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Gaius (Jurist)
Gaius war ein römischer Jurist. Er lebte um die Mitte des 2. Jahrhunderts. Bekannt ist er vor allem als Autor des Lehrbuchs Institutiones.
Leben
Aus dem Leben des Gaius ist wenig überliefert, nicht einmal sein vollständiger Name ist bekannt. Aus seinen Arbeiten kann geschlossen werden, dass er in den Regierungszeiten der Kaiser Hadrian, Antoninus Pius, Mark Aurel und Commodus gearbeitet hat. Seine Werke wurden folglich zwischen 130 und 180 verfasst, zu einer Zeit, als das Römische Reich in seiner Blüte stand und seine Regierung am erfolgreichsten war. Vermutlich lebte Gaius in einer Provinzstadt, weswegen wir auch keine zeitgenössischen Notizen über sein Leben oder seine Arbeit haben.
Gaius galt als Außenseiter der klassischen Jurisprudenz. Als Rechtslehrer arbeitete er ohne kaiserliche Legitimation, in Rechts- und Gesetzesanfragen stellvertretend für den Kaiser antworten zu dürfen, mithin ohne ius respondendi. Da er keine kasuistischen Problemdiskussionen aufgriff, galt er seinen Kollegen als nicht zitierfähig.[1] Nach seinem Tod wurden seine Schriften als von so großer Autorität erkannt, dass die Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. ihn in ihrem Zitiergesetz aus dem Jahr 426, zusammen mit Papinian, Ulpian, Modestinus und Iulius Paulus, zu einem der fünf Juristen ernannten, deren Meinung von Justizbeamten bei zu entscheidenden Fällen gefolgt werden solle. Die Arbeiten dieser Juristen wurden zu den wichtigsten Quellen für das Römische Recht.
Leistung
Neben den Institutiones (Anweisungen, Belehrungen), die eine vollständige Zusammenstellung der Elemente des Römischen Rechts sind, war Gaius der Autor unter anderem von Kommentaren zu den Edikten der Rechtsprechungsbeamten, zu den Zwölf Tafeln und zur Lex Papia Poppaea. Sein rechtshistorisches Interesse an der Frühzeit des Römischen Rechts ist offenkundig, und auch deswegen ist sein Werk zur Geschichte der frühen Institutionen äußerst wertvoll. In den Disputen zwischen den beiden Rechtsschulen der Sabinianer und Prokulianer, stand er im Allgemeinen auf der Seite der traditionsbewussten Sabinianer, deren Gründer Gaius Ateius Capito gewesen sein soll und über dessen Leben wir durch Tacitus’ Annalen über Informationen verfügen. Gaius verteidigte ein striktes Festhalten an alten Regeln und widersetzte sich den prokulianischen Ansätzen, die sich für eine restriktive und gegebenenfalls auch extensive Gesetzesauslegung stark gemacht hatten, um eine höhere Allgemeinverbindlichkeit im Urteilsspruch erzeugen zu können. Für die Nachwelt bedeutsam sind seine Leistungen auf den Gebieten der abstrakten Dogmatik und systematischen Vorgehensweise.[1] Viele Zitate aus seinem Werk finden wir in den Digesten des Justinian, das so einen dauerhaften Platz im römischen Rechtssystem erwarb. Ein Vergleich der institutiones des Justinian mit denen des Gaius zeigt, dass die gesamte Methodik und Anordnung des späteren Werks dem des früheren folgt, und viele Passagen sogar wörtlich übereinstimmen. Vermutlich waren in den drei Jahrhunderten zwischen Gaius und Justinian die institutiones des ersteren das geläufige Lehrbuch für alle Studenten des Römischen Rechts. In Justinians Digesten sind Gaius’ Werke mit 535 Fragmenten vertreten. Von den res cottidianae und den res aurea (sieben Bücher) wird vermutet, dass sie überarbeitete Fassungen der institutiones sind.[1]
Das Werk war für moderne Gelehrte verloren, bis 1816 Barthold Georg Niebuhr ein Manuskript in der Stiftsbibliothek von Verona entdeckte, das einige Arbeiten des heiligen Hieronymus enthielt, die über frühere Texte geschrieben waren, die sich als die verlorenen Schriften des Gaius herausstellten. Der größere Teil dieses Palimpsests konnte entziffert werden, und der Text ist nunmehr fast vollständig. Die Entdeckung hat viel Licht auf Teile des römischen Rechtsgeschichte geworfen, die zuvor zumeist in Dunkeln lagen. Viel von der geschichtlichen Information, die von Gaius stammt, fehlt in der Kompilation Justinians, sowie im Besonderen die Beschreibung der alten Verfahrensvorschriften. In diesen Vorschriften können Überlebende aus frühester Zeit nachverfolgt werden, die die vergleichende Rechtsforschung mit wertvollen Hinweisen dabei unterstützt, sonderbare Verfahrensvorschriften anderer früher Systeme zu erklären.
