse I (s. u.), ansonsten nur für insgesamt 12.000 €. Bestimmte andere Zuwendung, z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien o. ä.
  • Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG:
    • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
    • Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
    • Kinder der Kinder: 200.000 €
    • restliche Personen der Steuerklasse I (u. a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
    • Personen der Steuerklasse II (u. a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
    • Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser zehn Jahre beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.

Freibeträge bei anderen Steuerarten

Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge

Von Freibeträgen zu unterscheiden sind Freigrenzen und Werbungskostenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.

  • Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110 € - 100 €); Freigrenze: 110 € (da 110 € > 100 €).
Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: "werden der Besteuerung unterworfen, soweit sie den Freibetrag übersteigen", bei einer Freigrenze dagegen: "...bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen...". Eine Freigrenze von 600 € gibt es bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte).
  • Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten, WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
Fall a: zu versteuern: 1.000 € - 100 € (WKP) - 100 € (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
Fall b: zu versteuern: 1.000 € - 200 € (WK) - 100 € (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.

Siehe auch

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Freibetrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.