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Garantie
Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.
Garantie in der Umgangssprache
In der Umgangssprache wird unter Garantie vornehmlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Gütern – insbesondere technischer Konsumgüter – für eine bestimmte Periode bezeichnet. Bei Funktionsmängeln während dieser Periode verpflichtet sich der Hersteller oder Verkäufer, der die Garantie abgegeben hat, die Funktionsfähigkeit kostenlos wieder herzustellen. Die Bedingungen der Garantie sind in einem Garantieschein festgehalten. Der Sprachgebrauch macht häufig keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer zusätzlichen freiwillig angebotenen vertraglichen Garantie, während es sich juristisch um unterschiedliche Rechte bzw. Verpflichtungen handelt.
Garantie im Zivilrecht
Im Wirtschaftsleben gibt es einerseits Garantien, die eine bereits bestehende eigene Verpflichtung des Garanten (Eigengarantie) verstärken oder begründen (z. B. Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie; Garantie der Werthaltigkeit von Aktiven im Rahmen eines Unternehmenskaufs etc.), und andererseits Garantien, die ein Garant für einen Auftraggeber einem Begünstigten gegenüber abgibt, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung auch bei Unwillen oder Unvermögen des Auftraggebers erfüllt wird. Banken (Avalkredit) und Versicherungen (Kautionsversicherung) bieten solche Garantien gegen Entgelt an; Muttergesellschaften oder natürliche Personen (Verwandte, Freunde) stehen allenfalls unentgeltlich für Verpflichtungen nahestehender natürlicher oder juristischer Personen ein, wobei in diesem Fall oft die Form der Bürgschaft gewählt wird.
Qualitätsgarantie (Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie)
Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommene freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Wird eine solche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben, so ist § 443 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar. Die Garantiezusage bezieht sich häufig auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Für Form und Inhalt der Garantieerklärung gelten beim Verbrauchsgüterkauf besondere Bestimmungen.
Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung
Häufig wird Garantie jedoch mit Gewährleistung verwechselt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich wie folgt:
- Garantie: ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
- Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auch gegenüber Verbrauchern auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Situation in Österreich
Garantien müssen auf Wunsch des Konsumenten schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger übermittelt werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, dass daneben und unberührt von der Garantie Gewährleistungsansprüche bestehen können. Garantien müssen immer mehr Rechte, als die gesetzliche Gewährleistung bereits beinhaltet, enthalten.
Die Garantie durch einen Dritten
Während bei der Qualitätsgarantie in der Regel der Hersteller oder Händler nur selbst eine Zusicherung für eine eigene Verpflichtung gibt, besteht im Wirtschaftsleben national und insbesondere international das Bedürfnis, dass eine dritte Partei mit unbestrittener Bonität die Verpflichtungen des Hauptschuldners zusätzlich absichert (garantiert). Sie deckt im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr Erfüllungsrisiken ab. Die Garantie dokumentiert, dass der Begünstigte eine vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. Zahlung, Lieferung, Dienstleistung) von einem Dritten erhält. Bei Nichterfüllung ist der festgelegte Betrag der Garantie in Anspruch zu nehmen.
Beteiligte
- Auftraggeber (Hauptschuldner; Verpflichteter)
- Begünstigter
- Garant
Eine natürliche oder juristische Person, die aus einem Rechtsgeschäft eine Verpflichtung zu erfüllen hat (Auftraggeber), beauftragt eine dritte Partei (Garant) eine Garantie zugunsten eines Dritten (Begünstigter) auszustellen.
Garant ist meist eine Bank, es kann jedoch auch eine Versicherungsgesellschaft, eine Muttergesellschaft oder eine staatliche Institution (Bundesgarantie, Landesgarantie) der Garant sein.
Bankgarantien (Avale) können direkt durch die Bank des Verpflichteten an den Begünstigten abgegeben werden (direkte Garantie) oder indirekt über eine Korrespondenzbank (indirekte Garantie). Bei dieser Konstruktion spricht man auch von einer Rückgarantie.
Garantie im Bankgeschäft
Die Garantie im Bankgeschäft stellt ein wichtiges Sicherungsmittel dar, welches insbesondere im internationalen Geschäft die Bürgschaft ersetzt. Entweder nehmen Kreditinstitute diese Gewährleistung als Kreditsicherheit herein oder stellen Bankgarantien aus, die bestimmte Geschäfte absichern.
Dabei verpflichtet sich der Garant einseitig im formfreien Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen[1] oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen.[2] Der garantierte Erfolg kann auch darin bestehen, dass die Bank als Gläubigerin einer Kreditforderung den Kreditbetrag vom Schuldner zurückerhält.[3] Es handelt sich um eine abstrakte Haftung, die selbständig neben der Hauptschuld übernommen wird, selbst wenn letztere aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht. Der Garant hat im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre.[4]
Diese Form der Gewährleistung ist international üblich, aber im BGB nicht geregelt. Die Bestimmungen über die Bürgschaft können nicht analog angewandt werden.
Eine Unterform ist die Garantie „auf erstes Anfordern“. Sie hat den Zweck, rechtliche oder tatsächliche Streitfragen aus dem Verhältnis Gläubiger-Hauptschuldner (sog. Valutaverhältnis) – deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt („liquide Beweise“) – aus dem Garantieversprechen herauszuhalten und nach vollzogener Inanspruchnahme einem Rückforderungsprozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorzubehalten.[5] Das der Stellung der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zur Bank daher nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt oder wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich oder liquide beweisbar ist.[6] Bei Bankgarantien auf erstes Anfordern wird sich nur in Ausnahmefällen aus dem Garantievertrag ableiten lassen, dass im Falle des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie (formeller Garantiefall) der Anspruch des Begünstigten gegen die Bank zusätzlich noch davon abhängig sein soll, dass ihm auch im Valutaverhältnis zum Garantieauftraggeber ein Anspruch zusteht (materieller Garantiefall).
Eine Rück- oder Gegengarantie auf erstes Anfordern liegt vor, wenn im Rahmen eines mehrstufigen (indirekten) Garantieverhältnisses die vom Garantieauftraggeber eingeschaltete (Erst-)Bank die Garantie gegenüber dem (Letzt-)Begünstigten nicht selbst erteilt, sondern damit eine weitere Bank (Zweitbank) beauftragt und dieser die Erstattung der aus deren Garantieübernahme entstehenden Aufwendungen „auf erstes Anfordern“ verspricht. Im Verhältnis der beteiligten Banken zueinander handelt es sich um eine selbständige direkte Garantie zur Sicherung und Ergänzung des vertraglichen Aufwendungsersatzanspruchs der Zweitbank gegen die Erstbank. Diese für Direktgarantien auf erstes Anfordern entwickelten Regeln gelten grundsätzlich auch für eine Rückgarantie auf erstes Anfordern. Beim Missbrauchseinwand muss jedoch den Besonderheiten der Rückgarantie Rechnung getragen werden.[7] Der zu begleichende Anspruch aus der Rückgarantie ist vom tatsächlichen Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen der Garantie der Zweitbank gegenüber dem Letztbegünstigten grundsätzlich unabhängig. Ebenso wenig setzt er voraus, dass die Zweitbank die Zahlung an den Letztbegünstigten für erforderlich (§ 670 BGB) halten durfte; diese Frage ist vielmehr erst in einem Rückforderungsprozess zwischen Erst- und Zweitbank zu klären.
Abstraktheit
Die Garantie ist in zweifacher Weise abstrakt. Einerseits begründet sie eine vom Grundgeschäft unabhängige Leistungsverpflichtung des Garanten (äußere Abstraktheit), andererseits bleibt die Wirksamkeit einer Verfügung dadurch unbeeinträchtigt, dass die Vereinbarung über ihren Zweck nicht in ihr enthalten ist (inhaltliche Abstraktheit). Das der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Garantie-Begünstigten (sog. Valutaverhältnis) hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zum Garanten daher nur ausnahmsweise Bedeutung.[5] Die auf das Grundgeschäft bezogenen Einreden/Einwendungen des Hauptschuldners gegenüber dem Begünstigen werden daher für den Garanten ausgeschlossen.
Im Gegensatz zum abstrakten Sicherungsinstrument Garantie ist das Sicherungsinstrument Bürgschaft akzessorisch, d.h. die auf das Grundgeschäft bezogenen Einreden/Einwendungen des Hauptschuldners gegenüber dem Begünstigen stehen auch dem Bürgen zu.
Garantiearten
Garantien im internationalen Projektgeschäft
Um die Rechtssicherheit in internationalen Geschäften zu verbessern und zu verhindern, dass Auftraggeber oder Auftragnehmer aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stärke einseitige und unbillige Konditionen durchsetzen, haben diverse internationale Finanzierungsinstitute Konditionenwerke erarbeitet, die für Aufträge verbindlich sind, die durch diese Institutionen finanziert werden. So hat z. B. Weltbank ein Regelwerk für die Vergabe von Projektaufträgen herausgegeben, das auch verbindliche Texte für diverse Garantien vorschreibt.[8]
- Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung, engl. tender guarantee, bid bond, provisional guarantee, franz. Garantie de soumission, Garantie provisoire: Bei einer Ausschreibung abgeschlossene Garantie vom Exporteur zugunsten des Anbieters)
- Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie, engl. Advance payment guarantee: Garantie des Verkäufers zugunsten des Käufers, dass die Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird)
- Erfüllungsgarantie (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie, engl. performance guarantee/bond, franz. Garantie de livraison: Für vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers)
- Gewährleistungsgarantie (engl. Warranty guarantee, retention money bond, franz. Garantie de bonne fin: Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist)
- Zahlungsgarantie (engl. payment guarantee, franz. Garantie de paiement: Sicherung des Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis)
Sonstige Garantiearten
- Abnahmegarantie
- Ausfallgarantie (Sicherungszweck wie Ausfallbürgschaft)
- Ausbietungsgarantie (Verpflichtung auf Grundpfandrecht, bei Zwangsversteigerung eines belasteten Grundstücks ein bestimmtes Gebot abzugeben)
- Aktienrentabilitätsgarantie (Garant muss ggf. eine von einer Gesellschaft geleistete Rendite auf Mindestbetrag ergänzen)
- Company Guarantee (Garant ist in diesem Fall das Unternehmen selbst)
- Haftrücklassgarantie (zugunsten Auftraggeber im Baugewerbe)
- Investitionsgarantie, siehe Euler Hermes
- Konnossementgarantie (engl. shipping guarantee, B/L guarantee, franz. Garantie de connaissement: Im Auftrag des Importeurs zugunsten des Verfrachters erstellte Garantie)
- Konsortialgarantie (garantiert durch Konsortialbanken)
- Kreditbesicherungsgarantie (engl. facility guarantee: Sicherung des Zahlungsanspruches der Kreditbank auf Rückzahlung des Kredites)
- Liquiditätsgarantie
- Mietgarantie (auch Mietzinsgarantie: Garantie von Mietzahlungen eines Mieters durch eine Bank)
- Scheckeinlösungsgarantie (Pflicht der Bank zur unbedingten Zahlung des Betrages eines bestimmten Schecks)
- Wechseleinlösungsgarantie (Aval auf den Wechsel, d.h. Bank sichert Wechsel ab)
- Währungsgarantie (engl. Foreign Exchange Guarantee: Absicherung von Wechselkursschwankungen durch eine Bank)
- Zollgarantie (Zugunsten der Zollorgane des Einfuhrstaates)
Garantie im Völkerrecht
Wenn die Einhaltung von Verträgen zwischen Staaten (international oder bilateral) durch weitere nicht die direkt beteiligte Staaten (meist Großmächte) garantiert wird, so liegt eine völkerrechtliche Garantie vor. Wird eine solche Garantie durch mehrere Garantiemächte abgegeben, so kann es sich um eine Mehrzahl von Einzelgarantien handeln, d.h. jede Schutzmacht kann unabhängig von den anderen Maßnahmen zur Sicherung der Vertragseinhaltung einleiten. Es gibt jedoch auch die Form der Kollektivgarantie, die eine Abstimmung der Garantiemächte untereinander voraussetzt. Neben der Garantie für die Einhaltung von Verträgen gibt es auch Garantien für die Erhaltung eines Zustandes oder die Wahrung von Rechten, z. B. Garantie der territorialen Integrität oder der Neutralität eines Staates.
Garantie im Staatsrecht
Im Staatsrecht bezeichnet man die Festschreibung von Grundrechten in den Verfassungen als Garantie der Menschenrechte oder Grundrechte. Neben der Garantie von individuellen Rechten enthalten Verfassungen meist auch konstitutionelle oder institutionelle Garantien (z. B. kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG) Durch die Erhebung eines politischen Organisationsprinzips in den Verfassungsrang, wird es der beliebigen Änderung durch einfache Mehrheiten entzogen und damit besonders geschützt.
Einzelnachweise
Literatur
- Alexander W. Oehlmann: Praxis der Auslandsgarantien. Economica, Heidelberg 2002, ISBN 3-87081-237-0.
- Norbert Horn: Bürgschaften und Garantien. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN 3-8145-7094-4.
Siehe auch
- Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien
- Aval
- Bürgschaft
- Akkreditiv
- Preisgarantie
- Nacherfüllung
Weblinks
- Verbraucherrechte – Wie unterscheidet man Garantie, Mängelgewährleistung und Produkthaftung? (eRecht24)
- Neuregelungen seit 2002 – Begriffsklärungen und Handlungshinweise
- Erklärung der Gewährleistungshaftung und Garantie (ekritik)
Weblinks zu Informationen über Garantien im internationalen Geschäft
- Weltbankseite mit Regeln zur Beschaffung inkl. der zugehörigen Garantien – englisch
- Homepage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit Regeln zur Beschaffung inkl. der zugehörigen Garantien – deutsch
- Website der Internationalen Handelskammer in Paris mit der Beschreibung der ICC Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG), ICC Publication No. 458, 1992 Edition
Österreich
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