Ein weiterer Umstand, der die Schriften des Gaius für die historische Forschung interessanter macht als die Justinians, ist, dass Gaius in einer Zeit lebte, als Verfahren durch das System der formulae vorangetrieben wurden. Formulae waren die förmlichen Streitprogramme der Parteien, die der Prätor kraft dienstlicher Anweisungen vom materiellen Recht in die prozessuale Praxis übersetzte, bevor er sie an den Richter zur Entscheidung abgab. Gaius beschäftigte die Gestaltungsfreiheit des Prätors zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatfragen und die formalen Aspekte.[2] Ohne die von Gaius verschaffte Kenntnis der Bedingungen der formulae, wäre es unmöglich, der interessanten Frage nachzuspüren, wie sich die altrechtlichen und starren Regeln zu prätorischer Jurisdiktion wandelten und in Übereinstimmung zu den Ideen und Notwendigkeiten einer sich entwickelnden Gesellschaft gebracht wurden. Aus den Belegen des Gaius wird deutlich, dass dieses Ergebnis nicht durch eine unabhängige Gerichtsverwaltung, wie in England vor dem Judicature Act, einem System, das von dem gewöhnlicher Gerichtshöfe differiert, erreicht wurde, sondern durch eine Manipulation der formulae. Zur Zeit Justinians war die Arbeit getan, und das System der formulae verschwunden.
Die Institutiones des Gaius sind in drei Themenbereiche (personae, res, actiones - Personen, Sachen, Klagemöglichkeiten) gegliedert und bestehen aus vier Büchern: das erste handelt von Personen und den Statusunterschieden, die sie vor dem Gesetz einnehmen; das zweite handelt von Sachen und den Arten, mit denen Rechte an ihnen erworben werden können, einschließlich des Rechtes der Testamente; das dritte von der Erbfolge ohne Testament und den Schuldverhältnissen; das vierte behandelt den Prozess und die Verfahrensvorschriften.
Der Einfluss der Institutiones des Gaius ist bis heute nachweisbar. Überarbeitet wurden sie nicht nur in das Corpus Iuris Civilis übernommen, sondern prägen als Institutionensystem auch den Aufbau moderner Kodifikationen, vom französischen Code civil über das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und den italienischen Codice civile bis hin zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 45.
- Detlef Liebs: Gaius. In: Klaus Sallmann (Hrsg.): Die Literatur des Umbruchs. Von der römischen zur christlichen Literatur, 117 bis 284 n. Chr. (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, Band 4). C. H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-39020-X, S. 188–195
- Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones. Brill, Leiden 1981, ISBN 978-3-428-07274-3
- Cristina Vano: „Il nostro autentico Gaio“. Strategie della scuola storica alle origini della romanistica moderna. Editoriale Scientifica, Napoli 2000, ISBN 88-87293-76-7
Weblinks
- Literatur von und über Gaius im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Werke von und über Gaius in der Deutschen Digitalen Bibliothek
- The Roman Law Library by Yves Lassard and Alexandr Koptev.
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 45.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 382 f.
Personendaten | |
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NAME | Gaius |
ALTERNATIVNAMEN | Caius |
KURZBESCHREIBUNG | römischer Jurist |
GEBURTSDATUM | 1. Jahrhundert oder 2. Jahrhundert |
STERBEDATUM | 2. Jahrhundert oder 3. Jahrhundert |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gaius (Jurist) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |